KARL SALM / DER JUSTIZSKANDAL IM FALL THOMAS-DEHLER-STIFTUNG

 

Der nachstehend dargestellte Strafprozeß liefert den aktenmäßigen Beweis dafür, daß in der BRD eine wissenschaftliche Diskussion über den "Holocaust" nicht möglich ist. Folgendes hat sich zugetragen:

A.) DER FALL

Die der FDP nahestehende, also fraglos staatstreue "Thomas-Dehler-Stiftung", die sich als "das liberale Bildungswerk in Bayern" bezeichnet, hat durch ihr "Aktionszentrum Mittelfranken" am 20.-22. 9.1991 in Nürnberg ein Wochenendseminar durchgeführt, in welchem das Thema: "Der Revisionismusstreit. Neue Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft im Widerstreit" behandelt wurde. In der gedruckten Einladung zu diesem Seminar führte der Veranstalter und Seminarleiter, der Herr Georg Batz (FDP) folgendes aus:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bereits im sog. Historikerstreit, den der Berliner Historiker Ernst Nolte vor einigen Jahren aufgeworfen hatte, ging es um bestimmte Fragen der Revision historischer Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Dritten Reich. Damals stand vor allem das Schlagwort von der "Singularität'` des deutschen Völkermords an den Juden im Mittelpunkt und der Vergleich mit anderen Massenmorden dieses Jahrhunderts (etwa die Ausrottung der russischen Bauern durch Stalin usw.). Inzwischen ist die Forschung in Detailfragen weiter vorgedrungen, neue Fragestellungen wurden aufgeworfen, bestimmte Sichtweisen der Vergangenheit mußten Schritt für Schritt revidiert werden. Allzusehr hatte man die Schuld an den deutschen Verbrechen lediglich der nationalsozialistischen Führungsclique oder gar Hitler allein angelastet. An die Stelle der Dämonisierung ist heute weitgehend eine nüchternere Historisierung der furchtbaren Ereignisse getreten. Auch die Kriegsschuldfrage des 1. und 2. Weltkrieges wurde in diesem Zusammenhang neu diskutiert, insbesondere zum Angriff auf die Sowjet-Union haben mittlerweile auch sowjetische Historiker Teile der sog. Präventivkriegsthese bestätigen können. Alle Themen haben erneut klargelegt, daß es keine ewigen Wahrheiten gibt, daß im Lichte neuer Erkenntnisse und neuer Fakten, die ans Licht gekommen sind, die Geschichte anders gesehen, revidiert werden muß. Doch sollte diese Einsicht nicht mit der Methode rechtsradikaler Pseudohistoriker in einen Topf geworfen werden, die aus diversen Irrtümern und Fehlern der bisherigen Geschichtsschreibung die ganze NS-Vergangenheit verharmlosen oder gar leugnen zu wollen und es demzufolge gar keinen Holocaust gegeben hätte. Doch muß man sich trotz der Abstrusität solcher Thesen auch damit auseinandersetzen, muß zumindest die Entlastungsbedürfnisse zu eruieren versuchen, die ja nicht nur in Deutschland sondern auch in den USA, Frankreich, England und anderen Ländern der 70estlichen Welt scheinbar in ähnlicher Form vorhanden sind.

Demgemäß kamen bei der Veranstaltung in Nürnberg am 20.-22. 9. 1991 einerseits drei Vertreter der herrschenden Holocaust- und "Gas"-These mit Vorträgen und Diskussionsbeiträgen zu Wort, nämlich die Herrn Dr. .Jörg Friedrich und Sozialoberrat a. D. Werner Wegner, sowie Frau Dagmar Krampitz-Ryssel, und andererseits der schweizerische Sekundarlehrer a. D. Arthur Vogt, welcher die revisionistische These vertrat, und zwar unter der ihm aufgegebenen, in der schriftlichen Einladung der Thomas-Dehlerstiftung vorgeschriebenen Themenstellung: "Der Holocaust aus der Sicht der Revisionisten. Ein Schweizer analysiert die Zeitgeschichte."

In diesem Vortrag bestritt Herr Vogt die Existenz von menschenvernichtenden Gaskammern in den Konzentrationslagern des Dritten Reiches, wie dies - allgemein - vom zeitgeschichtlichen Revisionismus vorgetragen und bestritten wird.

Schon am Abend zuvor, am 20. 9.1991, 22 Uhr, hatten die Teilnehmer des Seminars - ebenfalls nach dem vorgedruckten Programm -"Dokumentarfilme des rechten Revisionismus (Leuchter-Report usw.)" angesehen, die ihnen vom Veranstalter Georg Batz (FDP) in aller Ausführlichkeit vorgeführt wurden. Bei dieser Vorführung des revisionistischen ,,Leuchter-Reports" war auch Herr Dr. Rainer Zitelmann zugegen, welcher damals wissenschaftlicher Mitarbeiter der Freien Universität Berlin gewesen war.

Alle Teilnehmer des Seminars waren mit der Vorführung des "Leuchter"-Films voll einverstanden. Niemand hat diesen Film als Verunglimpfung verstorbener Juden empfunden und niemand hat dagegen protestiert, daß der Seminarsleiter Batz diesen - die ,,Gaskammern" bestreitenden - Film vorgeführt hat.

Desgleichen hat keiner der Teilnehmer an den folgenden Tagen vom 21. und 22.9.1991 dagegen protestiert, daß der schweizerische Referent Arthur Vogt die revisionistische, mit ,,Leuchter" übereinstimmende These als seine eigene, volle Überzeugung vortrug: keiner hat Herrn Vogt einer "Beleidigung der Juden" bezichtigt; keiner hat sich persönlich von ihm distanziert. Insbesondere hat der Veranstalter Batz dem Redner Vogt nicht das Wort abgeschnitten, und er hat Herrn Vogt auch nicht das weitere Auftreten bei der Fortsetzung des Seminars untersagt. Vielmehr ist Herr Vogt von allen Teilnehmern auch nach seinem Vortrag als wissenschaftlicher Gegner zwar fachlich bekämpft worden, als achtbarer und seriöser Gesprächspartner aber menschlich uneingeschränkt anerkannt geblieben.

Dies zeigte sich namentlich im Schlußteil des Seminars, welcher auf den Sonntag, 22.9.1991, 9-11 Uhr, angesetzt war und folgendes Thema behandelte: "Kritische Stellungnahme zum Leuchter-Gutachten. Pressestimmen und Reaktion der Revisionisten. Sozialoberrat a. D. Werner Wegner, Lüneburg; anschließend Abschlußdiskussion" Von dieser "Abschlußdiskussion" am 22.9.1991 war der Revisionist Vogt nicht etwa - wegen einer vorgängigen "Verunglimpfung verstorbener Juden" -ausgeschlossen; vielmehr nahm er an dieser Diskussion als weiterhin anerkannter Diskussionspartner gleichberechtigt teil, wobei er sich nochmals zu seiner revisionistischen These bekannte.

Auch am gemeinsamen Mittagessen, welches hiernach zu Ende des Seminars ab 11 Uhr im Hotel Silberhorn in harmonischer Atmosphäre stattfand, hat Herr Vogt als menschlich voll respektierter Partner unangefochten teilgenommen.

Die Thomas-Dehlerstiftung sah mit dem Auftritt des Revisionisten Vogt ihre Erwartungen zum Programm vom 20.22. 9.1991 als befriedigt an: sie überwies Herrn Vogt etwa 14 Tage danach, im Oktober 1991, ein Vortragshonorar von 250,- DM sowie den Rechnungsbetrag für eine D-Zug-Rückfahrkarte I. Klasse Zürich-Nürnberg; ferner beglich die Stiftung die für Herrn Vogt erwachsenen Pensionskosten im Hotel "Silberhorn" unmittelbar mit dem Hotel.

B.) DER KONTROVERSE CHARAKTER

Dieses Wochenendseminar vom 20.-22. 9.1991 in Nürnberg war die erste fachhistorische Veranstaltung in der BRD, in welcher über den "Holocaust" nicht nur einseitig - und insoweit unwissenschaftlich - referiert, sondern - wissenschaftlich korrekt -durch Gegenüberstellung und Auseinandersetzung von Meinung und Gegenmeinung, kontrovers vorgetragen und kontrovers diskutiert worden ist. Das Seminar erfüllte hiermit zum Thema Holocaust erstmals die Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht zum Rechtfertigungsgrund "Freiheit der Wissenschaft" in der Entscheidung vom 11. 1.1994 - 1 BvR 434/87 - ausführlich dargestellt hat.

Das Seminar stand mithin unter dem Rechtsschutz des Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes, und folglich waren sowohl das Programm, als auch dessen nachfolgende Verwirklichung uneingeschränkt rechtmäßig. Insbesondere war auch das Verhalten aller Teilnehmer rechtmäßig, welche vom 20. bis 22. 9.1991 an der Verwirklichung dieses Programms mitgewirkt haben: also namentlich das Verhalten des Veranstalters Georg Batz und der programmgemäße Vortrag des Revisionisten Vogt.

Für ein normales, vernunftgemäßes und rechtliches Denken müßte es daher als selbstverständlich gelten, daß alle Teilnehmer des Seminars von jeglicher Strafverfolgung unbehelligt blieben.

C.) DER PROZESS

Aber es kam anders! Nur der Veranstalter und FDP-Mann Georg Batz blieb unbehelligt; gegen den - parteilosen und politisch wehrlosen, ohne "Lobby" dastehenden - Schweizer Arthur Vogt wurde im April 1992 die Strafverfolgung eröffnet. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg erwirkte am 29.9.1992 beim Amtsgericht Nürnberg einen Strafbefehl über 3 000,- DM. Auf Einspruch des Angeklagten Vogt fand am 11.2.1993 vor dem Amtsgericht Nürnberg die Hauptverhandlung statt, und in dieser wurde Herr Vogt wegen "Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener" nach §§ 194,189 StGB zu einer Geldstrafe von 4 800,-DM verurteilt (Aktenzeichen/48 Cs 341 Js 31951/92).

Dabei wurde Herrn Vogt zwar zugute gehalten, daß er "seinen Vortrag auf konkrete Einladung gehalten hat", und daß er "nicht etwa eine ,Hetz- oder Brandrede' gehalten hat, sondern, daß es ihm allein um die Darstellung seiner Thesen

ging". Aber das Amtgericht würdigte diesen Sachverhalt nicht als Rechtfertigungsgrund, sondern lediglich als Grund für eine Strafmilderung; auf den Art. 5 Abs.3 des Grundgesetzes ist das Amtsgericht überhaupt nicht eingegangen.

Gegen dieses Urteil hat Herr Vogt Berufung eingelegt. Aber sein Rechtsmittel wurde vom Landgericht Nürnberg durch Urteil vom 17.3.1994 als unbegründet verworfen (Az.: 6 Ns 341 Js 31951/92). Zwar hat nun auch das Landgericht dem Angeklagten Vogt zugute gehalten, daß er "vom Seminarleiter als Vertreter der Revisionisten um ein Referat gebeten worden und der Anstoß dazu also nicht von ihm gekommen ist"; aber auch das Landgericht würdigte diesen Tatumstand nicht als Rechtfertigungsgrund, sondern nur als Strafmilderungsgrund; die Vorschrift des Grundgesetzes über die Freiheit der Wissenschaft in Art. 5 Abs. 3 wurde vom Landgericht hinsichtlich des Seminars und seiner Teilnehmer ignoriert und als null und nichtig behandelt.

D.) DER EINSEITIGKEITSMAKEL

Auf dem Verhalten der bayerischen Staatsanwaltschaft im Falle "Thomas-Dehlerstiftung" lastet der Makel der Einseitigkeit. Denn die bayerischen Straftverfolgungsbehörden haben einseitig nur den - politisch wehrlosen - schweizerischen Revisionisten A. Vogt verfolgt, nicht aber den Veranlasser, Träger und Verantwortlichen des Seminars, den FDP-Mann Georg Batz, dessen Parteifreundin in Bonn das Amt des Bundesjustizministeriums besetzt hält.

Wenn schon die Staatsanwaltschaft den Revisionisten Vogt als den "Täter" eines Vergehens nach §§ 194,189 StGB behandelt und angeklagt hat, so mußte sie - folgerichtig und rechtlich zwingend - in gleicher Weise auch den Hauptverantwortlichen Batz zur Anklage bringen, und zwar als "Anstifter" und "Gehilfen" zu derjenigen, ein und derselben "Straftat", welche sie dem Revisionisten Vogt in ihrer Anklage zur Last gelegt hat.

Diese - den Verdacht parteipolitischen Machtmißbrauchs begründende - Einseitigkeit hat bei mündigen, rechtlich denkenden Staatsbürgern Anstoß und Empörung hervorgerufen und dazu geführt, daß - zur Verwirklichung des Gleichheitsgebotes in Art.3 des Grundgesetzes - Strafanzeigen gegen den Verantwortlichen und F.D.P.-Mann Georg Batz eingereicht wurden. Diese Strafanzeigen wurden jedoch in sämtlichen Rechtszügen der bayerischen Strafverfolgung zurückgewiesen: zunächst von der Staatsanwaltschaft Nürnberg, sodann vom zuständigen Generalstaatsanwalt, und schließlich - auf Dienstaufsichtsbeschwerde und Gegenvorstellung - durch Beschluß des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 19.1.1994 (Aktenzeichen: Gz II 539/92, unterzeichnet von Prof. Dr. Böttcher, Ministerialdirigent).

Zur Begründung stützten sich die bayerischen Strafverfolgungsbehörden nicht etwa auf die richtige Würdigung: wissenschaftliche Diskussion als Rechtfertigungsgrund nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes, sondern subjektiv darauf, der Veranstalter Batz habe - in perfekter Begriffsstutzigkeit nicht gewußt, welchen Inhalt die Rede des Revisionisten Vogt haben werde.

So rechtfertigt denn auch das Bayerische Ministerium der Justiz in seinem abschließenden Bescheid vom 19.1.1994 die Straffreiheit des Verantwortlichen Batz (FDP) lediglich mit folgenden Worten: "Für die Beurteilung der Strafbarkeit" komme es "entscheidend auf die Kenntnis der Einzelheiten des Redeinhalts" an. Und "in diesem Zusammenhang" sei "erneut zu betonen, daß die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten Batz im wesentlichen daraufgestützt wurde, daß ihm eine Kenntnis des Inhalts der beabsichtigten Rede nicht nachweisbar war"; deshalb sei die den Verantwortlichen Batz von Strafverfolgung verschonende Entscheidung der Staatsanwaltschaft "nicht zu beanstanden". Inwieweit dieses Verhalten der bayerischen Strafverfolgungsbehörden den Anforderungen von Recht und Gerechtigkeit entspricht oder aber widerspricht, vermag der mündige Leser von sich aus zu beurteilen. Jedenfalls erblickt hierin der Redner und Angeklagte Vogt einen klaren und krassen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, und hiermit eine Verletzung elementaren Menschenrechts.

E.) DIE REVISIONSVERWERFUNG

Gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg hat der Angeklagte Vogt durch seinen Verteidiger Hajo Herrmann Revision eingelegt. Die Revisionsrügen wurden darauf gestützt, daß das Landgericht dem Angeklagten den Antritt des Wahrheitsbeweises vereitelt hat, indem es sämtliche dahingehenden Beweisanträge monoton zurückwies; und mit der Sachrüge wurde vorgetragen, daß das Landgericht den Begriff der "Beleidigung" verkannt, sowie die Verfassung in den Artikeln 3 und 5 Abs. 3 verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Gegenerklärung auf die tragenden Gründe der Revisionsschrift großenteils überhaupt nicht eingegangen, hat aber gleichwohl die Entschlußkraft aufgebracht, die Verwerfung der Revision als "offensichtlich unbegründet" zu beantragen. Diesem Antrag ist sodann das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem Beschluß vom 22. 12. 1994 gefolgt (Az.: 5 St RR 127/94). Die nähere und aktenmäßige Darstellung dieses Justizskandals wird im nachfolgenden Abschnitt E) dem Leser unterbreitet.

F.) DAS URTEIL DES LANDGERICHTS NÜRNBERG IN AKTENMÄSSIGER WIEDERGABE

IM NAMEN DES VOLKES!

URTEIL

der 6. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth in der Strafsache gegen

V o g t

Arthur, geb. 13. 11. 1917 in Zürich, verheiratet, Rentner, Sekundarlehrer, Lerchenbergstr. 27, CH-8703 Erlenbach/Zürich, schweizer Staatsangehöriger,

Nürnberg vom 11. Februar 1993, aufgrund der Hauptverhandlung vom 14. und 17. März 1994, an der teilgenommen haben

wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener,

hier:

Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. Februar 1993,

aufgrund der Hauptverhandlung vom 14. Und 17. März 1994, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Landgericht Stockhammer
als Vorsitzender
Ferg Ursula, Nürnberg; Rupp Leonhard, Berching
als Schöffen
Staatsanwältin Krome
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Herrmann
als Verteidiger
Justizassistent z. A. Domke
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle:

  1. Die Berufung des Angeklagten Vogt gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. 02. 1993 wird als unbegründet verworfen.
  2. Der Angeklagte hat die Kosten und seine notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren zu tragen.

Gründe:

I.

1.
Der Angeklagte Vogt ist am 11. 2. 1993 vom Amtsgericht Nürnberg wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 120,- DM verurteilt worden.

2.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung mit dem Ziel des Freispruchs eingelegt.

II. Sachverhalt

Das in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel ist jedoch offensichtlich unbegründet

1.
a)
Der am 13. 11. 1917 in Zürich geborene Angeklagte ist verheiratet und lebt in Erlenbach bei Zürich in der Schweiz. Er ist schweizer Staatsangehöriger. Früher war er Sekundär (Volksschul-)lehrer, ist inzwischen aber Rentner und hat ein monatliches Einkommen von ca. 5 000 sfr.

Strafrechtlich ist er in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Erscheinung getreten.

In der Schweizer Öffentlichkeit ist er mehrfach durch unorthodoxe Meinungsäußerungen in Leserbriefen aufgefallen. Er, der sich mehr als Einzelgänger zeit seines Lebens für Politik und Zeitgeschichte interessiert hat und als Atheist aus der Kirche ausgetreten ist, hält sich für einen Philosophen und bezeichnet sich selbst als "Revisionisten seit 1945".

b)
Vom Freitag, dem 20. 9. bis Samstag, dem 22. 9. 1991 veranstaltete die "Thomas-Dehler-Stiftung" - das liberale Bildungswerk Bayern - ein Wochenendseminar in Nürnberg im Sporthotel Silberhorn in der Fischbacher Hauptstraße 108 zum Thema "Der Revisionismusstreit neue Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft im Widerstreit".

Zu diesem Seminar wurde auch der Angeklagte ausdrücklich als Vertreter des Revisionismus eingeladen und ohne Vorgabe eines konkreten Themas für seinen Vortrag gebeten, über den Standpunkt der Revisionisten zu referieren.

Der Angeklagte, der diese Einladung als "Glücksfall" empfand, erklärte sich dazu bereit, bat sich allerdings "freies Wort" aus. Neben dem Angeklagten waren noch vier weitere Referenten vorgesehen, welche zu verschiedenen Themen und dabei auch zu den Thesen der Revisionisten Stellung nehmen sollten.

Die schriftlichen Einladungen für potentielle Seminarteilnehmer enthielten neben Hinweisen auf die Anmeldeformalien, den Teilnehmerbeitrag und der Bitte, auch Freunde und Bekannte auf das Seminar aufmerksam zu machen, eine Beschreibung des Seminarthemas und den Programmablauf. Vorgesehen war demzufolge am Freitag, dem 20. 9. 1991 ein Referat von Dr. Zitelmann von der FV Berlin über den "Umgang mit der Vergangenheit-Nationalsozialismus, Stalinismus, Faschismus Deutschland-Sowjet-Union, Italien", anschließend die Vorführung eines Films über den sog. Leuchter-Report, für den Samstag ein weiteres Referat von Dr. Zitelmann ("Hat Adenauer die Wiedervereinigung verhindert? Thomas Dehler als deutscher Patriot"), danach Vorträge von Dr. Friedrich über "Die offene Frage der Entschlußfassung zum Holocaust" und "Kriegsverbrechen im Rußlandfeldzug, Zwänge zu Ausweitung des Krieges", von Dagmar Krampitz-Ryssel über "Zum Beginn der Entlastungslegenden in den Nürnberger Nachfolgeprozessen".

Das Referat des Angeklagten mit dem Thema "Holocaust aus der Sicht der Revisionisten - Ein Schweizer analysiert die Zeitgeschichte" war auf 19.00 Uhr festgesetzt. Eine kritische Stellungnahme zum Leuchter-Gutachten nebst Abschlußdiskussion war für den Sonntag angekündigt.

c)
Am 21. 9. 1991 hielt der Angeklagte, der bis dahin alle Vorträge mitverfolgt hatte, programmgemäß vor etwa 25 Personen ein Referat. Er hielt es nicht in freier Rede, sondern verlas sein selbst erstelltes maschinenschriftliches Manuskript wörtlich, wobei er nur manchmal etwas und nur Nebensächliches ausließ. Da ihm nur 60 Minuten Redezeit zur Verfügung standen und er diese Zeit nicht überziehen wollte beendete er mit Einverständnis des Seminarleiters Batz sein Referat auf Seite 22 des Manuskripts. Zur Verlesung der Tabelle über die Zahl der Opfer in Ausschwitz auf Seite 23 kam er nicht mehr. Diese verlas dann am Sonntag ein Koreferent und projezierte sie an eine Wand.

d)
In dem verlesenen Teil seines Manuskripts (senkrechte Randsstriche am rechten Seitenrand stammen von der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht, ebenso die mit freier Hand erfolgten Unterstreichungen des Halbsatzes auf Seite 1 unten, Seite 6 oben und Seite 11 unten, 1. Zeile im letzten Absatz) leugnet der Angeklagte ausdrücklich u. a. auch die Existenz von Gaskammern zur Tötung von Juden im KZ Ausschwitz bereits auf der ersten Seite damit, daß er aufführte, er habe nie an die Gaskammern geglaubt. Die Judenfeindschaft der Nazis und einen Beschluß über die Endlösung der Judenfrage bezweifelt er mit dem Zusatz "angeblich" (Seite 2). Auf Seite 5 weist er darauf hin, daß die Revisionisten die Judenverfolgung als Tatsache anerkennen würden, bekannt sei auch die Bedrängung ihrer Existenz und die Deportation vieler in Konzentrationslager, wo sie schweren Leiden ausgesetzt gewesen seien. Auch das Vorkommen von Kriegsverbrechen werde nicht bestritten, jedoch die Existenz von Gaskammern zur Tötung von Menschen, die Zahl der angeblich getöteten Juden und das Bestehen eines Plans zur Ausrottung der Juden (Seite 5). Mit seinen Ausführungen auf Seite 8, 2. Absatz, es habe Wochen und Monate gedauert, bis endlich die Massenmorde in vollem Umfang bekannt geworden seien... ., und im vorletzten Absatz mit der Frage, was für ein Interesse diese Kreise gehabt hätten, der Weltöffentlichkeit die Mordorgien der Nazi zu verschweigen..., erkennt der Angeklagte nicht etwa die Ermordung von Juden auch in Form der Massenvernichtung durch Vergasung in den Konzentrationslagern an, sondern folgert aus dem "Verschweigen" der Morde durch die Weltöffentlichkeit, daß sie nicht geschehen seien, denn etwas, das nicht geschehen sei, davon könne man nichts wissen und darum nichts berichten (Seite 9). Diese Behauptung verstärkt der Angeklagte auf Seite 10 unter Ziff. 2 mit der Erklärung, Abschieben in Lager heiße noch lange nicht töten. Die Wannsee-Konferenz habe nicht den Start zur Ausrottung beabsichtigt, sondern im Gegenteil den Stopp der Deportationen. Auf den Seiten 18 bis 20 kommt der Angeklagte unter Anführung von vier Beweisen, nämlich

  1. dem Rundschreiben der Alliierten Militärpolizei von 1948,
  2. einem Leserbrief des Dr. Broszat vom 19. 8. 1960,
  3. dem Leuchter-Gutachten vom 5. 4.1988 und
  4. dem von England abgehörten KZ-Funkverkehr zu dem Ergebnis, daß durch diese sensationelle Enthüllung die

"Gaskammern von Ausschwitz" als Schwindel entlarvt seien.

Der gesamte Inhalt des Manuskripts lautet - soweit verlesen - wie folgt:

Die Wahrheit über den Holocaust

Ist der Holocaust - das furchtbarste Verbrechen der Menschheitsgeschichte - nur eine Legende? Sind die Zweifler - bedauernswerte Geisteskranke? - unverbesserliche Nazi? oder: - die Wahrheit suchende Geschichtsforscher? Dieser Frage nachzugehen ist das Ziel meines Referats!

Zu meiner Person: Ich bin Schweizer, 1917 in Zürich geboren und habe mein ganzes Leben in der neutralen Schweiz verbracht.

1917 ist ein Schicksalsjahr des Jahrhunderts: Es ist das Jahr der Balfourdeklaration, der Programmierung des Staates Israel. Es ist das Jahr der Oktoberrevolution, der Geburt der Sowjetunion. In diesem Jahr sind die USA in den Weltkrieg eingetreten, sie haben die Niederlage Deutschlands besiegelt. Der nachfolgende Diktatfriede von Versailles war die Geburtsstunde der nationalsozialistischen Bewegung.

Hitler ist eine Folge von Versailles

Mein naturwissenschaftliches Studium habe ich als Sekundarlehrer abgeschlossen. Mein Hobby ist Politik und Zeitgeschichte. Die Machtergreifung Hitlers habe ich schon bewußt erlebt. Den 2. Weltkrieg habe ich intensiv verfolgt und alle mir zugänglichen Informationen - auch aus allierten Quellen - studiert. So habe ich auch die Nachrichten von "Voice of America" und "BBC" abgehört. Ich zeige Ihnen ein Bild des Weltgeschehens wie ich es erlebt habe. Was ich sage ist aber meine persönliche Ansicht und keinesfalls repräsentativ für das Urteil des Durchschnittschweizers.

1945 brachte mir die "Stunde der Erleuchtung", ich erlebte die Allmacht der Propaganda und die Beeinflußbarkeit und den Wankelmut der Massen.

Als die Schreckensmeldungen über die Naziverbrechen eintrafen, wurde ich skeptisch. Ich habe nie an die Gaskammern geglaubt, ich wurde schon 1945 zum "Revisionisten". Ich war aber mit meiner Meinung allein, alle Bekannten glaubten an den Holocaust. Warum ich gezweifelt habe, werde ich Ihnen später zeigen.

Um das Thema meines Vortrags abzugrenzen, muß ich den Begriff Holocaust definieren: "Die Nazi haben im 2. Weltkrieg 6 Millionen Juden vergast." Diese Formulierung steht in allen Geschichtsbüchern; so wird der Holocaust an allen Schulen der Welt gelehrt. Der Holocaust ist das einzige Tabu unserer Zeit; einer Zeit, in der die Meinungsfreiheit als ein heiliges Gut gepriesen wird; einer Zeit, in der auch Zweifel an Christus und dem Herrgott erlaubt sind.

Ich will eine Gesamtschau der Holocaustproblematik darstellen. Zuerst werde ich die Beweise aufzählen, die von den "Exterminalisten" (Holocaust gläubigen) für die Realität dieses Verbrechens vorgebracht werden. Dann bringe ich die Argumente der "Zweifler", der "Revisionisten".

Bleiben Sie kritisch, glauben Sie nicht alles, was man Ihnen erzählt. Bilden Sie sich auch zu meinen Ausführungen Ihr eigenes Urteil. Für kritische Fragen und Korrekturen bin ich Ihnen dankbar. Es geht mir nicht darum "recht zu behalten", sondern die Wahrheit zu ergründen!

Die Beweise der Ankläger teile ich in drei Gruppen:

  1. Dokumente
  2. Zeugenaussagen, sowohl der Opfer, wie auch der Täter.
  3. Die in den Kriegsverbrecherprozessen gefällten Urteile.

Was für Dokumente liegen vor?

  1. Die Judenfeindschaft der Nazi läßt sich angeblich leicht mit Zitaten aus Reden und Publikationen der Naziführer belegen.
  2. Die Deportationen der Juden aus Westeuropa in die polnischen Konzentrationslager sind erwiesen.
  3. Auf der Wannsee-Konferenz (20. 1. 1942) wurde angeblich die "Endlösung" der Judenfrage beschlossen; das sei der Startschuss zur Ausrottung des europäischen Judentums gewesen.
  4. Die Lieferung des Giftgases Zyklon-B von den Chemiewerken Wiesbadens an die Konzentrationslager ist durch die Lieferscheine belegt.
  5. Die Naziverbrechen seien durch eine Unzahl von Photos und Filmdokumenten belegt.

Die Aussagen der Zeugen sind ein wichtiger Pfeiler für die Anklage. Nicht nur überlebende Opfer haben als Augenzeugen ausgesagt, es gibt auch Täter, die vor Gericht ihre Verbrechen gestanden haben: Gerstein, Höss, Eichmann sind die Bekanntesten. Die Schilderungen der Augenzeugen füllen ganze Bibliotheken. Der Holocaust ist zu einem zentralen Thema der Literatur und Kunst der Nachkriegszeit geworden; er ist das Leitmotiv für unzählige Romane und Spielfilme geworden.

Eine wichtige Stütze für den Holocaust sind die Kriegsverbrecherprozesse, besonders der Prozesse des IMT in Nürnberg! Der Internationale Militärgerichtshof der Siegermächte in Nürnberg beschuldigt das Dritte Reich der Massenmorde an Zivilpersonen, besonders an Juden. Die Vergasung von sechs Millionen Juden wird als eine feststehende Tatsache betrachtet, die allen folgenden Prozessen als Grundlage dient. Die "Vergasung von 6 Millionen Juden" ist ein Axiom, das die moralische Legitimation für die Nachkriegs-Weltordnung abgibt.

Deutsche Gerichte haben in der Folge in ordentlichen Verfahren in einer ganzen Reihe von Kriegsverbrecherprozessen ihr Urteil gefällt. Das Verbrechen - der Massenmord - wurde immer als eine "offensichtliche Tatsache" betrachtet, die darum keines weiteren Beweises bedürfe. In Nürnberg haben die Siegermächte die Schuld des Deutschen Volkes für alle Zeiten festgeschrieben, Zweifel werden als gegen das Grundgesetz verstoßend, strafrechtlich verfolgt.

Sind Zweifel nach so vielen Beweisen überhaupt noch möglich?

Der Holocaust ist das zentrale Ereignis unseres Jahrhunderts! Le Pen hat mit seiner geringschätzigen Bemerkung, der Holocaust sei "ein Detail" der Geschichte einen Sturm der Entrüstung ausgelöst. Zu Recht, denn für dieses "Detail" hat die Bundesrepublik immerhin schon 100 Milliarden DM bezahlt! Nein, der Holocaust ist das Schlüsselereignis des Jahrhunderts! Die Nachwelt darf dieses Geschehen nicht verdrängen, sie darf sich nicht feige aus der Geschichte davonschleichen. Wir müssen die geschichtlichen Fakten aufarbeiten und den Hintergrund erhellen, damit so etwas nie mehr passieren kann - das schulden wir den unschuldigen Opfern!

Der deutsche Historikerstreit ist ein "Pseudorevisionismus"! Man streitet sich darüber, ob sich der von den Nazi verübte Völkermord mit anderen Ereignissen der Weltgeschichte vergleichen lasse, oder ob er ein einmaliges, unvergleichbares Ereignis sei. Es geht um die Frage, ob man Hitler mit Stalin, Pol Pot, und Idi Amin vergleichen dürfe.

Was wollen die Revisionisten?

Ihr Ziel ist es, die Wahrheit zu suchen, indem sie die Geschichtslehre so revidieren, daß sie mit den historischen Tatsachen, den Fakten, übereinstimmt. Zugrunde liegt die "empirische Methode", die Theorie ist das Ergebnis der Forschung.

Die Dogmatiker suchen umgekehrt die Fakten so zu manipulieren, daß sie zum ideologisch motivierten Weltbild passen. Zugrunde liegt die "deduktive Methode", man hat sich nicht gescheut, Fakten zu fälschen, damit sie zur Theorie passen.

Wer sind die Revisionisten

Vor allem sind es Nichtdeutsche, hervorgetan haben sich die Franzosen: Paul Rassinier. Robert Faurisson, Henry Roques.

Rassinier ist der Vater des Revisionismus! Als Antifaschist, Widerstandskämpfer und Sozialist wurde er von den Nazi im Elsaß verhaftet und ins Konzentrationslager Buchenwald gebracht. Er hat den Krieg als Invalider überlebt. Seine Wahrheitsliebe motivierte ihn zur Erforschung des Zeitgeschehens. Er wollte Gerechtigkeit, auch für den besiegten Gegner, darum suchte er die Wahrheit über die den Deutschen angelasteten Kriegsverbrechen zu erfahren. Vergeblich reiste er herum, um einen Augenzeugen für die Gaskammern zu suchen. Er schrieb mehrere Bücher, in denen er die "Gaskammern" und die "Massentötung der Juden" in Zweifel zog - die ersten revisionistischen Bücher! Er ist 1967 verstorben.

Sein Nachfolger ist Robert Faurisson: Faurisson - Professor für Literatur und Textkritik an der Universität Lyon - hat lange an den Holocaust geglaubt. Angeregt durch Rassinier sind ihm Zweifel gekommen. Nach einem 10jährigen Studium von Dokumenten in den Archiven hat er 1979 die Sensation verkündet: "Es gab keine Gaskammern!" Er wurde darum angeklagt, hat aber im Berufungsverfahren gewonnen. Das Gericht hat ihm zugebilligt, daß er auf Grund seiner seriösen Forschungsarbeit berechtigt zu seiner Behauptung sei. Interessant ist zu erwähnen, daß Deutsche verurteilt worden sind, nur, weil sie das Urteil des französichen Gerichts zitiert hatten (!).

Von den deutschen Revisionisten seien erwähnt: Dr. Wilhelm Stäglich, Ernst Zündel, Udo Walendy

Revisionisten anerkennen:

  1. Die Judenverfolgung im Dritten Reich ist eine Tatsache! Es ist bekannt, daß die Juden in ihrer Existenz bedrängt wurden und viele in Konzentrationslager deportiert wurden, wo sie schweren Leiden ausgesetzt waren. ("Die Moorsoldaten").
  2. Der Antisemitismus ist im Parteiprogramm der NSDAP festgehalten. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei hat am 25. Februar 1920 im Hofbräuhaus in München ihr Programm der Öffentlichkeit übergeben. Die Satzungen bezeichnen dieses Programm als unabänderlich!
  3. Art. 4. Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksichtnahme auf Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein.
    Art. 5. Wer nicht Staatsbürger ist, soll nur als Gast in Deutschland leben können und muß unter Fremdengesetzgebung stehen.
    Die Ausgrenzung der Juden aus der deutschen Volksgemeinschaft ist eine Tatsache.

  4. Der Revisionismus will die Nazi nicht von Kriegsverbrechen reinwaschen! Es ist unbestritten, daß es unter der Herrschaft der Nazi Kriegsverbrechen gegeben hat es gibt keine Kriege ohne Kriegsverbrechen!

Von den Revisionisten nicht bestritten sind: Der Antisemitismus, die Verfolgung der Juden und ihre Deportation in KZ, sowie das Vorkommen von Kriegsverbrechen.

Was bestreiten die Revisionisten?

  1. Die Existenz von Gaskammern zur Tötung von Menschen.
  2. Die Zahl der angeblich getöteten Juden ("6 Millionen")
  3. Das Bestehen eines Planes zur Ausrottung der Juden.

Warum habe ich 1945 nicht an den "Holocaust" geglaubt? Die Verschwörung des Schweigens - Den Text dieses Kapitels habe ich schon 1979 geschrieben. Er verdient Ihre besondere Aufmerksamkeit, denn diese Gesichtspunkte sind neu; sie wurden in der revisionistischen Literatur bisher noch nie behandelt. Sie erfahren hier den Grund, warum ich schon 1945 nicht an den Holocaust glauben konnte. Text vom Mai 1979:

Die Verschwörung des Schweigens

Es gibt auch für uns eine "unbewältigte Vergangenheit"; allzulange hat man uns damals die schreckliche Wahrheit vorenthalten. Wie war es möglich, daß 1942/44 sechs Millionen Menschen umgebracht werden konnten, ohne daß es die Welt erfahren hat?

Dem gut organisierten alliierten Geheimdienst mußte es bekannt sein. Photos der amerikanischen Luftaufklärung des Jahres 1944 zeigen die Krematorien und einzelne Häftlinge in den Straßen von Auschwitz. Eine Fabrikstadt mit 140 000 Arbeitern (Auschwitz) konnte man niemals so hermetisch von der Außenwelt abschließen, daß es der CIA nicht gelungen wäre, sich direkte Informationen zu beschaffen.

Warum haben die Alliierten die Massenvergasung der Juden verschwiegen und damit auf eine wirksame Propagandawaffe in der psychologischen Kriegsführung verzichtet? Wer sabotierte die Ausstrahlung des "Holocaust" (Massenvergasung der Juden in Auschwitz) über die "BBC" (British Broadcasting Company) und die "Voice of America"?

Im Zeichen des totalen Krieges hätte man diese "psychologische Atombombe" schon zur Zeit von Stalingrad einsetzen müssen. Die Bekanntgabe dieser entsetzlichen Verbrechen hätte im Dritten Reich einen moralischen Schock ausgelöst. Es ist durchaus möglich, daß der Zusammenbruch früher erfolgt wäre und man sich die Bombardierung von Dresden hätte sparen können. Es ist schwer die Gründe für dieses sonderbare Verschweigen zu finden, wir stehen hier vor einem Rätsel der Geschichte, das wohl nie gelüftet werden wird.

Der polnischen Exilregierung war 1943 die Existenz des großen Vemichtungslagers Auschwitz nicht bekannt, obschon Dr. Bronarski, Presseattache der polnischen Gesandtschaft in Bern behauptete: "Die polnische Exilregierung verfüge über ein gut funktionierendes Verbindungsnetz zum polnischen Untergrund und sei über die Vorgänge im Lande gut unterrichtet."

Das Schweizerische Rote Kreuz hat Auschwitz 1944 inspiziert und angeblich "trotz sorgfältiger Überprüfung die Gerüchte über Gaskammern nicht bestätigen können." Wer hat Druck ausgeübt, um diese zur Wahrung der Menschenrechte verpflichtete neutrale Organisation zum Schweigen zu veranlassen?

Haben etwa Roosevelt, Churchill und Stalin auch nichts gewußt? Waren diese Verbrechen nicht gewichtig genug, um sie der Welt bekannt zu geben?

Warum schwieg der Papst? Der Vatikan war im Kriege neutral und hatte eine ständige diplomatische Vertretung in Berlin. Auschwitz liegt in Polen, einem streng katholischen Land. Die katholische Kirche verfügt über viele sehr wirkungsvolle diskrete Verbindungen; Verbrechen solchen Ausmaßes konnten ihr unmöglich entgehen. Die Anklage Hochhuths gegen Pius XII. ist wohl begründet ("Der Stellvertreter").

Im Juli 1944 befreite die Rote Armee Maidanek, Belzen und Treblinka, im Januar 1945 Auschwitz. Warum verschwiegen die Sowjets diese Nazigreuel? Sie waren doch sonst nicht gerade zurückhaltend in der Diffamierung der "Nazibestie".

Selbst nach dem 10. Mai 1945, nach dem totalen Zusammenbruch des Dritten Reiches, erfuhr die Welt noch nichts von der Massenvernichtung und den Vergasungslagern. Diese heute unglaublich klingende Tatsache läßt sich leicht nachprüfen durch das Nachlesen des Jahrgangs 1945 irgend einer Schweizerzeitung. Behaupten etwa die Redakteure immer noch nichts gewußt zu haben? Es dauerte Wochen und Monate, bis endlich die Massenmorde im vollen Umfang bekannt wurden. Warum hat die Presse so lange gezögert? Warum hat man anfänglich das schreckliche Geschehen heruntergespielt; das ist doch sonst bei den sensationslüsternen Journalisten nicht üblich?

Die Tatsache, daß heute viele behaupten nimmer von den Vergasungen gewußt zu haben", erklärt sich als Täuschung des Gedächtnisses. Bekannt und unbestritten war die Existenz der KZ und die dort herrschenden menschenunwürdigen Zustände (Langhoff: "Die Moorsoldaten", 1936). Zu welchem Zeitpunkt sie zum ersten Mal von Massenvernichtung durch Vergasung Kenntnis erhalten haben, ist heute nach 45 Jahren - schwer feststellbar. Indem sie heute die KZ mit den Vergasungslagern gleichsetzen, sind viele im guten Glauben "immer davon gewußt zu haben".

Es ist unglaubhaft, daß es möglich gewesen sein soll, Millionen Menschen umzubringen, ohne daß es mindestens der alliierte Nachrichtendienst erfahren hätte. Was für ein Interesse hatten diese Kreise, der Weltöffentlichkeit die Mordorgien der Nazi zu verschweigen?

Es ist höchste Zeit, daß man in der Vergangenheitsbewältigung auch hier schonungslos durchgreift und die Verantwortlichen für diese Unterschlagung entlarvt. Wer hier schwieg, machte sich zum Komplizen der Verbrecher - das sind: Roosevelt, Stalin, Churchill und der Papst!

Ich habe zwei namhafte Schweizer Historiker gefragt, wann sie erstmals von den Gaskammern und den Massenmorden Kenntnis erhalten hätten.

Prof. J. R von Salis. Er hatte im Kriege im Auftrag des Bundesrats alle 14 Tage in einer Radioansprache das Schweizervolk über die Weltlage aufzuklären. Er ist am Puls des Weltgeschehens gestanden und über die besten Informationen verfügte. Ihm habe ich geklagt, daß ich während des Krieges nichts von den Massenmorden erfahren hätte, während all meine Freunde behaupten, "immer davon gewußt zu haben." Da antwortete mir Prof. von Salis: "Herr Vogt, Sie können sich trösten, ich habe auch nichts gewußt! Ich habe es auch erst nach dem Krieg erfahren!"

Später habe ich die gleiche Frage auch an Prof. Bonjour gerichtet. Prof. Bonjour hat vom Bundesrat den Auftrag erhalten, die Geschichte der Schweiz im 2. Weltkrieg zu schreiben. Er muß Einblick in alle Dokumente gehabt haben. Bonjour hat mir auch bestätigt, daß er erst nach dem Kriege von den Massenmorden Kenntnis erhalten habe.

Warum hat sich bisher noch kein Historiker mit der Frage befaßt, wann und wie die Welt von den Nazigreueln erfahren hat? Wir stehen vor der unglaublich klingenden Tatsache, daß die Medien erst nach dem Krieg - im Sommer und Herbst 1945 - und nur bruchstückhaft diese Meldungen gebracht haben. Warum dieses Zögern?

Man sollte doch erwarten, daß - spätestens mit dem Einmarsch der Russen in Auschwitz (Ende Januar 1945) - die Nazigreuel in der ganzen Welt bekannt geworden wären. Warum haben die Medien nicht unmittelbar nach dem Kapitulation des Dritten Reiches über diese Greuel berichtet?

Warum erwähnt Churchill in seinem nach dem Krieg erschienenen 6-bändigen Werk über den 2. Weltkrieg nichts von "Gaskammern" und der "Massentötung von Juden"? Hat er das Verbrechen des "Holocaust" nicht als gewichtig genug betrachtet, um ihm ein besonderes Kapitel zu widmen? Für Revisionisten gibt es eine einfache Erklärung: Etwas, das nicht geschehen ist, davon kann man nichts wissen und darum nichts berichten!

Die Argumente der Revisionisten

Wir haben die "Beweise" der Exterminalisten für die Massenmorde kennen gelernt. Wie antworten die Revisionisten auf die Anklage?

  1. Konnte man aus "Mein Kampf" und den anderen Schriften der Naziführer, sowie aus ihren Reden die Absicht für eine Judenausrottung ableiten? Diese Texte waren jedermann bekannt, aber niemandem wäre es vor 1945 eingefallen, daraus einen solchen Schluß zu ziehen. "Judenverfolgung" - ja; aber an eine "Judenausrottung" hat niemand gedacht!
  2. Es gibt auch keinen "Führerbefehl"! David Irving hat schon vor Jahren 1.000 Pfund Belohnung für denjenigen geboten, der ihm einen Führerbefehl zeigen könne. Später war er sogar bereit, die Belohnung zu zahlen, nur, wenn ihm jemand beweisen könne, daß Hitler etwas von den Massenmorden an Juden gewußt hätte. Bis heute hat sich niemand gemeldet! Ist es dankbar, daß so etwas geschehen konnte, ohne daß der Führer es erfahren hätte?

  3. Der Transfer der Juden in den Osten ist eine Tatsache! Die Juden wurden im Krieg als ein Sicherheitsrisiko betrachtet, darum wollte man sie in den polnischen Lagern internieren. Abschieben in Lager heißt noch lange nicht töten!
  4. Die "Endlösung" der Judenfrage auf der Wannsee-Konferenz. Diese Konferenz hat nur zwei Stunden gedauert! Von den 15 Teilnehmern haben über die Hälfte den Krieg überlebt. Ob ein Protokoll erstellt worden ist, steht nicht fest. Gezeigt wird die Abschrift eines Protokolls, das aber mit so vielen formalen Fehlern behaftet ist, daß man an seiner Echtheit zweifeln muß. Protokolle dieser Art waren jedenfalls im Dritten Reich nicht üblich.
  5. Das Original - so überhaupt vorhanden - fehlt. Die vorgezeigte Abschrift ist manipuliert, auch fehlen Unterschriften! Der Begriff "Endlösung" ist mehrdeutig! Naheliegend und aus der Zeit verständlich, wäre die Deutung als "Umsiedlung". Laufend wurden ja Juden nach dem Osten abgeschoben und in Ghettos angesiedelt. Es kam auch die Gründung eines Judenstaates zur Sprache; zur Diskussion standen Palästina, Uganda und Madagaskar.

    Wenn aber unter "Endlösung" wirklich "Vergasung" verstanden werden soll, so sind die Teilnehmer an der Wannsee-Konferenz als "Schreibtischtäter" die größten Kriegsverbrecher des Dritten Reiches! Sie hätten ja den Startschuß zur Ermordung von 6 Millionen Juden gegeben.

    Warum hat man es aber unterlassen, die Urheber des größten Massenmords der Geschichte zur Verantwortung zu ziehen? Von privater Seite wurde Klage erhoben, die Staatsanwaltschaft hat es aber unterlassen, gegen die Beteiligten gerichtlich vorzugehen. Man ließ die namentlich genannten Personen ungeschoren, während man die kleinen KZ-Angestellten lebenslänglich einsperrte! Warum?

    Vieles deutet darauf hin, daß auf dieser Konferenz beschlossen wurde, die Deportation von Juden in den Osten zu stoppen und alle Kräfte auf den Krieg zu konzentrieren. Die "Endlösung" der Judenfrage sollte bis nach Kriegsende aufgeschoben werden. Die Wannsee-Konferenz hat also wahrscheinlich das Gegenteil dessen beabsichtigt, was man ihr unterschiebt: Nicht den Start zur Ausrottung, sondern den Stopp der Deportationen!

  6. Zyklon-B wurde in allen Konzentrationslagern zur Vernichtung von Ungeziefer und für die Desinfektion von Kleidern gebraucht. Es ist ein wirksames Insektizid, das heute noch verwendet wird. Die Tatsache, daß Zyklon-B in die KZ geliefert worden ist, beweist nichts Maßgebend ist, wofür man es gebraucht hat.
  7. Photos und Filme gibt es in großer Zahl. Um aber Bildmaterial als Beweismittel zuzulassen, muß zuerst abgeklärt werden, wann und wo die Aufnahmen gemacht worden sind; wer sie aufgenommen hat und wer auf dem Bild dargestellt ist. Ein Leichenhaufen ist an sich noch kein Beweis - es können ja auch Deutsche sein. Leichen gab es bei Kriegsende in jeder Menge. Stalin wäre notfalls in der Lage gewesen jederzeit jede beliebige Menge von Leichen zu fabrizieren.

Es ist auch höchst unwahrscheinlich, daß die Nazi Bilddokumente von ihren eigenen Verbrechen angefertigt hätten, um sie als Beweismaterial für die Gerichte der Sieger aufzubewahren. Letzthin hatte ich Gelegenheit, einen Schweizer Historiker auf den Holocaust anzusprechen. Er weigerte sich den Leuchter-Bericht auch nur zu lesen, mit der Bemerkung: "Der Holocaust sei ja bewiesen, er habe ja auf den Filmen (!) gesehen, wie die Juden in Kolonnen in die Gaskammern marschiert seien!" Das ist das intellektuelle Niveau eines heute dozierenden Historikers der Zeitgeschichte.

Alle Holocaustfilme sind Spielfilme, die viele Jahre nach dem Kriegsende in Hollywood gedreht worden sind. Es braucht eine große Naivität zu glauben, es handle sich Dokumentarfilme, die von den Nazi gedreht worden seien.

Der gleiche Historiker hat mir ein Bild aus dem Spiegel geschickt, auf dem das KZ-Nordhausen beim Einmarsch der Engländer abgebildet war. Auf dem Boden waren schachbrettartig Leichen ausgebreitet. ("Der Spiegel" Nr. 17/1990) "Ein Grab in den Lüften . . .a (Aus der TV-Dokumentation: "Der Tod ist ein Meister in Deutschland") Ich habe das Bild mit folgenden Fragen zurückgeschickt: Diese makabre Leichen schau ist sonderbar. Haben die Deutschen diese Schreckensszene speziell für die einmarschierenden alliierten Truppen und die diese begleitenden Fernsehteams "organisiert"?

Es drängen sich folgende Fragen auf: 1. Wer sind die Toten? 2. Woher stammen die Leichen? 3. Wie und wann sind diese Menschen umgekommen? 4. Wer hat die Leichen hergebracht und aussortiert? 5. Warum wurden die Leichen so zur Schau gestellt?

Die psychologische Kriegsführung war mit der bedingungslosen Kapitulation nicht zu Ende. In Ermangelung eines Gegners konnte sie sich erst jetzt hemmungslos austoben und unangefochten ihre Orgien feiern. "Material"-Leichen gab es damals in unbeschränkter Menge. (z. B. in Dresden!) Hier die Wahrheit zu ermitteln ist die Aufgabe der Geschichtswissenschaft; jeder ernsthafte Historiker wird darum zwangsläufig zum "Revisionisten"!

Wie zuverlässig sind die Zeugen?

Den phantasievollen Berichten der überlebenden "Augenzeugen" hat man bisher immer voll geglaubt. Niemand wagte kritische Fragen zu stellen. Nie wurden ein meineidiger Zeuge angeklagt. Zeugen können sich nach so langer Zeit in guter Treue irren, sie können aber auch - aus Haß gegenüber ihren Peinigern - oder gegen die Bezahlung von Bestechungsgeldern - bewußt lügen! Die Glaubwürdigkeit der Zeugen ist jedenfalls problematisch, sind sie doch Partei.

Die Schilderungen der überlebenden Lagerinsassen beruhen meist auf dem Hörensagen; sie sind widerspruchsvoll und absurd. Elie Wiesel soll als Beispiel dienen: Es folgt eine Schilderung des Lebenslaufs von Elie Wiesel - des Erfinders des "Holocausts" nach seinen eigenen Angaben: Wiesel wurde 1928 in Ostpolen geboren. Im Krieg wurde er, zusammen mit seinem Vater, in Auschwitz interniert. 1945 - beim Herannahen der Russen - war Wiesel im Krankenhaus (!) in Auschwitz zur Behandlung einer Infektion am Fuß. Der behandelnde Arzt hatte ihm 14 Tage Ruhe verordnet. Da er wegen seines Fußleidens nicht marschtauglich war, hätte er im Lazarett von Birkenau die Ankunft der Befreier abwarten können. Aber Vater und Sohn beschlossen, sich den abziehenden Nazi anzuschließen und das Kriegsende im KZ-Buchenwald abzuwarten.

Elie Wiesel schwieg 10 Jahre! Erst 1956 erschien seine Autobiographie auf Yiddisch, 1958 auf französisch. Warum hat Wiesel so lange geschwiegen? Warum erwähnt der Auschwitzhäftling nichts von den "Gaskammern"? Wie schildert Wiesel die Massentötung von Menschen als "Augenzeuge"?

Ich zitiere aus seinem Buch "La Nuit" (1958): "Unweit von uns loderten Flammen aus einer Grube, eine gigantische Feuersäule. Ich sah, wie auf einem Lastwagen kleine Kinder, Babies, in die Flammen geworfen wurden. Jawohl, dies habe ich mit meinen eigenen Augen gesehen, wie diese Kinder von den Flammen verzehrt wurden! Etwas weiter weg war eine andere Grube mit einer Feuersäule. Dort mußte ich zusehen, wie die Opfer unter schrecklichen Qualen während Stunden ihren Todeskampf in den Flammen ausfochten. Meine Kolonne - angeführt von einem SS-Mann - kam bis 3, bis 2 Schritte zu dieser Grube - dann kommandierte man uns rechts um! Wir waren erleichtert, zurück in die Baracke marschieren zu können."

Wiesel betrachtet sein Überleben als ein Wunder, er schreibt: "In Buchenwald wurden jeden Tag 10000 Menschen getötet, ich war immer beim letzten Hundert und kam nahe zum Tor; aber immer stoppte die Kolonne. Warum?"

Wiesel schildert, wie die Deutschen in Babi-Yar Russen und Juden in Massengräbern verscharrt hätten: "Später vernahm ich von einem Augenzeugen, daß der Boden noch viele Monate erbebte und daß von Zeit zu Zeit Geysire von Blut hervorquollen...!" (Paroles d'etranger, Seite 86)

1968 veröffentlichte er in "Legends of Our Time" einen Aufruf: "Jeder Jude sollte im Innersten seines Wesens irgendwo eine Zone des Hasses bewahren - gesunden, urwüchsigen Haß - für alles was deutsch ist und in den Deutschen verankert ist. Anders zu denken wäre Verrat an unseren Toten!" ("Begegnung mit dem Hass")

1986 hat dieser Deutschenhasser auf den Vorschlag des deutschen Bundestages den Nobelpreis für den Frieden erhalten. Die Deutschen haben sich gründlich gewandelt: Von "Nationalsozialisten" zu ,,Nationalmasochisten"!

Wie aus einem Gerücht eine "offenkundige Tatsache" geworden ist. Anfänglich wollte man die nach dem Kriegsende eintreffenden Gerüchte über die entsetzlichen Zustände in den Konzentrationslagern kaum glauben; aber die Schilderungen über die schrecklichen Zustände verdichteten sich immer mehr. Klarheit hat erst der Schuldspruch des Internationalen Militärgerichtshof (IMT) 1946 in Nürnberg geschaffen. Das "Tribunal der Sieger" hat den Umfang der Naziverbrechen wie folgt definiert: "Die Nazi haben planmäßig vorwiegend durch Gaskammern - sechs Millionen Juden umgebracht!"

Dem IMT wird "Unfehlbarkeit" zugeschrieben; seine "Enzyklika" ist zum Fundament der moralischen Nachkriegsordnung geworden. Der Schuldspruch wird als eine "offenkundige Tatsache" anerkannt; er ist ein Axiom für die Geschichtsschreibung. Er ist auch die Legitimation für alle folgenden Kriegsverbrecherprozesse. Die Nazi - indirekt das deutsche Volk - sind durch dieses ihnen angelastete "größte Verbrechen der Menschheitsgeschichte" geächtet. Zur Sühne für ihre "Erbschuld" erwartet die Welt von den Deutschen moralische und materielle Wiedergutmachtung.

Während die offizielle Geschichtsschreibung, aber auch die deutsche politische Führung, den "Ukas" des IMT akzeptieren, setzen sich die Revisionisten über das Tabu hinweg und wagen es diesen Schuldspruch kritisch zu überprüfen. Dabei ist es gelungen die Unglaubwürdigkeit des Kronzeugen nachzuweisen.

Das "Geständnis" von Rudolf Höss:

Der am 11. März 1946 von den Engländern festgenommene Lagerkommandant von Auschwitz, Rudolf Höss, hat gestanden "Auf Befehl Himmlers habe ich persönlich vom Juli 1941 bis Ende 1943 als Kommandant von Auschwitz die Vergasung von zwei Millionen Juden angeordnet!"

1983 enthüllt Robert Butler in seinem Buch "Legions of Death" die Umstände unter denen das Geständnis zustande gekommen war. Der jüdische Feldwebel Bernhard Clarke schildert voller Stolz, wie er das "Geständnis" nach einem dreitägigen Foltern regelrecht aus dem Gefangenen herausgeprügelt habe. Ein durch Folter erpreßtes Geständnis ist aber null und nichtig! Eine weitere wichtige Quelle für die Gaskammern-Legende ist .

Kurt Gerstein:

Gerstein meldete sich 1941 als Freiwilliger und wurde als Spezialist für Desinfektion dem technischen Dienst der Waffen-SS zugeteilt. Er wurde zuständig für die Belieferung der KZ mit Zyklon-B. Kurz vor dem Kriegsende stellte er sich am 22. April 1945 den Franzosen bei Rottweil.

In der Gefangenschaft schildert er die Zustände der Lager Belzek, Sobibor und Treblinka, die er mit dem Blausäuregas versorgt hatte. Am 25. Juli 1945 findet man ihn erhängt in seiner Zelle im Militärgefängnis Cherche Midi in Paris. Von seinem "Geständnis" gibt es sechs verschiedene - deutsche und französische - Fassungen, die sich widersprechen und völlig absurde Behauptungen enthalten. Henn, Rocques hat sie 1985 in einer Dissertation zusammengestellt:

1. Gerstein behauptet, daß in Belzec 15 000, in Sobibor 20000 und in Treblinka 25 000 Menschen pro Tag (!) vernichtet worden seien. Über Auschwitz, das er nicht besucht hat, macht er keine Angaben.

2.Wenn man die obigen Tagesziffern extrapoliert, so ergibt sich, daß allein in diesen 3 Lagern mehr als 20 Millionen Menschen getötet worden wären.

3.Nach seinen Angaben hatten die Gaskammern ein Ausmaß von 5 x 5 m, d.h. eine Fläche von 25 m2. Auf diese 25 m2 sollen 7000 Menschen gepfercht worden sein, d.h. 30 Menschen auf 1 m2!

4.Gerstein berichtet über Schuhberge der getöteten Häftlinge, die 35 m hoch gewesen seien - so hoch wie ein 12stöckiges Haus!

Trotz der Widersprüchlichkeit und Absurdität der Aussagen werden Höss und Gerstein von den Historikern und den Schulbüchern als verläßliche Quelle zitiert. Auch Pro£ Walther Hofer stützt sich auf diese "Zeugen".

Sind die Gaskammern eine Legende?

Allgemein wird angenommen, daß die Gaskammern zur Menschentötung eine "offenkundige Tatsache" seien, für die es viele "Beweise" durch "Augenzeugen" geben würde.

Diese Todesfabriken kennzeichnen die Unmenschlichkeit des Naziregims; Gaskammern sind zu einem festen Bestandteil unseres Weltbildes geworden.

Künstler und Schriftsteller brauchen die Gaskammern als Motiv für ihre Werke; sie erscheinen in unzähligen Romanen und Filmen, dürfen aber auch in keiner Abhandlung zur Zeitgeschichte fehlen.

Der Holocaust ist als gesichertes Wissen fest im Weltbild integriert. Es mag darum als eine reine Zeitverschwendung erscheinen. die Gaskammern in Frage stellen zu wollen.

Gibt es wirklich Beweise?

  1. 1947 habe ich vergeblich 200,-Fr geboten für eine Zeitungsmeldung über Gaskammern vor dem Mai 1945.
  2. 1979 hat das Institute of Historical Review in Kalifornien 50 000 $ für einen Gaskammerbeweis offeriert.
  3. 1986 hat David Irving 1000£ als Belohnung geboten für denjenigen, der ihm beweisen könne, daß der Führer etwas von der Massentötung von Juden gewußt habe.
  4. 1981 habe ich Prof. Walther Hofer 10 000 Fr für einen Beweis für die Existenz von Gaskammern angeboten. Er hat meinen Brief nicht einmal beantwortet.
  5. 1987 hat ein österreichisches Gericht Prof.Jagschitz beauftragt eine Expertise über die Frage, "ob es in Auschwitz Gaskammern gegeben habe" auszuarbeiten. Im Januar 1991 - nach 4 Jahren - hat er einen Nachtragskredit verlangt, mit der Bemerkung, "die Zeugenaussagen für die Gaskammern seien unzuverlässig und widerspruchs voll", "von revisionistischer Seite sei neues, gewichtiges Material präsentiert worden", "die Abklärung brauche mehr Zeit ...".

Fehlen Beweise? Sind die "Gaskammern" nur eine Chimäre, ein Hirngespinst?

Die Legende wird widerlegt:

Nach 1946 - als Folge der Nürnberger Prozesse - werden m der Volksmeinung pauschal "alle Konzentrationslager zu Vernichtungslagern mit Gaskammern". Die nachfolgend angeführten 4 Beweise widerlegen die "Gaskammern"!

1. RUNDSCHREIBEN DER ALLIIERTEN MILITÄRPOLIZEI VON 1948:

Militärpolizeilicher Dienst Wien, 1. 10. 1948
10. Ausfertigung

Rundschreiben Nr. 31/48

  1. Die Alliierten Untersuchungskommissionen haben bisher festgestellt, daß in folgenden Konzentrationslagern keine Menschen mit Giftgas getötet wurden: Bergen-Belsen, Buchenwald, Dachau, Flossenbürg, Gross-Rosen, Mauthausen und Nebenlager, Natzweiler, Neuengamme, Niederhagen (Wewelsburg), Ravensbrück, Sachsenhausen, Stutthof, Theresienstadt.
    In diesen Fällen konnte nachgewiesen werden, daß Geständnisse durch Folterungen erpresst wurden und Zeugenaussagen falsch waren. Dies ist bei den KV-Erhebungen und Einvernahmen zu berücksichtigen.
    Ehemalige KZ-Häftlinge, welche bei Einvernahmen Angaben über die Ermordung von Menschen, insbesondere von Juden, mit Giftgas in diesen KZ machen, ist dieses Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Sollten sie weiter auf ihre Aussagen bestehen, ist die Anzeige wegen falscher Zeugenaussage zu erstatten.
  2. Im RS 15/48 kann P 1 gestrichen werden.

Der Leiter des MPD.: Müller, Major
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Lachout, Leutnant L. S.
F d. R. d. A.:

Republik Österreich Wachbatalion Wien
Kommando.

Ich bestätige hiermit, daß ich am 1. Oktober 1948 als Angehöriger des militärpolizeilichen Dienstes beim Alliierten Militärkommando die Richtigkeit der Rundschreiben-Ausfertigung gemäß §18 Abs. 4 AVG beglaubigt habe.

Wien, 27. Okt. 1987

gez. Emil Lachout

2. DR MARTIN BROSZAT IN EINEM LESERBRIEF
(DIE ZEIT 19. 8. 1960)

Der Leiter des Instituts für Zeitgeschichte in München stellt fest, daß es auf dem Gebiet des Deutschen Reiches keine Gaskammern gegeben habe. Die Vergasung habe in Polen stattgefunden. Diese Meldung bestätigt nur den Bericht der Alliierten Militärpolizei von 1948.

3. DAS LEUCHTER-GUTACHTEN VOM 5. APRIL 1988

Keine Gaskammern in Auschwitz:

Fred A. Leuchter - Amerikas Experte für Gaskammern - mußte im Zündel-Prozess in Toronto aussagen.

Er hat Gesteinsproben aus den Krematorien von Auschwitz, Birkenau und Maidanek auf Zyanidspuren (Zyklon B, "Blausäure") untersucht und ist zum Schluß gekommen, daß es in den oben erwähnten Orten keine Gaskammern gab!

Während das Mauerwerk der Desinfektionskammern für Kleider einen Zyanidgehalt von über 1.000 mg/kg enthielt, bewegte sich der Zyanidgehalt der sog. "Gaskammern" an der Grenze der Messbarkeit: 0-7 mg/kg

Damit ist der Nachweis erbracht, daß in diesen Kammern keine Vergasungen stattgefunden haben können.

Diese Expertise ist das Ergebnis einer chemischen Analyse. Naturgesetze lügen nicht; sei entkräften die Aussagen aller "Augenzeugen". Diese können sich irren, lügen, oder bestechen lassen.

Zusammenfassung: Nach Durchsicht allen Materials und einer Inspektion aller Stellen (Gaskammern) in Auschwitz, Birkenau und Majdanek, findet der Autor dieses Berichtes die Indizien überwältigend, daß es dort keine Gaskammern gab. Es ist die beste Ingenieursansicht dieses Autors, daß die inspizierten Stellen (Gaskammern) weder damals noch heute, als Exekutions-Gaskammern hätten in Betracht gezogen, geschweige denn benützt werden können.

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4. ENGLAND HAT DEN KZ-FUNKVERKEHR ABGEHöRT

Der von der englischen Regierung mit der Veröffentlichung der Akten des Geheimdienstes beauftragte Historiker Prof. Hinsley hat 1990 enthüllt, daß England im Krieg den ganzen Funkverkehr zwischen den KZ und dem SS-Wirtschafts-Hauptquartier abgehört hat. Die Engländer konnten seit 1942 die chiffrierten Tagesrapporte auch von Auschwitz, Dachau und Buchenwald entschlüsseln. Sie waren somit genau im Bild über den täglichen Häftlingsbestand, den Zugang und die Abgänge. Die Meldungen enthielten genaue Angaben über die Todesursache - meist Krankheit oder Unfall - aber auch über Hinrichtungen durch Erschießen oder Erhängen. Niemals war von "Vergasung" die Rede!

Hinweise auf solche Greueltaten wären sicher für die Feindpropaganda ausgewertet worden. "British Intelligence in the Second World War" Band 2, Seite 673 (1990) Verlag: Her Majesty's Stationa1y Office, London. Durch diese sensationelle Enthüllung sind die "Gaskammern von Auschwitz" als Schwindel entlarvt! Steht nun der Bundesrepublik eine Periode der "Glasnost" und "Perestroika" hervor?

e)

Der Angeklagte war sich bewußt, daß er mit seinem Referat die Massenvernichtung von Juden im Dritten Reich in den Konzentrationslagern, vor allem auch in den Gaskammern von Auschwitz leugnete und auf diese Weise den Opfern damit öffentlich vor allen Seminarteilnehmern ihr grausames Schicksal absprach.

2. Beweiswürdigung

Zu 1. a):

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung. Zusätzlich hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung noch ausgeführt, daß er als Philosoph, als den er sich bezeichnet, die Orthodoxen mit provokativen Äußerungen ärgere, ohne Klischees in Frage zu stellen und ein eigenwilliger Denker sei.

Zu 1. b):
Form und Ausgestaltung des Wochenendseminars ergeben sich aus dem verlesenen Programmablauf, die weiteren Feststellungen aus der Einlassung des Angeklagten. Er hat in der Berufungshauptverhandlung dazu erklärt, er sei seit 1945 Revisionist, aus der Kirche ausgetreten und Atheist. Er wolle seine Umgebung nicht bekehren. Der Holocaust sei Religion. Seine Kinder glaubten noch an diesen. Sein Schweigen zum Holocaust habe bis zum 21. 9.1991 gedauert, dann sei es zum Sündenfall gekommen. Seither sei er nie mehr in Erscheinung getreten. Er sei Einzelgänger und habe diese Einladung als Glücksfall betrachtet. Er sei ausdrücklich als Revisionist eingeladen worden.

Zu 1. c):
Der Sachverhalte unter Ziffer c) beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten.

Zu 1. d):
Die Zitate aus dem Manuskript des Angeklagten hat das Gericht durch Verlesung desselben festgestellt. Da es sich bei einer Gesamtwürdigung des Inhalts des Manuskripts hinsichtlich der strafrechtlich relevanten Zitate nicht um bloße Nebensächlichkeiten oder gar "Kleingedrucktes" handelt, ist das Gericht davon überzeugt, daß der Angeklagte diese Passagen vor den Teilnehmern verlesen hat.

Mit seinen Äußerungen hat der Angeklagte mit aller Deutlichkeit den Massenmord an Juden durch die Nazis, insbesondere durch Vergasung ausdrücklich bestritten und als "Schwindel entlarvt". Bei ihm ist nur von Judenverfolgung, nicht von Vernichtung die Rede, von Existenzbedrängung und von schweren Leiden. Massenmord und Tötung von Juden werden jeweils nicht als Tatsachen behauptet, sondern als Meinung der Gegner der Revisionisten zitiert, zugleich aber wieder von ihm angezweifelt. Auf Vorhalt seiner Behauptung auf Seite 20, daß durch diese sensationelle Enthüllung die "Gaskammern von Auschwitz" als Schwindel entlarvt seien, hat sich der Angeklagte darauf hinauszureden versucht, daß diese Behauptung nur für den Fall gelte, daß das Leuchter-Gutachten richtig sei. Er als Volksschullehrer könne das gar nicht prüfen und müsse das Chemikern wie Leuchter überlassen. Dem steht allerdings der Aufbau des Manuskripts entgegen. Denn die Feststellung des Angeklagten auf Seite 20 ist sowohl optisch als auch inhaltlich das Ergebnis des gesamten Abschnitt "Die Legende wird widerlegt" ab Seite 18. Sie steht nicht als Schlußfolgerung nach den Ausführungen zum Leuchter-Gutachten auf Seite 19, obwohl auf dieser Seite noch Platz gewesen wäre, sondern auf Seite 20 erst nach dem Literaturhinweis zu Ziffer 4.

Zu 1. e):
(1)
Der Angeklagte war sich aufgrund des klaren und deutlichen Wortlauts nach der Überzeugung der Kammer des Inhalts und des Gewichts seiner Behauptungen in vollem Umfang bewußt, auch, daß er damit den Opfern des Holocausts ihr furchtbares Schicksal absprach und durch dessen Verleugnung ihr Andenken schwer herabwürdigte:

Der Angeklagte hat dazu erklärt, er habe (lediglich) die allgemein bekannten Thesen der Revisionisten vortragen wollen. Ihm gehe es um die Wahrheitsfindung. Meinungsfreiheit sei ein Naturrecht. Er habe sich von Batz nicht, wie von seinem Verteidiger irrtümlich behauptet, freies Geleit ausbedungen, sondern nur "freies Wort". Er sei in dem Glauben gewesen, daß er an einer wissenschaftlichen Tagung mit Freiheit zum Vortrag teilnehme mit einem nicht unkritischen Publikum. Er habe zwar gewußt, daß das in Deutschland ein heikles Thema sei, habe aber gedacht, das (die Seminarteilnehmer) seien alles gewichtige Persönlichkeiten, vor denen könne er das sagen. Wenn er dann eingeladen werde, mache er sich nicht strafbar. Diese Einlassung in Verbindung mit der geschichtlichen Tätigkeit des Angeklagten macht in jeder Hinsicht für die Kammer deutlich, daß sich der Angeklagte der Brisanz und Strafbarkeit der Behauptungen sehr wohl bewußt war, offensichtlich aber davon ausgegangen ist, daß bei diesem Teilnehmerkreis nichts von seinem Vortrag in die weitere Öffentlichkeit gelangen und (gerichts-)publik werde. Vergeblich hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung auch versucht, durch Herausheben seiner Persönlichkeit und seiner Mitgliedschaften die von ihm vorgetragenen Thesen als nicht von ihm vertreten darzustellen. So hat er erklärt, er sei seit 1946 Mitglied der christlich-jüdischen Arbeitsgemeinschaft zur Bekämpfung des Antisemitismus, seit vielen Jahren Mitglied der Gesellschaft Schweiz-Israel und auch der Sozialdemokraten. Er habe größeres Verständnis für die "Thora" als für das "Neue Testament". Er zähle zu den Linken und werde vom Schweizer Verfassungsschutz so eingestuft.

Wenn der Angeklagte tatsächlich die behaupteten Mitgliedschaften inne hat, dann aber - so die Überzeugung der Kammer - nicht als überzeugter Bekämpfer des Antisemitismus, sondern eher deshalb, um unter dem Deckmantel dieser Mitgliedschaften unbehelligt für den Revisionismus arbeiten zu können. Denn der Inhalt und die Art der Darstellung des von ihm selbst verfaßten Manuskripts lassen den Angeklagten hier nicht nur als Referent über die Thesen des Revisionismus aus neutraler Position heraus erscheinen. Vielmehr identifiziert sich der Angeklagte überdeutlich als Revisionist selbst mit dem Inhalt seines Manuskripts in jeder Beziehung.
(2)
Der Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung durch von seinem Verteidiger gestellte Beweisanträge den Wahrheitsbeweis für seine zentrale Behauptung, es habe keine Judenvernichtung im Dritten Reich in den Konzentrationslagern gegeben, antreten wollen. Diesen Anträgen, die zusammenfassend daraufhinausgelaufen sind, daß es in Auschwitz keine Gaskammern gegeben hat, vielmehr das KZ dort ein völlig harmloses Lager mit guter Betreuung und großzügiger Freizeitgestaltung gewesen sein soll, ist das Gericht nicht nachgegangen, weil der Massenmord an den Juden in den Konzentrationslagern während des 2. Weltkriegs als geschichtliche Tatsache offenkundig ist (BGH NStZ 94,140; BayObLG - Entscheidung vom 30. 11. 1993). Zur Führung des Gegenbeweises hätte es einer ausführlichen Auseinandersetzung vor allem mit denjenigen wissenschaftlichen Quellen bedurft, auf denen die geschichtliche Erwiesenheit beruht. Der Verteidiger hat diese weder genannt noch dargetan, warum die von ihm genannten Beweismittel den der Offenkundigkeit zugrundeliegenden überlegen sein sollten. Seine Behauptungen und die dazu vorgelegten Unterlagen reichen dazu jedenfalls nicht aus. Sie wirken, dabei insbesondere hinsichtlich der Darstellung der Lebensverhältnisse im Konzentrationslager Auschwitz im Beweisantrag A (3) auf Seite 8 im Beweisantrag des Verteidigers vom 8.3.1994, schon mehr als grotesk, wenn mithilfe ganz bestimmter herausgegriffener Indizien ohne jede Gegenüberstellung mit anderen und ohne Gesamtwürdigung versucht wird, den Massenmord an jüdischen Menschen in Auschwitz auf diese Weise abzustreiten.

3. Rechtliche Würdigung

a)
Der Angeklagte hat sich durch seine im verlesenen Manuskriptteil enthaltenen und ihm in jeder Hinsicht bewußten Äußerungen somit eines Vergehens der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener schuldig gemacht. Denn die Leugnung des systematischen Massenmords an Juden bzw. die Auschwitzlüge erfüllt den Tatbestand des §189 StGB.

b)
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Angeklagte nicht auf die Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG bei der Leugnung der historischen Tatsache des Massenmords an Juden im Dritten Reich berufen (BGH NJW 80, 45).

Den Wahrheitsbeweis hat er nicht führen können.

c)
Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit hat die Kammer dem Angeklagten nicht erkennen können. Der Angeklagte war sich der Strafwürdigkeit seines Tuns sehr wohl bewußt. Auch Anzeichen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit sind in der Hauptverhandlung nicht ersichtlich gewesen. Trotz seines verhältnismäßig hohen Alters hat der Angeklagte am ersten Hauptverhandlungstag einen durchaus frischen und redegewandten Eindruck hinterlassen. Dabei war er sich der Strafwürdigkeit seines Tuns sehr wohl bewußt.

d)
Eines Strafantrags hat es nicht bedurft, da der Angeklagte seine Äußerungen vor der Zuhörerschaft des "Seminars", also vor etwa 25 Teilnehmern gemacht hat (§ 194 Abs. 2 Satz 2 StGB).

4. Strafzumessung

Zur Ahndung der Tat hat das Gericht innerhalb des von Geldstrafe bis zwei Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe für ausreichend erachtet. Der Angeklagte ist 76Jahre alt und nicht vorbestraft. Weder seine Persönlichkeit, noch die Tatumstände lassen eine kurze Freiheitsstrafe unerläßlich erscheinen. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung erfordert eine solche nicht.

Bei der Bemessung der Geldstrafe hat das Gericht berücksichtigt, daß der Angeklagte den objektiven Sachverhalt und zum Teil auch die subjektive Tatseite zugegeben hat, auch wenn er gleichzeitig bestrebt gewesen ist, sein Verhalten durch seine positive Persönlichkeitsbeschreibung abzuschwächen. Strafmildernd wirkt sich neben dem hohen Alter des Angeklagten und seiner strafrechtlichen Unvorbelastetheit vor allem aus, daß er in der Bundesrepublik Deutschland als Revisionist noch nicht in Erscheinung getreten ist, vom Seminarleiter als Vertreter der Revisionisten um ein Referat gebeten worden und der Anstoß dazu also nicht von ihm gekommen ist, auch wenn andererseits der Angeklagte, was seine geistige Haltung deutlich macht, dies als "Glücksfall" für ihn angesehen hat. Der Teilnehmerkreis mit 25 Teilnehmern war relativ klein. Andererseits hat der Angeklagte den Massenmord an Juden in Konzentrationslagern im Dritten Reich nicht nur einmal und pauschalierend von sich gegeben, sondern in einem 60-minütigen Referat mittels eines von ihm selbst ausgearbeiteten Manuskripts in breit angelegter Form.

Unter Abwägung all dieser Umstände hat auch die Kammer die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe in jeder Richtung als schuld- und tatangemessen erachtet. Der Tagessatz von 120,- DM, der einem monatlichen Nettoeinkommen von 3 600,- DM entsprechen, ist angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei einem monatlichen Einkommen von 5 000 sfr, unter Berücksichtigung des Unterhalts für seine Ehefrau gerechtfertigt. Dabei hat das Gericht auch die etwa gleiche Kaufkraft berücksichtigt.

Kosten: § 473 Abs. 1 StPO.

Stockhammer
VriLG

F. DAS REVISIONSVERFAHREN

Die Revisionsbegründung von RA. Hajo Herrmann im Schriftsatz vom 17. 6. 1994 umfaßt 58 Seiten. Wir geben aus Gründen der Raumersparnis nur den Anfangsteil wieder.

Der anschließende Teil des Schriftsatzes vom 17.6.1994 behandelt vielfach Prozeßrügen, welche allesamt beanstanden, daß das Landgericht dem Angeklagten Vogt den Antritt des Wahrheitsbeweises vereitelt hat, und zwar immer dadurch, daß man die Beweisanträge mit der Begründung abwies, die Gaskammermorde seien zeitgeschichtlich eine offenkundige Tatsache. Wir können auf die Wiedergabe dieser Rügen auch deshalb verzichten, weil die Einwände gegen solche Offenkundigkeit bereits in der Literatur schlüssig dargelegt sind.

Revisionsbegründung

17. 06.1994
H-nw-10/93

An das
Landgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
6. Strafkammer
90429 Nürnberg

In der Strafsache
./.
Vogt, Arthur
- 6 Ns 341 Js 31951/92
wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.

hier: Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 17. März 1994.

Angefochten wird der Schuldausspruch (Bl. 604 GA) mit dem daraus erwachsenden Strafausspruch.

Gerügt wird die Verletzung von Vorschriften des sachlichen und des Verfahrensrecht mit der Folge, daß der Sachverhalt zum Nachteil des Angeklagten unaufgeklärt blieb und fehlerhaft beschieden wurde.

Ich beantrage,

das Urteil der Strafkammer vom 17. 03. 1994 mitsamt der den Vorsatz objektiv und subjektiv betreffenden Feststellungen aufzuheben.

I. Allgemeine Sachrüge.
Zutreffend ist die Feststellung, daß der Angeklagte die Vergasung von Juden in Auschwitz nachdrücklich in Abrede gestellt hat, wobei er vorwiegend den Ausführungen des Leuchterberichts gefolgt ist. Dessen Kernsatz, den der Angeklagte vorgetragen hat, lautet:

"Nach Durchsicht allen Materials und einer Inspektion aller Stellen (Gaskammern) in Auschwitz, Birkenau und Maidjanek, findet der Autor dieses Berichtes die Indizien überwältigend, daß es dort keine Gaskammern gab. Es ist die beste Ingenieursansicht dieses Autors, daß die inspizierten Stellen (Gaskammern) weder damals noch heute als Exekutions-Gaskammern hätten in Betracht gezogen, geschweige denn benützt werden können."

Wenn in den Urteilsgründen von Holocaust, Verfolgung, schwerem Schicksal und ähnlichen unscharfen Begriffen die Rede ist, so sieht sie der Angeklagte konkretisiert in dem Gegenstand seiner Untersuchung, wie er vorstehend als Ergebnis der forensisch verwertbaren und in Toronto bereits verwerteten These Leuchters zu verstehen ist.

Der Schuldspruch beruht auf fehlerhafter Auslegung des § 189 StGB. Einfaches Bestreiten der Gaskammerthese ist ohne Hinzutreten beleidigender Elemente nicht strafbar, BGH StR 1/179. Die Ausführungen des Angeklagten waren sachbezogen.

Sie waren auch in eine in öffentlichem Interesse veranstaltete Diskussion eingebettet. Damit genossen sie auch den Schutz des Art. 5 GG. Dem zuwider hat das Landgericht bereits auf diese Ausführungen seinen Schuldspruch gestützt. Begleitende beleidigende Äußerungen hat das Landgericht dem Angeklagten nicht vorgeworfen. Die Vorderrichter haben offensichtlich den Standpunkt vertreten, daß es jedermann, insbesondere einer so angesehenen Anstalt wie der Thomas-Dehler-Stiftung untersagt ist, zu diesem Thema frei zu diskutieren. Wo sollte es dann noch möglich sein?

Die Revision bittet das Oberste Bayerische Landesgericht um die Rechtsbelehrung, ob und unter welchen Voraussetzungen, über die sachliche Art des gesprochenen Worts hinausgehend, die Erörterung eines wissenschaftlichen Themas, insbesondere des vorliegenden, in Deutschland noch möglich sein könnte. Mit solchen Hinweisen haben die Revisionsgerichte selten gespart.

Der Antrag auf Freispruch ist zusätzlich noch aus den vom Landgericht festgestellten Umständen der Veranstaltung vom 20./22. September 1991 gerechtfertigt.

Der Gedanke, daß eine freiheitlich-liberale, staatstreue Stiftung eine Veranstaltung planen und durchführen könnte, in deren Programm eine ,Judenbeleidigung" auch nur möglich sei, ist abwegig. So fehlen auch Feststellungen darüber, daß angesehene Teilnehmer des Seminars den Vogt' schen Vortrag auch nur anstößig im weitesten Sinne empfunden hätten. Dem Angeklagten wurde nicht ins Wort gefallen, auch hat der Funktionär der Stiftung in der abschließenden Diskussion den Angeklagten weiterhin seine These vertreten lassen. Sonst hätte er ihn spätestens nach dem Vortrag am Vortage aus der Rednerliste gestrichen.

War das Programm der Stiftung mithin rechtmäßig, so war es auch der Vortrag des Angeklagten.

Einseitig konsequent hat die Staatsanwaltschaft den Leiter des Seminars Batz, dessen Abwesenheit als Mitangeklagter dem Revisionsgericht durch das Schweigen der Gründe deutlich sein wird, nicht verfolgt, nicht als Anstifter und nicht als Gehilfen. Diese Konsequenz qualifiziert sich ab zur Inkonsequenz, wenn sie mit zweierlei Maß mißt.

Beide Fälle sind vergleichbar: es besteht natürliche Beteiligung und führt im Grunde zu gleicher oder relevanter beieinander liegender rechtlicher Subsumtion.

Hiermit ist Art. 3 GG in auffälliger Weise verletzt. Seine Verletzung innerhalb eines Lebenssachverhalts, wie er sich in einem Urteil wie hier darstellt, zwingt den Gewaltunterworfenen zu Mißtrauen in das redliche Funktionieren der Justiz. Der Angeklagte fühlt sich durch diese Handhabung betroffen und kann auch aus diesem Grunde das Urteil nicht hinnehmen.

Das Landgericht ist auch in subjektiver Hinsicht dem Angeklagten nicht gerecht geworden. Es hat ihm zu Unrecht ein Bewußtsein der Rechtswidrigkeit unterstellt, während der Angeklagte aus guten, nahe liegenden Gründen von der Rechtmäßigkeit seine Tuns überzeugt sein konnte.

Das von ihm ausbedungene freie Wort war dem Angeklagten zugesichert worden. Diese Vereinbarung offenbart den guten Glauben des Zusichernden wie des Annehmenden. Der gute Glaube kann nicht nur dem einen verliehen, dem anderen abgesprochen werden. Böser Glaube = Vorsatz/ev. Vorsatz konnte in keinem der beiden Kontrahenten aufkommen. Nachdem dem schweizerischen Angeklagten eine Persönlichkeit wie der Gebietspräsident der Thomas-Dehler-Stiftung, die ihm als Gliederung der FDP erschien, für diese, rein fachlich programmierte Tagung zur Zeitgeschichte die freie Rede ausdrücklich zugesichert hatte, durfte der Angeklagte sowohl an die persönliche Lauterkeit wie an die fachlich-politische und rechtliche Kompetenz des Herrn Batz glauben. Er hat in dieser Gestattung den "Glücksfall" gesehen, der es ihm erlaubte, seine Erkenntnisse auch in Deutschland zu Gehör zu bringen, was er ohne diese Erlaubnis nicht getan hätte. Der geringste Hinweis, daß seine Ausführungen strafrechtlich bedenklich wären, hätte den betagten und unbestraften Angeklagten nicht nach Nürnberg gebracht. Alle diese Tatumstände zwingen zu dem Schluß, daß der Angeklagte im Bewußtsein der Rechtmäßigkeit gehandelt hat.

Zu Unrecht leiten die Vorderrichter den dolus des Angeklagten aus seiner Vorstellung ab, er habe gehofft, sein in Klausur zu haltender Vortrag käme der Öffentlichkeit und den Justizorganen nicht zu Ohren. Über eine solche Vorstellung des Angeklagten ist außer dem Wort "offensichtlich" (Bl. 602) nichts ausgeführt, was im subjektiven Bereich unerläßlich ist (§ 267 StPO). Diesem offensichtlichen Begründungsmangel kann die Revision mit dem Hinweis begegnen, daß die eingeladenen Seminarteilnehmer aufgefordert waren, Freunde und Bekannte mitzubringen (Bl. 575), welche neben den Geladenen als Meinungsvermittler nach außen zu wirken in hohem Maße geeignet waren. Das war dem Angeklagten aus der laut Protokoll verlesenen Einladung, die er erhalten hatte, bekannt.

Zu denken oder zu hoffen, daß die zahlreichen Teilnehmer vor Einlaß in den Vortragsraum einer Schweigepflicht unterworfen würden, fällt aus dem Rahmen jeder Erwägung. Allenfalls daraus hätte sich ein dolus konstruieren lassen.

Der sachliche Fehler, von zwei sich bietenden Auslegungen diejenige zu verfolgen, die zur Verurteilung fuhrt, der anderen, die den dolus widerlegt hätte, nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken, kann nicht unberücksichtigt bleiben.

Vorliegend handelt es sich nicht um eine Auslegungsfrage im engeren Sinne, vielmehr um die Nichtbeachtung einer bestimmten Feststellung, die in einem unauflöslichen Widerspruch zur schuldbegründenden Feststellung steht.

Die Revision ist der Auffassung, daß die bisherige Begründung zur Aufhebung des Urteils führen muß.

Wird dem nicht entsprochen, ist der Frage, ob der Vorwurf vorsätzlicher Begehung aufrecht zu erhalten ist, weiterhin in folgender Weise nachzugehen:

Es war von der Strafkammer die Frage zu prüfen, ob ein so qualifiziertes Bestreiten der Massenvergasungen angesichts der um Millionen reduzierten Zahlen irgendjemand hätte in seinem ethischen Wert beeinträchtigen können. Die tatsächliche Wirkung, die Verletzung war festzustellen. Sie blieb aber von Amts wegen unerörtert.

Das Landgericht hätte vielmehr aufgrund des klaren Bestreitens der Wirkung eine eingetretene ethische Verletzung feststellen müssen. Es hätte beispielsweise Zeugen aufbieten müssen, die hätten erklären und auf Befragen antworten müssen, inwiefern sie durch das Bestreiten des Angeklagten hätten betroffen, verletzt oder sogar aufgebracht sein können.

Das führt zu den

Verfahrensrügen.

Das Beweisthema A))) = Anlage 3 = Bl. 351 führt zum Beweisantrag = Bl.355. Zum Punkt 2 dieses Beweisantrages (Bl. 354 u. 361) gehören Lukas 5, 23, 24 und 32.

A) )))

Beweisthema:

Wenn Mitglieder der jüdischen Volksgruppe und andere behaupten, die Mitglieder der Gruppe fühlten sich durch die Überbringer und Verbreiter der Nachricht, Juden seien in deutschen Konzentrationslagern nicht massenweise durch Giftgas getötet worden,

a) in ihrer Menschenwürde und Ehre gekränkt und empfänden die Äußerung als Hetze und Verunglimpfung ihrer Toten und es sei ihnen

b) eine beleidigende Zumutung, die Nachricht zur Kenntnis zu nehmen und nachzuprüfen,

so ist dies nicht wahr und widerspricht allen psychologischen und anthropologischen Erkenntnissen.

Beweisantrag:

1.) Allgemeingültiger Lebenserfahrungssatz, zu verlesen:

Die von einer Anzahl von Personen überbrachte und mit nachprüfbaren Angaben versehene Nachricht, daß in Gefangenschaft geratene, verloren geglaubte Angehörige einer sich als Gruppe empfindenden Gemeinschaft nicht auf qualvolle Weise getötet, sondern befreit und aus Todesgefahr gerettet worden sind, löst bei allen Menschen ohne Unterschied ihrer Nationalität, Rasse oder Konfession, insbesondere bei den Angehörigen der Gruppe keine Betroffenheit, sondern Freude, jedenfalls die Hoffnung auf Bestätigung und die Bereitschaft aus, die Angaben mit Eifer nachzuprüfen.

2.) Verlesung und Inaugenscheineinahme Lukas Kapitel 15 Verse 23/24 und 32.

3.) Vernehmung eines Anthropologen zur Erstattung eines Gutachtens.

Zu A)

Lukas 15,23/24

...lasset uns essen und fröhlich sein; denn dieser mein Sohn war tot und ist wieder lebendig geworden; er war verloren und ist gefunden worden. Und sie fingen an, fröhlich zu sein.

Lukas 15,32

Du solltest aber fröhlich und gutes Muts sein; denn dieser dein Bruder war tot und ist wieder lebendig geworden; er war verloren und ist wieder gefunden.

Bl. 362.

Anlage 5

2. u. 3. BA gestellt am 14. 04. 1994

Beschluß

1. Der Beweisantrag des Verteidigers zum Beweisthema A) ))) bzw. A) a))) wird als völlig ungeeignet (§ 244 III Satz 2 StPO) abgelehnt.

Gründe:

1. Ob das Andenken Verstorbener verunglimpft worden ist, obliegt allein der Entscheidung und Überzeugung des Gerichts. Ob und inwieweit Überlebende betroffen sind, ist kein Tatbestandsmerkmal (anliegend als Beweisantrag 1 gekennzeichnet).

2. Der Beweisantrag des Verteidigers hinsichtlich der Verlesung eines allgemeinen Erfahrungssatzes:...

wird als völlig ungeeignet abgelehnt.

Gründe:

1. Bei dem hier vorliegendem Sachverhalt geht es nicht darum, ob sich Menschen darüber freuen und Angaben mit Eifer nachprüfen, wenn sie erfahren, daß ihre Angehörigen oder Gruppenmitglieder der Gemeinschaft entgegen ihren bisherigen Kenntnissen doch noch aus Todesgefahr gerettet worden bzw. noch am Leben sind.

Zu dem ablehnenden Beschluß (Anlage 5 = Bl. 362) ist Stellung zu nehmen:

Die Revision meint, die vorstehende Ablehnung (Anl. 5 = Bl. 362) kann nicht Bestand haben.

Die Verbform "betroffen" ist eine Passivform, die einen Leidenden, einen Verletzten voraussetzt. Durch §189 StGB soll ein ethisches Rechtsgut geschützt und dessen Verletzung unter Strafe gestellt werden. Das Pietätsempfinden zu verletzen ist Verletzung körperlich-seelischer Art bis zur Schmerzempfindung, also ein durch Benennung oder Ausschaltung von Umständen objektivierbarer Sachverhalt. Daraus muß sich eine nachvollziehbare Überzeugung bilden können. Erst am Ende einer Beweisaufnahme konnte die Kammer ihre Kompetenz zur Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung geltend machen.

Das hat der Beschluß nicht ermöglicht. Das Tatbestandsmerkmal "Verunglimpfung" ist so wenig Begründung wie "Beleidigung". Die Überlebenden sind, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts, die Träger des durch § 189 geschützten Rechtsgutes, wie das Bundesverfassungsgericht im Gründgensfall entschieden hat.

Somit hat das Landgericht auch nicht den Beweis einer ethischen Verletzung geführt, wozu es nach dem im Gegenbeweisantrag zum Ausdruck gekommenen Bestreiten verpflichtet war.

War Ziff. 1 des Antrages fehlerhaft beschieden, so auch Ziff. 2. Der aufgeführte Lebenserfahrungssatz wird durch den Beschluß weder widerlegt noch erschüttert. Der Lebenserfahrungssatz spricht den Einzelnen der Gruppe an, sei es, daß einer seiner Angehörigen vermißt oder totgeglaubt ist oder überlebt hat. Er wird immer die Hoffnung hegen, daß von seiner Gruppe "verloren geglaubte" nicht auf schreckliche Weise getötet worden sind.

Das Landgericht hat verkannt, daß diese Gefühlsbewegung der Überlebenden infolge der überbrachten Nachricht eine Verletzung, eine Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nicht aufkommen lassen kann.

Das Bestreiten der Verletzung des unter § 189 geschützten Rechtsgutes kommt in dem Antrag in qualifizierter Form zum Ausdruck, und zwar gegenbeweislich.

Die Beweise hätten erhoben werden müssen.

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft

80097 München, 22. 8.1994/s

Staatsanwaltschaft
bei dem
Bayerischen Obersten Landesgericht
Az.: ObSs I 1400/94

  1. Mitteilung des Antrages mittels Formblatts gegen Nachweis an Verteidiger/Angeklagten
  2. Mit Akten

an den Herrn Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Bayer. Obersten Landesgerichts

in München

Vogt Arthur wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener; hier: Revision des Angeklagten

  1. Mit der zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

  1. Verfahrensrügen:
    Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Massenmord an den Juden während des 2. Weltkriegs, begangen in den Gaskammern von Konzentrationslagern, als geschichtliche Tatsache offenkundig ist. Eine Beweiserhebung darüber ist deshalb überflüssig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; BGH NStZ 1994, 140 m w. N.). Im Hinblick darauf sind die Beweisanträge Anlage 6 und 9 zum Hauptverhandlungsprotokoll zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, weil sie nicht die der Offenkundigkeit zugrunde liegenden geschichtlichen Tatsachen genannt haben, deren Richtigkeit angegriffen werden soll. Die vom Verteidiger des Angeklagten dazu herausgegriffenen Einzelaspekte reichen dazu nicht aus.
    Die Ablehnung der Beweisanträge Anlage 3 und 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als ungeeignet ist ebenfalls rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Feststellung der ehrverletzenden Bedeutung der Äußerungen des Angeklagten ist Sache des Gerichts. Die vom Angeklagten gebrauchten Formulierungen sind geeignet, das Verfolgungsschicksal der betroffenen Juden, welches Eil ihrer persönlichen Würde ist (BGHZ 75, 160, 162 ff), verächtlich zu machen; vgl. BGH Urteil vom 15. 3.1994, lSt RR 179/93 S. 14.
  2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils zeigt weder im Schuld- noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Revision vermag einen solchen Fehler nicht aufzuzeigen.
    Das in den Äußerungen des Angeklagten enthaltene negative Werturteil beinhaltet die tatbestandsmäßige Beleidigung gemäß § 189 StGB. Hierzu führt der B_H aaO S. 16/ 17 aus:
    "Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Entscheidung vom 20. März 1968 (BGHZ 50, 133) aus der verfasssungsrechtlichen Wertordnung des Grundgesetzes, insbesondere dessen Art. 1 und 2, eine Schutzgarantie für die Menschenwürde hergeleitet, die auch nach dem Tod "antastbar", mithin schutzbedürftig bleibe und deshalb für Verstorbene nicht entfalle, vielmehr - wenn auch in eingeschränkter und veränderter Form - fortbestehe (aaO S. 136ff.).
    Untrennbarer Bestandteil der Würde eines Menschen können auch die besonderen Umstände seines Todes sein. Hat er, wie die in den Gaskammern der Konzentrationslager ermordeten Juden, ohne persönliche Schuld, allein auf Grund seiner Abstammung ("Rasse") durch staatlich organisierte und gelenkte Gewaltmaßnahmen auf grausame Weise sein Leben verloren, so prägt dieses schwere Schicksal seine individuelle Würde und damit zugleich und unmittelbar auch sein Andenken unter den Lebenden. Der Anspruch auf Achtung jenes Schicksals wird jedenfalls verletzt, wenn der nationalsozialistische Massenmord an den Juden als "Gaskammerlüge", "Gaskammermythos", "Auschwitzlüge" oder mit ähnlichen Begriffen als bloße Erfindung abgetan und dies mit herabsetzenden Begriffen ("Lüge") negativ betont wird. Gleiches gilt für den Versuch, die alle Vorstellungen übersteigende Zahl der Opfer durch pseudo-wissenschaftliche Berechnungen ins Lächerliche zu ziehen. Derartige Ausführungen haben nichts mit sachbezogener Diskussion über historischer Ereignisse zu tun; sie mißachten auf das Schwerste die über den Tod fortbestehende und schutzbedürftige Würde der Opfer."

Das gilt auch ohne Einschränkung hier. Die vom Angeklagten in Anspruch genommene Redefreiheit findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen sowie im Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). Die aus der Einlassung des Angeklagten gezogenen Schlußfolgerungen auf den Vorsatz des Angeklagten sind folgerichtig. Sie decken den subjektiven Tatbestand der Verunglimpfung in einer Versammlung (§ 194 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative StGB), für den unerheblich ist, ob die strafbefangenen Äußerungen aus dem Teilnehmerkreis der Versammlung hinausgelangen oder nicht.

Wenn das Landgericht vermutet, daß der Angeklagte von letzterem ausgegangen ist, berührt dies die übrigen Feststellungen zum subjedtiven Tatbestand nicht; das Urteil beruht darauf nicht.

  1. Es wird beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. 3.1994 durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

Kenklies
Oberstaatsanwalt

Nochmaliger Revisionsvortrag

Der vorstehenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwiderte RA. Hajo Herrmann am 07. 09.1994 wie folgt:

An die
Staatsanwaltschaft bei dem
Bayerischen Obersten Landesgericht
Schleißheimer Str. 139
80097 München

Betr.: Strafsache ./. Vogt, Arthur
- ObSs I 1400/94 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Beweisanträge A 1 - A 4 würden an der Offenkundigkeit des Gegenteils scheitern, hätte zur Voraussetzung, daß die Offenkundigkeit der Massenvernichtung noch bestünde. Schon im Urteil fehlte jede Ausführung darüber, daß sie besteht. Dem folgt, gleicherweise schweigend, die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. 08.1994.

Das war umso weniger statthaft, als der Bestand der Offenkundigkeit ausdrücklich bestritten worden ist, und zwar qualifiziert durch Gegenbeweisantrag B 1.

War es schon fehlerhaft, den Bestand der Offenkundigkeit, d. h. die allgemeine Akzeptanz der Vergasungen, da bestritten, substantiiert und nachvollziehbar darzutun, so erscheint es fehlerhaft, die allgemeine Akzeptanz = 0ffenkundigkeit durch diese selbst beweisen zu wollen. Hierin folgt die Staatsanwaltschaft dem Landgericht, indem sie auf Seite 1/2, nicht nur die Ablehnung der Anträge A 1 -A 4, sondern auch die des Antrages B 1 zu rechtfertigen sucht.

Ist der Beweisantrag B 1 mit fehlerhafter Begründung zurückgewiesen worden, so ist für die weitere Nachprüfung des Urteils davon auszugehen, daß die Offenkundigkeit nicht mehr gegeben war.

Die zu Tage getretene praktische Handhabung entspricht der von Botho Strauß formulierten Selbstrechtfertigung des etablierten Systems, eine institutionalisierte petitio principii. Mit ihr wird das Bedenkliche des demokratischen Selbstverständnisses, wie es in höchster Empfindlichkeit im Strafprozeß gewahrt sein muß, augenfällig.

Nicht einmal hat die in den Kommentaren gebotene Erörterung der Offenkundigkeit stattgefunden. Es wurde entschieden.

Abgesehen von der unzutreffenden Entscheidung über den Antrag B 1 war den Anträgen A 1 - A 4 aus weiteren Gründen zu entsprechen. Zu Unrecht meint die Staatsanwaltschaft, daß die der Offenkundigkeit zugrunde liegenden Tatsachen nicht genannt worden seien, bevor sie auf ihre Richtigkeit angegriffen wurden. Dieser Mangel besteht indessen nicht, wie auch das Landgericht einen solchen nicht entdeckt hat. Vielmehr ist das, was als offenkundig gelten soll, in den Anträgen selbst klar herausgestellt, Ort, Zeitspanne und Art und Weise der Handlungen. Das möge in A 1 und A 2 nachgelesen werden. In A 3 wurde Auschwitz, um es sachlich zu widerlegen, als Vernichtungslager bezeichnet, ein Begriff, mit dem sich die Publizistik zur Stützung des Offenkundigen begnügt und den sie der Rechtsprechung und dem Gesetzgeber anbietet.

In A 4 wurde abermals im 1. Absatz die als offenkundig angesehene Tatsache der Massenvernichtung vorangestellt.

Mit den so klar umrissenen Themen zu A 1 - A 4 hat die Revision das fast Unnötige getan, nämlich dem Gericht das ihm selbst Kundige vor Augen gestellt. Dazu ist, um der Genauigkeit des Gegenteils Genüge zu tun, auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. 08.1965 -50/4 Ks 2/63 - hingewiesen worden. Damit ist auch dargetan, daß die Massenvergasungen ausschließlich auf Zeugenaussagen beruhen, daß andere Beweismittel seiner Zeit nicht zur Verfügung standen oder nicht benutzt worden sind.

Hingegen sind die unter A 1 - A 4 vorgetragenen Beweismittel neu und besser im Sinne der Vorschriften der Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren, und sie hatten in dieser Eigenschaft keinen Anteil an den der Offenkundigkeit zugrundeliegenden Tatsachen. Gegentatsachen einschlägiger Art waren im Bereich des Offenkundigen weder in der Anklage noch im Urteil genannt worden.

Unter der Stellungnahme zur Ablehnung der Beweisanträge Anlage 3 und 4 zum Protokoll (= A 1 - A 4) ist die Staatsanwaltschaft nicht darauf eingegangen, aus welchem Grunde sie die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung und Rechtslehre nicht glaubte berücksichtigen zu müssen. Hier fehlt jedes substantiierte Eingehen auf die Rechtsprechung. Mit keinem Wort wird dargetan, daß die Kommentierungen und Rechtsausbührungen bis hin zum Bundesverfassungsgericht inzwischen Makulatur sein sollen. Vielmehr wird, incidenter unter Anerkennung der Schlüssigkeit der Beweisanträge, sogleich auf die jeden Vorwurf absichernde Offenkundigkeit zurückgegriffen.

Auf die Ausführungen in der Revisionsschrift kann dazu verwiesen werden.

Somit zweifach irrig hat sich das Landgericht die Beweisaufnahme in Eigenleistung versagt, nunmehr von der Staatsanwaltschaft darin unterstützt. Es liegt auf der Hand, daß bei Erhebung der Beweise das Urteil mit großer Wahrscheinlichkeit anders ausgefallen wäre.

Unter den Verfahrensrügen geht die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft auf die Ablehnung der Beweisanträge Anlage 3 und 4 (hier: A und A a) ein. Die Ehrverletzung sei die Sache des Gerichts, meint die Staatsanwaltschaft. Wie sie diesen inneren Sachverhalt als objektive, tatbestandliche Verletzung geBunden hat, läßt sie wie auch das Landgericht ungeklärt. Das Landgericht meint sogar, die Verletzung sei kein Tatbestandsmerkmal. Bei Beleidigung und Verunglimpfung ist, anders als bei der Körperverletzung, die seelische Verletzung ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, vom Gesetz nach herrschender Meinung impliziert. Damit ist substantiierte Darlegung erforderlich.

Allenfalls bei der Formalbeleidigung bedarf es der Substantiierung nicht. Hier aber wird eine Mitteilung gemacht über Geschehnisse der Vergangenheit, die nach Meinung des Gerichts eine Verletzung darstellen sollen. Der Angeklagte, Überbringer der Mitteilung, wollte aber mögliche Empfänger nicht betrüben, sondern ihnen einen Lichtblick verschaffen.

Wollte das Landgericht und ihm folgend die Staatsanwaltschaft unterstellen, daß der Angeklagte jemanden, ob tot oder lebendig, durch seine Mitteilung habe verletzen wollen, so geht diese Annahme auch deshalb fehl, weil der Angeklagte davon überzeugt war, daß kein Mensch der Vergasung in Auschwitz zum Opfer gefallen ist. So konnte von seiner Aussage auf vorsätzliche Verletzung, Verunglimpfung und Beleidigung nicht geschlossen werden.

Es fehlt hiernach an der Tatbestandsverwirklichung.

An ihr fehlt es auch, wenn der Angeklagte in den Empfängern seiner Mitteilung nur eine schwache Bereitschaft vermuten konnte, der Wahrheit der Mitteilung nachzugehen. Hierbei konnte er aber mit Recht davon ausgehen, daß die Mitglieder der betroffenen Bevölkerungsgruppe bereits in den letzten vergangenen Jahren zu ihrer Erleichterung über erhebliche Korrekturen der Zahl der Giftgasgetöteten unterrichtet worden waren und neue günstige Botschaft erwarten konnten.

Dabei stellt die Äußerung des Angeklagten unter den Anträgen A und A)a) in keiner Weise die historische Tatsache der Massenvernichtung im Grundsatz in Frage; sie wird vielmehr in diesen Anträgen vorausgesetzt.

Sie wird auch vorausgesetzt, sofern von einer bereits öffentlich korrigierten Zahl dieser Opfer ausgegangen wird. An dieser mit weiterer vorsichtiger Forschung zur Korrektur anzuknüpfen, war legitim. Ein solches Vorgehen konnte niemanden betrüben und den Angeklagten nicht belasten.

Was die Kausalität der Verletzungshandlung angeht, darf analog auf die Rechtsprechung zu § 847 BGB "Schmerzensgeld" hingewiesen werden. Kummer und Sorgen des Verletzten, Unbehagen, Bedrückung und sonstige seelische Beeinträchtigungen des Verletzten müssen durch die Tat, die Äußerung, verursacht worden sein.

Hierzu hat die Staatsanwaltschaft keinerlei stützende Hinweise gegeben. Schon dem Landgericht wäre schwer gefallen, zu diesem Sachverhalt, seinem "schuldig", einen Erfahrungssatz zu benennen und entsprechend zu subsumieren. Dieser hypothetisch-misanthropische Erfahrungssatz hätte sich an dem zum Gegenbeweisantrag formulierten "allgemeingültigen Lebenserfahrungssatz" zu messen und zu bewähren. Die ganze Haltlosigkeit der Schuldfeststellung insoweit wäre offenbar geworden.

Der Bibelausspruch Lukas dürfte nicht zu schlagen sein. Ein Anthropologe hätte sein Votum aus seinem Erfahrungsund Wissensschatz mit großer Sicherheit ganz im Sinne des Gegenbeweisantrages gegeben. Das Gegenteil anzunehmen wäre lebensfremd.

Zu 2) der Stellungnahme der StA:

Diese weist auch des weiteren ein bedeutsames Defizit auf. Es war ausgeführt worden:

"Einfaches Bestreiten der Gaskammerthese ist ohne Hinzutreten beleidigender Elemente nicht strafbar, BGH StR 1/ 179. Die Ausführungen des Angeklagten waren sachbezogen.

Sie waren auch in eine in öffentlichem Interesse veranstaltete Diskussion eingebettet. Damit genossen sie auch den Schutz des Art. 5 GG. Dem zuwider hat das Landgericht bereits auf diese Ausführungen seinen Schuldausspruch gestützt. Begleitende beleidigende Äußerungen hat das Landgericht dem Angeklagten nicht vorgeworfen.

Der Gedanke, daß eine freiheitlich-liberale, staatstreue Stiftung eine Veranstaltung planen und durchführen könnte in deren Programm eine ,Judenbeleidigung" auch nur möglich sei, ist abwegig.

War das Programm der Stiftung mithin rechtmäßig, so war es auch der Vortrag des Angeklagten, daher hat die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg den Leiter des Semmars Batz nicht als Anstifter und auch nicht als Gehilfen verfolgt.

Alle diese Umstände zwingen zu dem Schluß, daß der Angeklagte im Bewußtsein der Rechtmäßigkeit gehandelt hat". Daß diese Zeilen von der StA keines Wortes gewürdigt wurden, dürfte das Revisionsgericht veranlassen, dem Vorbringen der Revision insgesamt mit großer Sorgfalt nachzugehen.

Nachdem der StA unter 1) die sachliche Prüfung zu A) und Aa) durch Anwendung des § 244 III2 zu umgehen gelang, bot sich ihr die Möglichkeit, den im übrigen verkürzten Vortrag des Angeklagten der üblichen und den Verfahrensbeteiligten bekannten Behandlung zu unterziehen. Dazu wird auf obige Ausführungen, im übrigen auf die Revisionsschrift verwiesen.

Zusammenfassung:

Vorrangig das materielle rechtliche Vorbringen ist von der StA bei dem Obersten Bayerischen Landesgericht unzureichend und in unzutreffender Weise gewürdigt worden.

In der Folge war auf den in den Gegenbeweisanträgen A) und Aa) enthaltenen qualifiziert bestreitenden Vortrag des Angeklagten einzugehen.

Das Bestreiten wurde nicht ausgeräumt.

Das Urteil unterliegt schon insoweit der Aufhebung.

Die Beweisanträge zu B und A 1 bis A 4 wurden zu Unrecht abgelehnt. Das Urteil unterliegt auch deswegen der Aufhebung.

Der Antrag auf Aufhebung des Urteils bleibt aufrechterhalten.

Rechtsanwalt

Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Revision verworfen mit folgenden Beschluß:

BAYERISCHES OBERSTES LANDESGERICHT BESCHLUSS

Der 5. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Brießmann sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Plößl und Hilger

am 22. Dezember 1994

in dem Strafverfahren

gegen

Vogt Arthur

wegen

Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

auf Antrag der Staatsanwaltschaft

b e s c h l o s s e n :

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. März 1994 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig verworfen.

Kosten: § 473 Abs. 1 Satz StPO.

Brießmann

Dr. Plößl

Hilger

G. KRITISCHE WÜRDIGUNG DES JUSTIZSKANDALS

Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. 12. 1994, mit welchem die Revision ohne jede substantielle Begründung "abgeschmettert" wurde, hat eine justizpolitische Vorgeschichte und unterliegt einer nachfolgend beschriebenen, rechtlichen und politischen Analyse:

Die justizpolitische Ausgangslage

Der Fall "Thomas-Dehler-Stiftung" hatte von Anfang an politischen Charakter und war für die Staatsanwaltschaft "Berichtssache". Das Bayerische Staatsministerium der Justiz war daher, wie schon das Aktenzeichen II 539/92 beweist, bereits seit 1992 mit der Sache befaßt, und es blieb in den Gesamtkomplex dieses Verfahrens bis zum skandalösen Ausgang intensiv verwickelt.

Dabei stand die Justizpolitik - im Zeichen der bisherigen, bundesrepublikanischen Unterdrückungstendenz - vor einem fatalen Dilemma: Entweder man blieb verfassungstreu und befolgte das Gebot des Artikels 3: Gleichheit vor dem Gesetz, dann mußte man bei einer etwaigen Bestrafung des revisionistischen Teilnehmers Vogt auch den Beschuldigten Batz als den verantwortlichen Veranstalter, "Anstifter" und "Gehilfen" zu der vom Beschuldigten Vogt begangenen "Straftat" vor Gericht stellen. Dann aber würde vor aller Welt sichtbar werden, daß eine freie wissenschaftliche Diskussion über den Holocaust in der BRD nicht möglich ist, und daß selbst eine seriöse, staatstreue Institution wie die Thomas-Dehlerstiftung eine dahingehende Veranstaltung nicht durchführen kann, weil sonst ihr Vorsitzender bestraft würde. Es würde sichtbar werden, daß der Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes über die "Freiheit der Wissenschaft" in Wahrheit nicht gilt und in der Verfassungswirklichkeit der BRD herabgewürdigt ist zu einem Fetzen Papier.

Diese Bloßstellung war bei der Eigentümlichkeit der Tatumstände gerade im vorliegenden Fall in besonders deutlicher und auffälliger Form zu erwarten und zu befürchten. Denn der solchermaßen angeklagte Veranstalter und FDP-Funktionär Batz würde sich dann natürlich vor Gericht mit aller Kraft und Lautstärke gegen die Anklage einer ,Judenbeleidigung" zur Wehr setzen, und dies mit Recht, nämlich unter Berufung auf den Art. 5 Abs. 3 der Verfassung, und er würde dann die Justiz in allen Instanzen, und die herrschenden politischen Mächte und Personen in aller Offenheit des Verfassungsbruchs bezichtigen können, wobei dann eine direkt groteske Situation entstehen würde: der - mit Recht erboste - FDP-Funktionär Batz würde seine Parteifreundin, die Bundesjustizministerin, in aller Öffentlichkeit als Verfassungsbrecherin angreifen und hiermit bloßstellen bis zum Grade der Lächerlichkeit. Ebenso würde Batz alle diejenigen Politiker bloßstellen, die ihn - direkt oder indirekt - auf die Anklagebank versetzt hatten. Daraus würde sich eine Blamage nicht nur der Ministerin, sondern der gesamten etablierten Politikerschaft entwickeln, zugleich aber auch eine Blamage und Bloßstellung derjenigen etablierten Holocaust-Politik, als deren unschuldiges Opfer der rechtschaffene FDP-Seminarsleiter Batz nun vor aller Augen dastünde: das skandalöse Unrecht der freiheitsfeindlichen Holocaust-Politik und Holocaust-Justiz wäre vor aller Öffentlichkeit bloßgestellt.

Damit hätten dann auch die einschlägig interessierten Machtgruppen und Personen einen empfindlichen Schlag erlitten. Und letztlich würden von so einem blamablen Spektakel auch die Revisionisten profitieren: ihre Gegner, die Vertreter der offiziellen Lesart, würden von solcher Blamage mitbetroffen; und jedenfalls würden die revisionistischen Thesen gerade diejenige Publizität gewinnen, welche doch - durch die offizielle Politik und Justiz - gerade unterdrückt werden soll.

Der Zwang, den diese Alternative des geschilderten Dilemmas ausübte, ging also dahin, den FDP-Funktionär Batz unter allen Umstände still zu halten, ihn also von jeglicher Strafverfolgung freizustellen und auch von jeder öffentlichen Gerichtsverhandlung - als Zeugen - fernzuhalten, damit er keinesfalls in die Lage versetzt würde, vor Gericht für die Rechtmäßigkeit seines Handelns, seines Programms sowie des programmgemäßen Vortrags des angeklagten Revisionisten Vogt einzutreten und Zeugnis abzulegen.

Die gegenteilige Alternative bedeutete aber den Zwang, unter dem Gebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 des Grundgesetzes) auch den Mitbeteiligten und Partner des Batz'schen Tagungsprogramms, den revisionistischen Referenten Vogt, von jeglicher Strafverfolgung freizustellen; und die Folgen einer solchen Freistellung eines revisionistischen Bestreiters der "Gas"these würden noch viel gravierender ausfallen. Dann nämlich wäre die Freiheit der wissenschaftlichen Diskussion über den Holocaust nicht nur auf dem Papier des Bundesgesetzblatts, sondern im tatsächlich geltenden Recht der Verfassungswirklichkeit endlich hergestellt.

Das deutsche Volk würde die geistige Souveränität wiedergewonnen haben, die ihm durch Psychological Warfare, ReEducation und Political Correctness von Seiten der Siegermächte entrissen worden ist. Es würde dann auch in Deutschland die volle Meinungs-, Denk- und Redefreiheit herrschen, wie sie im First Amendment der Verfassung der Vereinigten Staaten von Nordamerika verankert, und jedem Amerikaner hoch und heilig ist - die eindeutig klare, uneingeschränkte Freiheit, und nicht jene Scheinfreiheit, welche in der BRD herrscht und vom Bundesverfassungsgericht mit sophistischen Kunstgriffen als "Freiheit" ausgegeben und dem wehrlosen Bürger als tatsächliche Unfreiheit aufgezwungen wird.

Das deutsche Volk auch geistig frei! Das wäre dann eine geistige Revolution, deren Folgen nicht weniger bedeutsam sein würden als die Folgen der politischen Befreiungs-Revolution des Jahres 1989.

Würde sich aber die bundesrepublikanische Justiz zu dieser Alternative entscheiden, so würde sie die noch immer wirksamen, an der geistigen Niederhaltung der Deutschen interessierten Mächte und Kräfte zu einer Gegenaktion von unerhörter Feindseligkeit und Wucht herausfordern. Insbesondere würde die von den antideutschen Kräften, von ihren Einflußagenten und Kollaborateuren noch immer beherrschte Veröffentlichte Meinung in Presse, Fernsehen und Rundfunk mit dem notorischen, (schein-) "moralischen" Aufschrei reagieren, und jene Hetzkampagne lostreten, welche so achtbare und integre Männer wie z. B. den Bundestagspräsidenten Jenninger und den Präsidentschaftskandidaten Heitmann siegreich zu Fall gebracht hat.

Die Drohung, unter der die etablierte BRD-Politik und -Justiz in demjenigen Falle stand, in welchem sie sich für die zweite Alternative des Dilemmas: für die Freiheit entschied, war mithin erkennbar härter und fürchterlicher als alles Mißliche und Lästige, was sich - allenfalls - aus einer anderen Entscheidung erwarten ließ. Es ist daher leicht erklärlich und bis zu einem gewissen Grade auch menschlich verständlich, daß man sich gegen die Freiheit entschied. Welcher etablierte Politiker, welcher Angehörige der BRD-Justiz mochte es riskieren, das nächste Opfer eines Hetzfeldzuges zu werden?

Die prozessuale Marschroute

Der Ausweg, der von den schlauen Juristen ersonnen wurde, war ein Mittelweg: er ging den Drohungen beider Alternativen aus dem Weg. Man vemmied also die Gefahr, daß der FDP-Seminarleiter Batz in aller Öffentlichkeit "auspackte"; ebenso vermied man die Gefahr, in den vernichtenden Mahlstrom eines feindlichen Hetzfeldzuges zu geraten und darin unterzugehen. Mithin lief dieser Mittelweg auf die folgende justizpolitische Linie hinaus: einerseits auf die unbedingte Schonung und möglichste Stillhaltung des FDP-Seminarleiters Batz; und andererseits auf die unbedingte Bestrafung des Revisionisten Vogt: das Ziel dieser Bestrafung war allen sonstigen - rechtlichen - Erwägungen und Bedenken rücksichtslos überzuordnen; denn nur durch eine eindeutige und kriminelle Strafe konnte den Forderungen der freiheitsfeindlichen Mächte Genüge getan, und eine Wiederholung der gegen Waldheim und Jenninger seinerzeit inszenierten Hetzkampagnen vermieden werden.

Der Angeklagte Vogt stand daher von vornherein auf einem verlorenen Posten, und seine Verteidigung war, was immer sie vorbringen mochte, von vornherein aussichtslos.

Dieser "schlaue" Ausweg und Mittelweg führte allerdings zwangsläufig über den Verfassungsbruch, nämlich zur Verletzung der Freiheits- und Menschenrechte des Referenten Vogt. Aber das war für die schlauen BRD-Juristen erkennbar das kleinere Übel. Was würde denn schon passieren, wenn man diesen dreisten "Gas"-Bestreiter mit einer Strafe überzog? Des Lobes der Veröffentlichten Meinung konnte man sich von vornherein sicher sein, und damit war bereits so gut wie alles geschafft. Und was hatte man von diesem armseligen schweizerischen Rentner Vogt zu befürchten, der erkennbar machtlos und ohne Lobby da stand? So war denn die Strafverfolgung des Revisionisten Vogt erkennbar das kleinste Übel.

Der Rechtsbruch

Die gegen Vogt verübte Untat war zunächst ein einfacher Verfassungsbruch insoweit, als man ihm die Rechte aus dem "Freiheits"artikel 5 GG entzog. Sie war sodann ein doppelter Verfassungsbruch hinsichtlich der beiden "Tat"beteiligten Batz und Vogt, indem man sie jeweils kraß ungleich behandelte und hiermit das Verfassungsgebot des Artikels 3: "Gleichheit vor dem Gesetz" verletzte, obwohl sie doch beide an ein und derselben, gleichen "Tat" beteiligt gewesen waren. Und schließlich beging man zu Lasten des Revisionisten Vogt - zusätzlich noch - den dreifachen Verfassungsbruch durch Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Grundgesetz), indem man ihm den Antritt des Wahrheitsbeweises mithilfe prozessualer Leerformeln vereitelte sowie jegliche substantielle Verbescheidung seiner seriös begründeten Sachrügen mithilfe der weiteren Leerformel "offensichtlich unbegründet" versagte.

Mit diesem schweren Verfassungsbruch lieferte die BRD-Justiz ein anschauliches konkretes Beispiel für den Verfassungsumsturz in Sachen Holocaust, den der scharfblickende Analytiker Josef Schüßlburner gerade unlängst beschrieben und mit erschreckender Klarheit als die gegenwärtige Befindlichkeit der Bundesrepublik unwiderlegbar nachgewiesen hat (Staatsbriefe 1994, Nr. 12, S. 12 ff.).

Der Fall Thomas-Dehler-Stiftung beweist, daß wir uns in der Tat bereits im Anfangsstadium einer totalitären, gegen die Volksfreiheit gerichteten Antifa-Demokratie befinden, welche sich der ehemaligen DDR-Verfassung schon in bedrohlicher Nähe anzupassen beginnt. Dieser Verfassungsbruch bietet noch einen anderen, ungewöhnlichen, aber gleichfalls deprimierenden Anblick: Dieser Anblick ist bizarr, ja gerade grotesk, und dies in so hohem Maße, daß fast schon wieder ein Lachen aufkommen kann. Man muß sich nur noch einmal den einfachen Sachverhalt bildlich vergegenwärtigen:

Da tritt eine staatstreue Stiftung auf den Plan. Sie erbitte für ihre Veranstaltung das Referat eines revisionistischen Forschers, und sie erhält von ihm dieses Referat. Gerade für dieses Referat wird nun aber der Forscher von demselben Staat, dem die Stiftung dient, gegen ,Judenbeleidigung" strafrechtlich verfolgt und mit einer Strafe überzogen. Gleichwohl belohnt ihn alsdann - hinwiederum - die staatstragende Stiftung für eben diese staatlich bestrafte ,Judenbeleidigung" mit einer Vergütung von immerhin 250.- DM.

Der unterzeichnete Kritiker meint: so sehr diese skurrile Justiz-Groteske an erheiternde Karikaturen von William Hogarth, Honore Daumier oder George Grosz, oder auch etwa an Heinrich v. Kleists "Zerbrochenen Krug" erinnern, und zum Lachen anreizen mag, so könnte das doch nur ein bitteres Lachen sein; und wenn man diese groteske Szene dann wieder in das bundesrepublikanische Gesamtbild einsetzt und die staatspolitischen Konsequenzen bedenkt, so kann einem das Lachen wahrhaftig vergehen.

Es kann nicht verwundern, daß man für einen derartigen Rechts- und Verfassungsbruch keine haltbaren Begründungen finden konnte. Man unterließ daher, wie im obigen Abschnitt F nachzulesen ist, vielfach jegliche Begründung überhaupt, und man gab damit seine rechtliche Blöße unverdeckt zu erkennen. Soweit aber eine Begründung immerhin versucht wurde, trägt sie den Makel des Bruchs und der Brüchigkeit fortgesetzt auf der Stirn.

Dies zeigt sich aufdringlich darin, wie man die Schonung und Straffreiheit des verantwortlichen Seminarsleiters Batz zu begründen suchte. Dabei mußte man die wirklich tragende Rechtsbegründung - mit dem Rechtfertigungsgrund: "Freiheit der Wissenschaft" aus Art. 5 Abs. 3 GG - unbedingt zwingend aus der Argumentation entfernt halten und totschweigen. Denn hätte man diesen Rechtfertigungsgrund irgendwie erwähnt und anklingen lassen, so hätte sich sofort die Frage aufgeworfen: Wenn dieser Rechtfertigungsgrund dem Beteiligten Batz zur Seite stehen soll - warum dann nicht in gleicher Weise auch dem Beteiligten Vogt? Damit aber hätte sich der an Vogt begangene Verfassungsbruch nicht mehr durch stillschweigendes Ignorieren tarnen lassen; dieser Rechtsbruch wäre jetzt deutlich hervorgetreten.

Also mußte die bayerische Holocaust1ustiz einen anderen Weg ersinnen, mit welchem sie der Anders-Behandlung ihres FDP-Schützlings Batz den Anschein einer Rechtsbegründung verleihen könnte; und so verfielen diese bayerischen Holocaust-Juristen auf den vermeintlich schlauen Ausweg, die Freistellung des FDP-Funktionärs Batz mit dessen angeblicher, individueller Subjektivität und seinem angeblichen, subjektiven Sachirrtum zu begründen: dieser verantwortliche Seminarsleiter Batz sei eben einfach zu dumm gewesen, um den Inhalt der revisionistischen Rede des Vortragenden Vogt zu erkennen: die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten Batz "nicht widerlegen können, daß er die Einzelheiten der Rede des Vortragenden Vogt nicht gekannt habe".

Dieser vermeintlich "schlaue" Ausweg ist jedoch handgreiflich abwegig und rechtswidrig. Denn der Revisionist Vogt wurde bekanntlich von Batz gerade zu dem Zweck eingeladen, daß er - in wissenschaftlich begründeter Form - die revisionistische These vortrage: eben gerade diese These, und keine andere! Vogt sollte nach dem Programm und nach der ihm aufgegebenen Themenstellung diejenigen Gründe in die Diskussion des Seminars - kontrovers - einbringen, mit welchen die Revisionisten die "Gas"these bestreiten; und zur Widerlegung dieses Revisionismus waren vom Seminarleiter Batz - programmgemäß, und wiederum kontrovers - die Vertreter der herrschenden "Holocaust"-These Dr. Jörg Friedrich, Werner Wegner und Frau Dagmar Krampitz-Ryssel ausdrücklich vorgesehen und eingesetzt.

Wäre der Revisionist Vogt nicht als Referent und Diskussionspartner zugegen gewesen, so hätten die Vertreter der orthodoxen These gar keine Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt in den wesentlichen Einzelheiten kritisch zu verdeutlichen; sie hätten sich auf einen parallelen Monolog beschränken müssen, welcher mit aller Wahrscheinlichkeit wichtige Einzelpunkte unerörtert ließ und jedenfalls den Anforderungen an eine wirklich "wissenschaftliche", also kontrovers geführte Diskussion schwerlich genügen konnte.

Batz hat somit den wesentlichen Inhalt der Rede des Referenten: die Betreitung der "Gas"these, nicht nur gekannt, sondern im Gegenteil ausdrücklich als Seminar-Vortrag herbeigewünscht und als notwendigen Diskussionsbeitrag angefordert. Für eine logisch-natürliche und rechtlich-vernünftige Denkweise erscheint damit der Verantwortliche Batz nicht nur als "Mitwisser", sondern unmißverständlich als "Anstifter", und folglich als "Mitschuldiger" an Vogts "Straftat".

Im übrigen krankt der vermeintlich schlaue Auswegversuch auch an weiteren, ebenfalls handgreiflich klaren Defekten. Denn Batz war auch durch weitere Tatumstände und Verhaltensweisen am "Delikt" des Redners Vogt in "strafbarer" Weise, nämlich in Form der "Beihilfe" beteiligt und "mitschuldig" gewesen: er hat am Abend des 20. 9. 1991 den "Leuchter"-Film vor einer größeren Teilnehmerzahl vorgeführt und damit einer besonders krassen Bestreitung der "Gas"these nachhaltig Vorschub geleistet. Ferner hat Batz den Revisionisten Vogt auch nach dessen Vortrag in jeder Form dabei unterstützt, daß Vogt seine Bestreitungsthesen weiterhin vortragen und ungehindert in die Abschlußdiskussion vom 22. 9. 1991 einbringen konnte. Und schließlich kann doch wohl nicht übersehen werden, daß der Verantwortliche Batz den Redner Vogt für dessen "Straftat" mit einem Honorar von 250.- DM ganz anständig belohnt, und damit "begünstigt" hat...

Die Freistellung des Zeugen und Beschuldigten Batz durch die Staatsanwaltschaft mit dieser Begründung ist offensichtlich wider besseres Wissen erfolgt. Der vorgeschobene "rechtliche" Grund hält einer Nachprüfung nicht stand; umso mehr wird der wahre - justizpolitische! - Grund erkennbar: den FDP-Seminarleiter Batz unter allen Umständen vom öffentlichen Auftritt in einer Gerichtsverhandlung femzuhalten. Die "Schlauheit" der Verfolgungs-Juristen ist als fadenscheinig enthüllt und als rechtsfeindliche Böswilligkeit erkannt. Auch bei einer weiteren "Schlauheit" sind die einschlägig beteiligten Holocaust-Juristen gescheitert, nämlich bei dem Versuch, eine öffentliche Bloßstellung zu vermeiden, die speziell im vorliegenden Fall (ausdrückliche Einladung des ,Judenbeleidigers" Vogt durch die ganz unverdächtige, staatsnahe Stiftung!) zu befürchten war, falls die ganze Problematik durch eine Hauptverhandlung in die Öffentlichkeit getragen würde. Also versuchte man, eine Hauptverhandlung zu vermeiden und die Strafsache "Thomas-Dehler-Stiftung" möglichst geräuschlos aus der Welt zu schaffen: durch Strafbefehl.

Diese schlaue Berechnung war in der Tat nicht ganz ungeschickt. Es war einigermaßen wahrscheinlich, daß der im Greisenalter stehende Rentner Vogt die Mühen, Aufregungen und Strapazen einer Hauptverhandlung scheuen werde und seinerseits froh sein möge, wenn er im nichtöffentlichen Strafbefehlsverfahren mit einer relativ mäßigen Geldstrafe, und vor allem ohne den Makel einer öffentlichen Verurteilung als "Straftäter" und "Krimineller", aus der Verstrickung dieser Sache herauskomme. Möglicherweise erwog man sogar die Hinterabsicht, auf den - rechtlich komplizierten Weg der Auslands-Vollstreckung der Strafe in der Schweiz stillschweigend zu verzichten und den Bestraften somit dankbar zu stimme