Carlos W. Porter
Nicht schuldig in Nürnberg
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Copyright by Carlos W. Porter, 1996
Published by Books Unlimited
20 Madeira Place, Brighton, East Sussex BN2 1TN, England
Seitenzahlen in «Klammern» beziehen sich auf
die deutsche Ausgabe des IMT-Protokolls
Solange wie man Geschichte geschrieben hat, hat man sie ständig
umgeschrieben.
Die
Annalen von Tacitus, zum Beispiel (xv 38), erwähnen ein "Gerücht", daß
Nero Rom niedergebrannt hätte. Das "Gerücht" wurde von späteren römischen
Geschichtsschreibern als "Tatsache" wiederholt (Sueton, Nero, 38; Dio
Cassius, Epistulae, lxii 16; Pliny Naturalis Historia xvii 5).
Spätere
Geschichtsschreiber stellten die "Tatsache" in Frage und degradierten sie zu
bloßem "Gerücht".
Im
Jahre 1946 wurde es als "bewiesene Tatsache" betrachtet, daß die Nazis Seife aus
Menschenfett hergestellt hätten (Urteil, Nürnberger Prozeß, IMT I 252 «283»; VII
597-600 «656-659»; XIX 506 «566 567»; XXII 496 «564»).
Anscheinend
wird diese "Tatsache" heute nur als bloßes "Gerücht" betrachtet (Hilberg, "Destruction
of the European Jews", "revidierte, endgültige Ausgabe", Holmes and Meier,
NY, S. 966: "Der Ursprung des Gerüchtes von der Seife aus Menschenfett ist bis
heute unbekannt geblieben").
Der
Gegenstand des gerichtlich nie überprüften "Gerüchtes" sowjetischen Ursprungs
(eine große Flasche stinkende "Seife aus Menschenfett", Beweisstück UdSSR-393)
liegt im Friedenspalast in Den Haag. Beamte des Friedenspalastes zeigen ihn
eifrigen Besuchern und behaupten, die "Seife" wäre authentisch - beantworten
aber anscheinend Briefe nicht, die von Leuten kommen, die sie um eine
gerichtlich kontrollierte Analyse bitten.
Im
Jahre 1943 gab es das "Gerücht", daß die Nazis Juden brieten, kochten, vergasten
und mit Dampf, Elektrizität und Vakuum umbrächten (siehe z.B., The Black Book:
The Nazi Crime Against the Jewish People, S. 270, 274, 280, 313 - im
Nürnberger Prozeß der Kommission als "Beweis" vorgelegt).
1946
hatten sich die "Judenvergasungen" in "bewiesene Tatsachen" gewandelt, während
das Braten und Kochen sowie die Hinrichtungen durch Elektrizität, Vakuum und
Dampf bloße "Gerüchte" blieben (N.B.: Die Hinrichtungen durch Dampf wurden im
Pohl-Prozeß "bewiesen", Vierter Nürnberger Prozeß, NMT IV, 1119-1152).
Die
"Beweise" für Judenvergasungen sind qualitativ nicht besser als die "Beweise"
für Hinrichtungen durch Dampf, Elektrizität, Vakuum, Braten oder Kochen. Es
scheint uns deshalb zulässig, solche Beweise in Frage zu stellen.
Dieses
Büchlein will die Geschichte nicht "umschreiben", sondern nur die Leser in
historisches Material einführen, das in Vergessenheit geraten ist. Die 312,022
notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen, die im ersten Nürnberger
Prozeß von der Verteidigung vorgelegt wurden, sind vergessen. Nicht vergessen
aber sind die 8 oder 9 eidesstattliche Erklärungen der Anklage, die angeblich
die 312.022 "widerlegt" haben sollen (XXI 437 «483»).
Dieses
Buch enthält viele Hinweise auf Seitennummern. Diese werden weder angegeben, um
die Leser zu verwirren, zu beeindruken oder einzuschüchtern, noch um die
Wahrheit der Behauptungen zu beweisen, sondern nur um interessierten Lesern zu
helfen, gewisse Informationen zu finden. Ob die Behauptungen der Verteidigung
mehr Glaubwürdigkeit verdienen als die von der Anklage vorgelegte Seife aus
Menschenfett (Dokument UdSSR-397), die Strümpfe aus Menschenhaar (Dokument
UDSSR-511), oder die Bratwürste aus Menschenfleisch (Dokument 1873, Tokyo-Prozeß),
muß von den Lesern beurteilt werden.
N.B.:
IMT = International Military Tribunal
(erster Nürnberger Prozeß in 4 Sprachen)
(amerikanische Seitennumerierung)
NMT = National Military Tribunal
(spätere, rein amerikanische Nürnberger Prozesse)
(nur in englischer Sprache erhältlich)
Wenn
nichts anderes angegeben wird, beziehen sich alle Seitennummern auf die
amerikanische Ausgabe (IMT).
« » = deutsche Seitennummerierung (IMG).
MARTIN BORMANN
Bormann
wurde wegen "Unterdrückung der Religion" und vieler anderer Schwerverbrechen
angeklagt. Bormanns Verteidiger, Dr. Bergold, wies darauf hin, daß viele moderne
Staaten (gemeint war die Sowjetunion) ausdrücklich atheistisch seien und daß
Verordnungen, die Priestern verböten, hohe Ämter zu bekleiden (gemeint waren
Ämter in der NS Partei), nicht als "Unterdrückung" bezeichnet werden könnten. In
Dr. Bergolds Worten:
"Die
Partei wird als verbrecherisch, als eine Verschwörung bezeichnet. Ist es denn
auch ein Verbrechen, andere Personen von der Teilnahme an einer verbrecherischen
Verschwörung auszuschließen; wird das als Verbrechen betrachtet?" (V 312 «353»).
Dokumente
wurden vorgelegt, in denen Bormann jegliche Unterdrükung der Religion
untersagte, und den religiösen Unterricht ausdrücklich gestattete (XXI 462-465
«512-515»). Eine Bedingung für diese Zulassung war, daß der ganze biblische Text
zu Grunde gelegt werden mußte; Streichungen, Manipulationen und Verdrehungen des
Textes waren verboten. Die Kirchen empfingen staatliche Zuschüsse bis zum Ende
des Krieges. Wegen kriegsbedingten Papiermangels wurden Beschränkungen für den
Druck aller Zeitungen eingeführt, und nicht nur für religiöse Zeitungen (XIX
111-124 «125-139»; XXI 262-263; 346; 534; 539; «292-293; 383; 589; 595»; XXII
40-41 «52-53»).
Bormanns
Rechtsanwalt hatte wenig Schwierigkeiten, als er klar machen wollte, daß Bormann
nach keinem Gesetz egal welchen Staates wegen irgendeines Verbrechens verurteilt
werden könne, da es ja einleuchtend sei, daß Stenographen nicht für alle
Dokumente verantwortlich seien, die sie unterschrieben, und daher auch nicht
wegen deren Inhalts bestraft werden könnten. Es sei nicht klar gewesen,
inwieweit Bormann nur als Stenograph oder auch als Sekretär tätig gewesen sei.
Für die Anklage jedoch blieb das Gesetz unerheblich. Bormann wurde zum Galgen
verurteilt. Das Urteil sollte sofort vollstreckt werden, was umfangreiche
Aussagen außer Acht ließ, laut denen Bormann durch die Explosion eines Panzers
getötet worden sei. Es war deshalb ganz unwahrscheinlich, daß man ihn in einem
Stück hätte finden (und aufhängen) können, was gewisse Probleme praktischer Art
mit sich führte (XVII 261-271 «287-297»).
VERBRECHERISCHE ORGANISATIONEN
Die
Beweise der Verteidigung der sogenannten "verbrecherischen Organisationen"
bestehen aus den Aussagen von 102 Zeugen und 312.022 notariell beglaubigten
eidesstattlichen Erklärungen (XXII 176 «200»).
Der
Begriff "verbrecherisch" wurde nie definiert (XXII 310 «354»; siehe auch XXII
129-135 «148-155»).
Weder
wurde je definiert, genau wann diese Organisationen angeblich "verbrecherisch"
wurden (XXII 240 «272-273»). Die NS-Partei selbst war schon seit dem Jahre 1920
"verbrecherisch" (XXII 251 «285») oder vielleicht nur nach dem Jahre 1938 (XXII
113 «130»), oder vielleicht sogar niemals (II 105 «123»).
Die
312.022 notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen wurden einer
"Kommission" vorgelegt. Die dieser "Kommission" vorgelegten Beweise erscheinen
nicht im Protokoll des Nürnberger Prozesses. Die "National Archives" in
Washington besitzen keine Kopie des Kommissionsprotokolls, hatten nie davon
gehört, und wußten gar nicht, was es ist (und daher auch nicht, wo man es finden
könnte).
Von
den 312.022 Erklärungen wurden nur einige Dutzend je ins Englische übersetzt;
d.h., der Gerichtshof konnte sie gar nicht lesen (XXI 287, 397 398 «319, 439»).
Der
Vorsitzende des Gerichtshofes, Sir Geoffrey Lawrence, verstand kein Deutsch;
Hauptankläger Robert Jackson auch nicht.
Wegen
einer in letzter Minute eingeführten Änderung der Prozeßordnung (XXI 437-438,
441, 586-587 «483-485, 488, 645-646»), wurden viele andere Erklärungen wegen
angeblicher "technischer Unkorrektheiten" (XX 446-448 «487-489») abgelehnt.
Die
"Kommission" bereitete "Zusammenfassungen" vor, die dem Tribunal vorgelegt
wurden (zig-tausend Erklärungen, die die humane Behandlung von Kriegsgefangenen
behaupteten, usw.). Diese "Zusammenfassungen" wurden nicht als "Beweise"
betrachtet. Das Tribunal versprach, alle 312.022 Erklärungen zu lesen, bevor es
zu einem Beschluß kommen würde (XXI 175 «198»); 2 Wochen später wurde
bekanntgegeben, daß die 312.022 Erklärungen alle unwahr seien (XXII 176-178
«200-203»).
Dann
wurde eine einzige Erklärung von der Anklage (Dokument D-973) als "Widerlegung"
von 136.000 Erklärungen seitens der Verteidigung betrachtet (XXI 588; 437, 366
«647, 483-484, 404»).
Die
102 Zeugen wurden gezwungen, vor der "Kommission" zu erscheinen und da
auszusagen, bevor sie vor dem Gericht erscheinen und aussagen durften. 29 von
diesen Zeugen (XXI 586 «645»), oder, nach einem anderen Referat, 22 von diesen
Zeugen (XXII 413 «468») wurden dann als Zeugen vor dem Gericht zugelassen; ihre
Aussagen aber durften nicht "kumulativ", d.h. eine Wiederholung von ihren
Aussagen vor der "Kommission", sein (XXI 298, 318, 361 «331, 352, 398-399»).
Dann
beschloß man, daß 6 eidesstattliche Erklärungen seitens der Anklage die Aussagen
aller 102 Zeugen "widerlegt" hätten (XXI 153 «175», XXII 221 «251»).
Eine
dieser 6 Erklärungen war in der polnischen Sprache abgefaßt, so daß die
Verteidigung sie nicht lesen konnte (XX 408 «446»). Eine andere war von einem
Juden namens Szloma Gol unterzeichnet, der behauptete, 80.000 Leichen
ausgegraben und verbrannt zu haben, einschließlich die von seinem Bruder (XXI
157 «179», XXII 220 «250»).
Laut
dem britischen Protokoll hat er nur 67.000 Leichen ausgegraben und verbrannt.
Zu
dem Zeitpunkt hatte die Anklage ihre Beweisführung schon beendet (XX 389-393,
464 «426-430, 506»; XXI 586-592 «645-651»).
Die
Anklage behauptete dann in ihrem Schlußvortrag, daß im Laufe des Prozesses
300.000 eidesstattliche Erklärungen dem Gericht vorgelegt und von diesem
berücksichtigt worden wären, was den Eindruck erweckte, es hätte sich dabei um
Dokumente der Anklage gehandelt (XXII 239 «272»).
In
Wirklichkeit hat die Anklage aber im ganzen Prozeß selbst nur sehr wenige
wirklich wichtige eidesstattliche Erklärungen vorgelegt (siehe z.B. XXI 437
«483», wo 8 oder 9 Erklärungen von der Anklage vorgebracht wurden, gegenüber
300.000 von der Verteidigung; siehe auch XXI 200 «225»; 477-478 «528-529»;
585-586 «643-645»; 615 «686-687»).
In
den verschiedenen KZ-Prozessen, z.B. im Prozeß gegen Martin Gottfried Weiß, hat
man sich über ein einfacheres Vorgehen geeinigt: ein bloßes Arbeitsverhältnis in
einem KZ, sogar nur für einige Wochen, wurde als Beweis dafür angesehen, daß man
den "Gemeinsamen Plan" gekannt hat. Das Wort "Verschwörung" wurde stets
vermieden, damit man mit lockeren Beweisregeln prozessieren konnte. Der Begriff
"Gemeinsamer Plan" wurde natürlich nie definiert, und es wurde auch nicht für
notwendig gehalten, konkrete Fälle von Mißhandlungen anzuführen, noch zu
beweisen, daß irgend jemand je durch solche Mißhandlungen umgekommen wäre. 36
von den hier 40 Angeklagten wurden zum Tode verurteilt.
Das
Protokoll der Kommission des Nürnberger Prozesses wurde im Friedenspalast in Den
Haag archiviert, wo es einen halben feuersicheren, vom Fußboden bis an die Decke
reichenden Panzerschrank füllt. Die Aussage von jedem Zeugen wurde zuerst mit
einer bei Seite 1 angefange nen Seitennumerierung getippt; dann mit einer
fortlaufenden Seitennumerierung neu getippt, die zu vielen Tausenden von Seiten
läuft. Die Entwürfe und die sauberen Kopien wurden dann in Mappen
zusammengeheftet. Das Papier ist äußerst spröde und die Heftklammern gerostet.
Es ist absolut sicher, daß, mindestens in Den Haag, niemand dieses Material je
gelesen hat.
Das
Plädoyermaterial, das die Aussagen der 102 Zeugen behandelt, erscheint
hauptsächlich feingedruckt in Band XXI und XXII der Buchausgabe des Nürnberger
Gerichtsprokokoll. Der Feindruck bedeutet, daß diese Textstellen im
Schlußvortrag der Verteidigung ausgelassen wurden, da der Prozeß sonst viel zu
lang geworden wäre (so die Anklage). Dieses Material umfaßt mehrere hundert
Seiten. Im britischen Protokoll fehlt jedes Wort dieses Materials. Im
amerikanischen Protokoll, fehlen 11 Seiten zwischen Absatz 1 und 2 auf Seite 594
vom Band XXI. Im deutschen Protokoll, erscheinen diese Stellen in Band XXI
654-664). Davon abgesehen scheinen die amerikanische und die deutsche Fassung
komplett zu sein.
Das Material berichtet beispielsweise über:
den totaler Krieg XIX 25 «32»
die Reparationen XIX 224-232 «249-259»
die deutschen Gewerkschaften XXI 462 «512»
die Gestapo und die KZs XXI 494-530 «546-584»
den Röhm Putsch XXI 576-592 «635-651»
die Kristallnacht XXI 590-592 «649-651»
die Umsiedlungen XXI 467-469, 599-603 «517-519, 669-674»
den SD XXII 19-35 «27-47»
die Rüstung XXII 62-64 «75-78»
Die
312.022 Erklärungen befinden sich wahrscheinlich in einem deutschen Archiv.
Das
Urteil im Nürnberger Prozeß wurde zweimal gedruckt, in Band I und wieder in Band
XXII.
Es
ist wichtig, die deutsche Ausgabe von Band XXII zu erhalten und das Urteil in
der deutschen Fassung zu lesen. Das schlechte Deutsch und die falschen
Übersetzungen der Amerikaner sind zusammen mit anderen Fehlern verbessert und
mit Fußnoten versehen worden. Irrtümer dieser Art in Dokumenten können als
Beweise für Fälschungen aufgefaßt werden.
Im
allgemeinen sind die deutschen Protokollbände den amerikanischen vorzuziehen.
Häufige Fußnoten überall in diesen Bänden machen den Leser auf
Fehlübersetzungen, fehlende Dokumente und gefälschte Kopien aufmerksam (z.B., XX
205 auf deutsch: "Dieser Satz ist in dem Originaldokument nicht enthalten").
Die
deutsche Ausgabe ist beim Delphin Verlag, München, als Taschenbuch erhältlich
(ISBN 3.7735.2509.5). (Ausschließlich das Sitzungsprotokoll; das Protokoll mit
Dokumentenbänden sind auf Mikrofilm bei Oceana Publications, Dobbs Ferry, NY,
auf englisch erhältlich).
DOKUMENTE
Die
gängige Version der Ereignisse behauptet, daß die Alliierten 100.000 Dokumente
geprüft und davon 1.000 ausgewählt hätten, die dann dem Gerichtshof vorgelegt
worden seien; die Originaldokumente seien dann im Friedenspalast in Den Haag
deponiert worden. Das ist alles ziemlich ungenau.
Die
Dokumente, die beim Nürnberger Prozeß als Beweise benutzt wurden, bestehen
meistens aus "Photokopien" von "Kopien". Viele von diesen "Originaldokumenten"
sind auf ganz normalem Papier geschrieben, ohne Briefkopf, ohne handgeschriebene
Markierungen irgendwelcher Art, und von unbekannten Personen. Manchmal gibt es
unleserliche Initialen oder Unterschriften von mehr oder weniger unbekannten
Personen, die das Dokument als "echt" "beglaubigt" haben sollen; manchmal gibt
es deutsche Stempel, manchmal nicht. Viele davon wurden angeblich von den Russen
"gefunden", oder von sowjetischen Kommissionen zur Untersuchung von
Kriegsverbrechen als "echte Dokumente" beglaubigt.
Band
XXXIII, zufällig als Stichprobe genommener Dokumentenband, enthält 20
Vernehmungen oder Erklärungen, 12 Photokopien, 5 nicht unterzeichnete Kopien, 5
Originaldokumente mit Unterschriften, 4 Kopien von gedrucktem Material, 3
vervielfältigte Kopien, 3 Fernschreiben, 1 Kopie auf Mikrofilm, 1 von irgend
jemand anderem unterzeichnete Kopie, und 1 nichtspezifiziertes Dokument.
Im
Archiv des Friedenspalastes in Den Haag gibt es - wenn überhaupt - nur wenige
deutsche Originaldokumente aus der Kriegszeit. Den Haag besitzt viele
"Erklärungen" oder eidesstattliche Erklärungen, die nach dem Krieg abgegeben
wurden; man besitzt das Protokoll der Kommission des Militärgerichtshofs, und
viel wertvolles Material der Verteidigung. Man hat die angebliche "Seife aus
Menschenfett", die nie gerichtlich geprüft worden ist, wie auch das
"Originalrezept für die Herstellung von Seife aus Menschenfett" (Dokument
UdSSR-196), das eine Fälschung ist, aber anscheinend keine deutschen
Originaldokumente aus der Kriegszeit. Den Haag besitzt negative Ablichtungen von
diesen Dokumenten, auf außerordentlich sprödem Papier, das mit Drahtklammern
zusammengeheftet ist. Um die Dokumente zu photokopieren, muß man zuerst die
Drahtklammern entfernen. Nachher müssen die Dokumente nochmals mit Drahtklammern
zusammengeheftet werden, was bekanntlich mehr Löcher macht. Die meisten dieser
Dokumente sind bemerkenswert selten abgelichtet worden. Beamte in Den Haag
sagen, daß sehr wenige Besucher diese Dokumente sehen wollen. "Zitiert" aber
werden sie immer wieder.
Die
"National Archives" in Washington (siehe Telford Taylor: "Use of Captured German
and Related Documents, A National Archive Conference") behaupten, die
Originaldokumente seien in Den Haag. Den Haag behauptet, die Originaldokumente
seien in den "National Archives".
Das
Stadtarchiv in Nürnberg und das Bundesarchiv in Koblenz besitzen auch keine
Originaldokumente. Beide behaupten, die Originaldokumente seien in Washington!
Da die Originaldokumente in den meisten Fällen nur "Kopien" sind, gibt es oft
keine Beweise dafür, daß die betreffenden Dokumente je existiert haben.
Hauptankläger
Robert Jackson leitete schamlos den Prozeß mit Zitaten aus folgenden gefälschten
oder sonst wertlosen Dokumenten ein: 1947 PS; 1721-PS, 1014-PS, 81-PS, 212-PS
u.a.m. (II 120-142 «141-168»).
1947-PS
soll die "Kopie" einer "Übersetzung" eines Briefes vom General Fritsch an die
Baronessin von Schutzbar-Milchling sein. Später unterschrieb die Baronessin eine
eidesstattliche Erklärung, in der sie behauptete, den betreffenden Brief nie
empfangen zu haben (XXI 381 «420-421»).
Der
gefälschte "Brief" von General Fritsch an die Baronessin von Schutzbar-Milchling
wurde noch während des Prozesses vom Gerichtshof selbst als Fälschung erkannt
und wurde nicht in die Dokumentenbände aufgenommen, wo er sonst bei XXVIII 44
hätte erscheinen müssen. Jackson wurde jedoch nicht vom Gericht ermahnt (XXI 380
«420»).
Anscheinend
haben die übereifrigen Amerikaner 15 solche "Übersetzungen" gefälscht. Die
"Originaldokumente" sind nachher alle auf rätselhafte Weise verschwunden (siehe
Taylor, "Captured Documents").
1721-PS
ist eine Fälschung, in der ein SA-Mann einen Brief an sich selbst schreibt, in
dem er berichtet, auf welche Art und Weise er jetzt einen Befehl ausführen
wolle, den er im Brief wörtlich zitiert. Handgeschriebene Markierungen auf Seite
2 und 3 sind offenbare Fälschungen von Markierungen auf Seite 1 (XXI 137-141
«157-161»; 195-198 «219-224»; 425 «470»; XXII 147-150 «169-172»; siehe auch
"Testimony Before the Commission", Fuß, am 25. April, und Lucke, am 7. Mai
1946). Die "National Archives" besitzen eine Positivablichtung von 1721-PS,
während der Friedenspalast eine Negativ ablichtung hat. Das "Originaldokument"
ist eine "Photokopie" (XXVII 485).
1014-PS
ist eine falsche "Hitlerrede" auf Papier ohne Briefkopf, Unterschrift, Stempel,
usw., geschrieben von einem Unbekannten. Das Dokument trägt die Überschrift
"Zweite Rede", obwohl es bekannt ist, daß Hitler an diesem Tag nur eine einzige
Rede gehalten hat. Es gibt 4 Versionen von dieser Rede. 3 davon sind
Fälschungen: 1014-PS, 798-PS, L-3, nur eine authentisch, Ra-27 (XVII 406-408
«445-447»; XVIII 390 402 «426-439»).
Die
dritte Fälschung, Dokument L-3, trägt den Stempel eines FBI-Labors und wurde
nicht einmal als Beweis zugelassen (II 286 «320-321»); 250 Kopien davon wurden
aber als echt an die Presse verteilt (II 286 293 «320-328»).
Dieses
Dokument wurde von A.J.P. Taylor auf Seite 254 von "The Origins of the Second
World War", Fawcett Paperbacks, 2nd edition, with Answer to his Critics")
zitiert, der seine Quelle als "German Foreign Policy, Series D vii, No. 192 und
193" angibt.
L-3
ist die Quelle vieler Hitler zugeschriebener Zitate, insbesondere "Wer erinnert
sich heute an das Schicksal der Armenier", und "Unsere Feinde sind kleine Würme.
Ich habe sie in München gesehen". Der angebliche Hitler vergleicht sich selbst
mit Djengis Khan und kündigt an, er werde die Polen ausrotten und vor den
Photographen Chamberlain in den Unterleib treten. Das Dokument scheint auf
derselben Schreibmaschine gebastelt worden zu sein wie viele andere
Nürnbergdokumente, einschließlich der 2 anderen Fassungen derselben Rede. Diese
Schreibmaschine war wahrscheinlich eine Martin aus den Triumph-Adler-Werken,
Nürnberg.
81-PS
ist eine "beglaubigte Kopie" eines nicht unterzeichneten Briefes auf ganz
normalem Papier, geschrieben von einem Unbekannten. Wenn er authentisch wäre,
würde es sicht um den Entwurf eines nie abgeschickten Briefes handelt. Immer
wieder spricht man von einem "Brief" Rosenbergs, was Rosenberg bestritt (XI
510-511 «560-561»). Dem Dokument fehlen Unterschrift, Initialen, Aktenzeichen
(eine bürokratische Angabe), und es wurde auch nicht bei der Person gefunden, an
die es adressiert war (XVII 612 «664»). 81-PS ist eine "Photokopie" mit einer
sowjetischen Aktennummer (UdSSR-353, XXV 156-161).
212-PS
wurde auch von einem Unbekannten gefertigt, gänzlich auf normalem Papier, ohne
irgendwelche handgeschriebene Markierungen, Datum, Anschrift, oder Stempel (III
540 «602», XXV 302-306; siehe auch Photokopien von negativen Photokopien aus Den
Haag).
Dies
ist leider nur typisch. Dokument 386-PS, das "Hoßbach-Protokoll", eine
angebliche "Hitlerrede" von 5. November 1938, ist eine "be glaubigte Photokopie"
einer Mikrofilmkopie einer neu-getippten "beglaubigten Kopie", angefertigt von
einem Amerikaner, von einer neu getippten "beglaubigten Kopie", angefertigt von
einem Deutschen, von den -von Hitler nie beglaubigten - handgeschriebenen
Notizen, die Hoßbach 5 Tage später aus dem Gedächtnis heraus von einer
Hitlerrede gemacht haben will. Es handelt sich dabei nicht um eines der
schlechtesten Dokumente, sondern um eines der besten, weil wir wenigstens
wissen, wer eine der "Kopien" gebastelt hat. Der Text von 386-PS ist "editiert"
worden (XLII 228-230).
Mit
anderen Worten bedeutet "Prozeß durch Dokumente" folgendes: A, ein völlig
Unbekannter, überhört angebliche, von B gemachte, "mündliche Aussagen", und
nimmt Notizen davon, oder fertigt gar ein Dokument an, in dem er diese
"Aussagen" festhält. Dieses Dokument wird dann als Beweis vorgelegt, nicht gegen
A, der das Dokument gefertigt hat, sondern gegen B,C,D,E, und eine ganze Reihe
anderer Leute, obwohl es nichts gibt, was diese Menschen mit dem Dokument oder
mit den angeblichen Aussagen in Zusammenhang bringen könnte. Es wird einfach
behauptet, "B hat gesagt", "C hat getan", oder "C und D haben gewußt". Dieser
Vorgang ist ein Verstoß gegen die Beweisregeln aller zivilisierten Länder. Auch
werden die Dokumente nicht von Zeugen identifiziert.
Zum
Fälschen von Originaldokumenten kam es im Nürnberger Prozeß selten, weil die
Dokumente selbst dem Gericht nicht physisch vorgelegt wurden. Das
"Originaldokument", d.h. die originale, nicht unterzeichnete "Kopie", blieb
stets in einem Panzerschrank im Dokumentenzentrum verwahrt (II 195 «224»,
256-258 «289-292»).
Dann
wurden von der "Kopie" 2 "Photokopien" (V 21 «29») oder, wie anderswo behauptet,
6 Photokopien gemacht (II 251-253 «284-286»); diese Kopien wurden dann dem
Gerichtshof vorgelegt. Alle anderen Kopien wurden auf eine Matrize neu-getippt
und vervielfältigt (IX 504 «558-559»).
Im
Protokoll wird das Wort "Original" gebraucht, wenn man "Photokopie" meint (II
249-250 «283-284»; XIII 200 «223», 508 «560», 519 «573», XV 43 «53», 169 «189»
171 «191» 327 «359»), um die "Photokopien" von den vervielfältigten Kopien zu
unterscheiden (IV 245 246 «273-274»).
"Übersetzungen"
waren von allen Dokumenten schon am Anfang des Prozesses zur Verfügung, (II
159-160 «187-189», 191 «219-220», 195 «224», 215 «245», 249-250 «282-283», 277
«312», 415 «458», 437 «482-483»); die "deutschen Originaltexte" gab es aber erst
frühstens 2 Monate später. Dies gilt nicht nur für die Anklageschriften und
andere Schriftsätze des Gerichts, sondern für alle Dokumente. Die Verteidigung
hatte vor dem 9. Januar 1946 noch keine Dokumente in deutscher Sprache erhalten
(V 22-26 «31-35»).
Dokumente
die allem Anschein nach auf derselben Schreibmaschine zusammengebastelt wurden,
sind u.a. Dokument 3803-PS, ein "Brief" von Kaltenbrunner an den Bürgermeister
von Wien, zusammen mit dem Begleitschreiben dieses selben Bürgermeisters, als er
Kaltenbrunners "Brief" an den Gerichtshof sendet (XI 345-348 «381-385»). Der
"Brief" von Kaltenbrunner enthält eine falsche geographische Bezeichnung (XIV
416 «458»).
KARL DÖNITZ
Dönitz
wurde wegen "verbrecherischer U-Boot-Kriegsführung" gegen die Briten
eingesperrt. Im Völkerrecht ist alles eine Frage von Vergeltung und
internationalen Vereinbarungen, deren Beachtung wiederum nur durch Vergeltung
erzwungen werden kann. Im Krieg ist die beste Verteidigung gegen irgendeine
Waffe ein kräftiger Gegenangriff mit derselben Waffe. Wegen ihrer Überlegenheit
auf der See, haben die Briten in beiden Weltkriegen Blockaden durchführen
können, indem sie das sogenannte "Navicert-System" angewendet haben. Neutrale
Schiffe wurden auf hoher See mit Gewalt aufgebracht und in einen britischen
Hafen gezwungen, wo sie nach komplizierten Formeln durchsucht wurden: wenn ein
neutrales Land mehr Nahrungsmittel, Düngemittel, Wolle, Baumwolle, Leder, Gummi,
usw. importierte, als man für notwendig für den eigenen Bedarf hielt, ging man
davon aus, daß die Differenz für den Wiederverkauf an die Deutschen bestimmt
war. Ergebnis: das Schiff wurde mit der gesamten Ladung beschlagnahmt und
versteigert (was auch ein Verstoß gegen britische Versicherungsvereinbarungen
war).
In
1918-19 wurde die Blockade nach dem Waffenstillstand acht Monate lang
aufrechterhalten, um die Ratifizierung des Versailler Vertrages zu erzwingen.
Hunderttausende Deutsche verhungerten nach dem Kriege, während die Diplomaten
die Verhandlungen verzögerten, was ein klarer Verstoß gegen die Bestimmungen des
Waffenstillstands und des Völkerrechts war; mit Hitlers Worten, "das größte
Wortbruch aller Zeiten". Der britische Standpunkt war, daß die Blockade selbst
legal war, die Durchführung dagegen illegal; siehe z.B. 1911 Encylopaedia
Britannica, "Neutrality"; 1922 Encylopaedia Britannica "Blockade", "Peace
Conference". Im Pazifikkrieg gegen Japan versanken die Amerikaner "alles was
sich bewegte".
Die
Neutralen, einschließlich der Vereinigten Staaten, beschwerten sich über diese
Verletzung ihrer Neutralität, gaben aber dann nach und fügten sich den
britischen Wünschen, wobei sie nochmals ihre eigene Neutralität verletzten. Eine
Nation, die mit einer Verletzung ihrer Neutralität einverstanden ist, darf als
kriegsführend betrachtet werden.
Die
Fünfte Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 über die Rechte von Neutralen
wurde nie von den Briten ratifiziert. Trotzdem betrachteten die Briten alle
Bestimmungen der Konvention als verbindlich für die Japaner und die Deutschen,
obwohl eine Klausel den Vertrag außer Kraft setzt, wenn eine Macht sich am Krieg
beteiligt, die den Vertrag nicht unterschrieben hat.
1939
besaßen die Deutschen nur 26 U-Boote, die im Atlantik eingesetzt werden konnten
- ein Fünftel von der Stärke der französischen Flotte allein. Dazu waren die
deutschen U-Boote viel kleiner als die der anderen Länder. Eine Gegenblockade
gegen die Briten konnte nur durchgeführt werden, wenn man die Neutralen davor
warnte, in britische Territorialgewässer zu fahren. Für die Briten, wurde dies
als "Verbrechen" eingestuft.
Von
diesen 26 U-Booten waren viele zu irgendeinem gegebenen Zeitpunkt
reparaturbedürftig, so daß es Monate gab, in denen nur 2 oder 3 davon seetüchtig
waren. Es liegt auf der Hand, daß U-Boote nicht wie Überwasserschiffe andere
Schiffe aufbringen und Durchsuchungsoperationen durchführen können. Wenn ein
U-Boot einmal aufgetaucht ist, ist es fast völlig wehrlos sogar gegenüber
Kleinkaliberwaffen auf einem Handelsschiff, von Funk, Radar, und Flugzeugen ganz
zu schweigen.
Im
Nürnberger Prozeß verlangten die Briten, daß deutsche U-boote hätten auftauchen
und dem Handelsschiff mitteilen müssen, daß man beabsichtige, das Schiff zu
durchsuchen. Dann hätten sie warten müssen, bis das Handelsschiff die
Feindseligkeiten angefangen hätte. Erst dann hätte man das Schiff versenken
dürfen, vermutlich mit den Waffen auf dem U-Boot-Deck. Jetzt hätte man ferner
die vielen Überlebenden an Bord des U-Boots nehmen müssen (wo sie in viel
größerer Gefahr gewesen wären als in einem Rettungsboot), um sie dann so bald
wie möglich ans Land zu setzen.
Wenn
britische Flugzeuge auftauchten und ein U-Boot mit Überlebenden versenkten,
wobei auch die Geretteten ums Leben kamen, waren diese natürlich alle von den
Deutschen "ermordet" worden. Kein internationaler Vertrag verlangt eine
derartige Prozedur, und kein Land hat je auf dieser Weise gekämpft. Da das
Retten von Überlebenden das U Boot einsatzunfähig machte und oft den Verlust von
sowohl Boot als Besatzung bedeutete, verbot Dönitz jeden Rettungsversuch. Die
Briten nannten dies einen Befehl, "alle Überlebenden zu töten". Diese Anklage
wurde jedoch nicht im Urteil aufrechterhalten.
Dönitz
wurde auch angeklagt, das deutsche Volk zum hoffnungslosen Widerstand
aufgefordert zu haben, ein auch von Winston Churchill begangenes "Verbrechen".
Dönitz
erwiderte: "Es war sehr schmerzlich, daß unsere Städte noch zerbombt wurden, und
daß wir durch diese Bombenangriffe und durch diesen Kampf noch Menschen
verloren. Die Zahl dieser Menschen ist aber etwa 300.000 bis 400.000, wobei den
Hauptanteil daran der Bombenangriff auf Dresden trägt, der militärisch nicht zu
verstehen ist und nicht vorauszusehen war. Diese Zahl ist verhältnismäßig gering
gegenüber den Millionen von deutschen Menschen, die wir im Osten verloren hätten
an Soldaten und Bevölkerung, wenn wir im Winter kapituliert hätten." (XIII
247-406 «276-449»; XVIII 312-372 «342 406»).
HANS FRANK
Frank
wurde angeklagt, in einem 12.000 Seiten langen, sein "Tagebuch" genannten
Dokument Hunderte von anti-semitischen Bemerkungen gemacht zu haben. Das
"Tagebuch" umfaßt aber nur eine einzige von Frank unterzeichnete Seite. Darüber
hinaus enthält es aber Hunderte von humanitären Bemerkungen, die ignoriert
wurden (XII 115-156 «129 173»). Die anti-semitischen Aussagen wurden von den
Russen ausgewählt, in einem kurzem Dokument aufgeschrieben, und dem Gerichtshof
als Dokument 2233-PS vorgelegt, das immer als "Franks Tagebuch" bezeichnet wird.
Das
tatsächliche "Tagebuch" von 12.000 Seiten besteht aus Zusammenfassungen (nicht
wörtlich aufgenommenen Protokollen oder stenographischen Notizen) von
Konferenzen in denen 5 oder 6 Personen in größter Verwirrung oft gleichzeitig
sprachen. Es war daher nicht klar an wen welche Äußerungen zurückzuführen waren
(XII 86 «97-98»).
Frank
gab sein "Tagebuch" an die Amerikaner in dem Glauben, daß es ihn entlasten
würde: er hatte in öffentlichen Reden gegen Hitlers Rechtsbrüche protestiert,
was mit großem persönlichem Risiko verbunden war, und er hatte vierzehnmal
versucht zurückzutreten (XII 2 114 «8-128»; XVIII 129-163 «144-181»).
Frank
wurde davon überzeugt, daß deutsche Greueltaten stattgefunden hatten, nachdem er
"in der Auslandspresse" vom sowjetischen Majdanek Prozeß gelesen hatte (XII 35
«43»). Auschwitz lag nicht in dem von Frank kontrollierten Gebiet.
Frank
sah es als seine Aufgabe, in einem nationalsozialistischen Staat eine
unabhängige Justiz zu schaffen, eine Aufgabe, die er unmöglich fand. In einer
Rede vom 19. November 1941, sagte Frank: "Das Recht kann man nicht zum
Handelsobjekt degradieren; man kann es nicht verkaufen, es ist da, oder es ist
nicht da. Das Recht ist keine Börsenware. Wenn das Recht nicht gestützt wird,
dann verliert der Staat den moralischen Halt, dann sinkt man in den Abgrund der
Nacht und des Grauens".
Hitlers
Rechtsbrüche schlossen nie das Erlassen eines "ex-post facto Gesetzes" ein; in 3
Fällen wurden Strafen aber rückwirkend erhöht (XVII 504 «547»).
Franks
angeblicher Raub von Kunstschätzen wird zusammen mit dem von Rosenberg
besprochen.
WILHELM FRICK
Frick
wurde wegen angeblicher "Germanisierung" von den Einwohnern von Posen, Danzig,
Westpreußen, Eupen, Malmedy, dem Sudetenland, dem Memelland, und ústerreich (!)
erhängt. Mit der Ausnahme von ústerreich waren alle diese Gebiete durch den
Versailler Vertrag von Deutschland abgetrennte ehemalige Teile des preußischen
Staates. Malmedy ist ein französischsprachiges Gebiet; alle andere sind
deutschsprachige Gebiete. ústerreich war nicht in der Lage, nach 1919 als eine
wirtschaftlich unabhängige Einheit zu überleben, und hatte verlangt, durch eine
Volksabstimmung mit Deutschland zusammengeschlossen zu werden. Die
demokratischen, alliierten Siegermächte antworteten mit der Drohung, die Zufuhr
von Nahrungsmitteln abzuschneiden (XVIII 55 «66», XIX 360 «397»).
Ein
anderes, angeblich von Frick begangenes Verbrechen war die Tötung von 275.000
Schwachsinnigen, die ihm in dem "Bericht" einer tschechischen (kommunistischen)
"Kriegsverbrechenskommission" zur Last gelegt wurde.
Wie
Göring wurde Frick angeklagt, für das Bestehen der KZs verantwortlich zu sein.
In seiner Verteidigung wurde darauf hingewiesen, daß es schon vor der
nationalsozialistischen Machtergreifung sowohl in Deutschland als auch in
ústerreich die "Schutzhaft" gegeben hatte. In ústerreich wurde sie "Anhaltehaft"
genannt und bildete die Rechtsgrundlage dafür, Tausende von Nationalsozialisten
einzukerkern (XXI 518-521 «572-576»). "Schutzhaft" besteht in Deutschland auch
heute noch, wo sie "U-haft" genannt wird.
Im
Urteil einer der wichtigsten Dachau-Prozesse ("Trial of Martin Gottfried Weiss
and Thirty Nine Others, "Law Reports of Trials of War Criminals", Band XI, S.
15, veröffentlicht von den Vereinigten Nationen), findet man folgenden Satz:
"Im Fall des Konzentrationslagers Mauthausen... waren die Tatsachen
grundsätzlich dieselben, obwohl die Verlustziffern viel höher lagen, weil
Massentötungen in einer Gaskammer durchgeführt wurden..."
Heißt
das etwa, daß man zugibt, daß es in Dachau nie eine Gaskammer gab? Jedenfalls
bestätigen die "Law Reports of Trials of War Criminals", daß kein Dachau-Prozeß
je die Existenz einer "Gaskammer in Dachau" bewiesen hat.
Im
Nürnberger Prozeß wurde "eine beglaubigte Kopie" des Urteils im "Trial of Martin
Gottfried Weiss and Thirty Nine Others", in dem dieser Satz fehlte, dem Tribunal
als Dokument 3590-PS (V 199 «228») vorgelegt, zusammen mit 3 anderen Dokumenten,
die "Massenvergasungen in Dachau" beweisen sollten (Dokument 3249-PS, V 172-173
«198», XXXII 60; Dokument 2430-PS, XXX 470; und 159-L, XXXVII 621).
Frick
wurde von Dr. Franz Blaha, einem Zeugen, der das Gutachten "Massenvergasungen in
Dachau" unterschrieben hatte (Dokument 3249 PS, geschrieben von Lt. Daniel L.
Margolies, der auch an der Fälschung von 3 Hitlerreden beteiligt war, XIV 65
«77») angeklagt, Dachau besucht zu haben. Frick bestritt dies und bat, als
Zeugen vernommen zu werden, um zu seiner Verteidigung aussagen zu können und mit
Blaha konfrontiert zu werden.
Dies
wurde ihm verweigert. Anscheinend gab Frick auf. Er sagte nie aus. Die
Schlußrede seines Verteidigers ist in Band XVIII, Seite 164-189 «182-211»
abgedruckt.
Der
Zeuge, Dr. Franz Blaha, ein Kommunist, war 1961 Vorsitzender des Internationalen
Dachauverbandes, und behauptete dann immer noch, er habe in Dachau
Massenvergasungen gesehen und Hosen und andere Lederwaren aus Menschenhaut
hergestellt.
Der
Prozeß von Martin Gottfried Weiss liegt auf 6 Mikrofilmrollen vor (M1174,
National Archives). Die ersten "Gaskammerbeweisstücke" (Bericht, Skizze,
Brausebaddüse, Rolle 1), wurden dem Dachau-Gericht nie vorgelegt, und sind nicht
mehr unter den endgültigen Beweisstücken für den Prozeß zu finden (Rolle 4). Das
Protokoll (Rolle 2 & 3) erwähnt kein einziges Mal irgendeine Gaskammer in
Dachau, außer in einigen Sätzen in der Aussage von Dr. Blaha (Band 1, S. 166,
169). Die angebliche "Menschenhaut" stammte von Maulwürfen (Band 4, S.
450,462,464).
HANS FRITZSCHE
Fritzsche
kam durch einen an ihn geschriebenen Brief zu der Überzeugung, daß es in Rußland
Massentötungen gegeben hatte. Er versuchte dies nachzuprüfen, konnte aber keine
Beweise dafür finden (XVII 172-175 «191-195»).
Fritzsche
ist ein wichtiger Zeuge, da in seinem Fall vom Gerichtshof zugegeben wurde, daß
ausländische Zeitungen viele "falsche Nachrichten" über Deutschland verbreitet
hatten (XVII 175-176 «194 196»; siehe auch XVII 22-24 «30-33»). Trotzdem hatten
eben dieselben Zeitungsartikel und Runkfunkberichte die "allgemein bekannten
Tatsachen" geschaffen, für die es laut den Beweisregeln des Gerichtshofs keiner
Beweise bedurfte (Artikel 21 von den Beweisregeln, I 15 «16», II 246 «279»).
Fritzsches
Verteidigung wies darauf hin, daß es keine zwischenstaatliche Vereinbarung zur
Regelung und Begrenzung von Propaganda oder Greueltatgeschichten - wahre oder
falsche - gebe. Nur ein einziges nationales Gesetz eines einzigen Staates (der
Schweiz) verbiete es, ausländische Staatsoberhäupter zu beleidigen. Daß
Fritzsche keines Verbrechens schuldig sein konnte, war im Nürnberger Prozeß
unerheblich. Man betrachtete es als unerwünscht, einen "Prozeß" zu führen, in
dem alle Angeklagten für schuldig befunden würden. Im Kuhhandel, der dem Urteil
vorausging, wurde vereinbart, daß Fritzsche freigesprochen werden sollte (XVII
135-261 «152-286»; XIX 312-352 «345-388»).
WALTER FUNK
Funk
war klassischer Pianist und stammte aus einer sehr respektierten
Künstlerfamilie. Zur Zeit des Prozesses war er seit 25 Jahren verheiratet und
ehemaliger Finanzredakteur. Wie die meisten anderen Angeklagten wurde Funk
beschuldigt, "unmoralische Handlungen" begangen zu haben, indem er z.B.
Geburtstagsgeschenke von Hitler angenommen habe und damit "bereitwillige
Teilnahme am gemeinsamen Plan" bewiesen hätte. (Natürlich können solche
Handlungen nicht verboten sein!).
Funk
behauptete, daß die Briten und die Polen konspiriert hätten, um Deutschland zum
Krieg zu provozieren, weil sie geglaubt hätten, daß die Generäle dann Hitler
stürzen würden. (XIII 111-112 «125-126»).
Funk
wurde auch beschuldigt, in geheimer Absprache mit der SS veranlaßt zu haben, daß
Insassen der Konzentrationslager getötet worden seien, damit mit ihrem Zahngold
der Kriegseinsatz habe finanziert werden können. Das Zahngold war angeblich in
einem Keller der Reichsbank zusammen mit Rasierutensilien, Füllfederhältern,
großen Weckern und anderem mehr oder weniger wertlosem Plunder aufbewahrt
worden. Vergessen war die Zeugenaussage von Rudolf Höß, daß die Zähne schon in
Auschwitz eingeschmolzen worden seien (XI 417 «460»).
Funk
sagte aus, daß die Menge und die Art der Diebesbeute "absurd" seien, und wies
darauf hin, daß die SS als Zollpolizei gedient habe, und daß ihr die Überwachung
der Devisenkontrollregelungen unterstellt gewesen sei, die es u.a. Privaten
untersagten, Gold, Silber, und ausländische Währung zu besitzen. Es sei ganz
normal gewesen, daß die SS große Mengen von Wertsachen beschlagnahmt habe. Die
SS, als Regierungsbehörde, habe natürlich Finanzkonten besessen, und solche
Konten hätten natürlich auch Wertsachendepots umfaßt. Private Bürger hätten auch
Wertsachen in denselben Tresoren aufbewahrt als die SS; die Reichsbank habe
keinen Zugang zu diesen Tresoren gehabt, weil es sich um private
Sicherungsdepots gehandelt habe.
Mit
den zunehmenden Bombenangriffen, seien immer mehr Wertsachen von ganz normalen
deutschen Bürgern in den Tresoren aufbewahrt worden. Nach einem besonders
kräftigen Angriff auf die Reichsbank, seien die Wertsachen zuletzt in eine
Kaliummine nach Thüringen gebracht worden. Dort seien die Wertsachen von den
Amerikanern gefunden worden, die davon einen gefälschten Film gemacht hätten.
Funk
und sein Rechtsanwalt bewiesen durch einen Zeugen der Anklage in den wohl
intelligentesten Kreuzverhören und Zeugenaussagen des ganzen Prozesses, daß der
Film tatsächlich eine Fälschung war (XIII 169 «189 190», 203-204 «227-228»,
562-576 «619-636»; XXI 233-245 «262-275»).
Kurzen
Prozeß wurde auch mit der lächerlichen Erklärung Oswald Pohls gemacht, Dokument
4045 PS. In dieser Erklärung wurde Funk angeklagt, bei einer Abendgesellschaft
in Anwesenheit von Dutzenden von Leuten einschließlich Kellnern - die Anwendung
vom Zahngold toter Juden zur Finanzierung des Kriegseinsatzes diskutiert zu
haben (XVIII 220-263 «245-291»). Diese Erklärung wurde auf deutsch geschrieben
und von Robert Kempner als Zeugen unterschrieben. Pohl wurde später für schuldig
gefunden, in Treblinka Opfer in 10 "Dampfkammern" zu Tode "gedampft" und aus
ihrem Haar Türmatten hergestellt zu haben (NMT IV 1119-1152) (Vierter
Militärgerichtshof, Nürnberg).
Wie
die anderen Angeklagten im Nürnberger Prozeß glaubte Funk auch, daß Verbrechen
vorgekommen waren, behauptete aber, er habe nichts davon gewußt. Sein Glaube
daran ist aber an sich kein Beweis dafür, daß solche Verbrechen tatsächlich
stattgefunden haben.
KURT GERSTEIN
Kurt
Gerstein wird oft als "Holocaust-Zeuge" bezeichnet. Dies ist aber nicht korrekt.
Unter "Zeugen" versteht man im allgemeinen eine Person, die etwas gesehen hat
und die vor Gericht erscheint, um darüber auszusagen. Dies hat Gerstein nicht
getan. Gerstein war nicht vereidigt und erschien nicht vor Gericht. Er trat nur
als ein Name am Ende einer mit Schreibmaschine auf französisch gefertigten
"Erklärung" auf, die er vielleicht geschrieben hat - oder vielleicht auch nicht.
(Dokument 1553 PS, im ersten Nürnberger Prozeß zurückgewiesen).
Nach
einer der Überlieferungen über Gerstein soll er die Erklärung im Cherche
Midi-Gefängnis in Frankreich geschrieben haben; unmittelbar nachher soll er dann
Selbstmord begangen haben. Die Leiche ist aber sofort auf ganz mysteriöse Weise
spurlos verschwunden.
Die
"Gerstein Erklärung", eine von 6 verschiedenen Ausgaben, wurde in Nürnberg aus
rein technischen Gründen abgelehnt, d.h. irgendein Eid war nicht richtig
geschworen worden (IMT VI 333-334 «371-372», 362 363 «398-399»).
Sie
wurde im Pohl-Prozeß wiederbelebt (NMT IV 1119-1152), zusammen mit den 10
"Dampfkammern" in Treblinka (3311-PS).
Es
ist viel wahrscheinlicher, daß die Erklärung von einem deutsch jüdischen
Vernehmungsbeamten und "Dolmetscher" auf französisch geschrieben wurde, und daß
einige der Widersprüche (wie z.B. daß es im August Winter ist, oder daß er in
einem Satz mit dem Wagen fährt und im unmittelbar folgenden Satz mit dem Zug)
auf eine fehlerhafte Übertragung der Vernehmungsnotizen in die Form einer
Erklärung zurückzuführen sind. In den Prozessen gegen die kleineren
Kriegsverbrecher und in japanischen Kriegsverbrecherprozessen kommen solche
"Erklärungen" nicht-vereidigter "Zeugen" ziemlich häufig vor, da man davon
ausging, daß solche Erklärungen zwar weniger "Gewicht" besaßen als
eidesstattliche Erklärungen, aber dennoch einen "Wahrscheinlichkeitswert"
hatten. Es ist auch möglich, daß Gerstein an Verletzungen gestorben ist, die ihm
während der Vernehmungen zugefügt wurden; oder vielleicht hat er sich am
Farbband der Schreibmaschine aufgehängt. Wir wissen es nicht -niemand scheint es
zu wissen.
Dieses
Dokument wurde später im Prozeß gegen Oswald Pohl ausführlich zitiert, wo
"bewiesen" wurde, daß man in Treblinka 10 "Gaskammern" und 10 "Dampfkammern"
besaß, gleichzeitig.
G.M. GILBERT
Einer
der berühmtesten Berichte über das Verhalten und die Psyche der Angeklagten im
Nürnberger Prozeß ist das Buch "Nuremberg Diary" des deutschgeborenen
Psychologen G.M. Gilbert. Das meiste Material des Buches besteht aus angeblichen
Unterhaltungen der Angeklagten bzw. anderer Personen mit Gilbert, sowie aus
Gesprächen der Angeklagten unter sich (!); dies alles soll Gilbert nachher aus
dem Gedächtnis niedergeschrieben haben.
Ein
Vergleich der angeblichen "Unterhaltungen" mit dem Protokoll vom Nürnberger
Prozeß macht es deutlich, daß die Angeklagten nicht in dem Stil gesprochen
haben, den ihnen Gilbert zugeschrieben hat. Gilbert nahm keine Notizen; keine
Zeugen waren anwesend.
Wer
glaubt, daß die Dokumente 1014-PS, 798-PS und L-3 "Hitlerreden" sind, mindestens
im Vergleich mit Dokument Ra-27, darf weiterhin glauben, daß Gilberts Buch
"Äußerungen der Angeklagten im Nürnberger Prozeß" enthält. Natürlich schließt
das nicht aus, daß die Angeklagten sich sinngemäß in etwa so ähnlich geäußert
haben könnten, wie aus Gilberts "Erinnerung" hervorgeht.
Gilbert
glaubte, daß die Angeklagten Millionen von Juden vergast hätten. Wenn sie
deswegen keine Schuldgefühle zeigten, sei das der Beweis, daß sie "schizoid"
seien.
Es
ist offensichtlich, daß eine solche Einstellung seinerseits sein
Wahrnehmungsvermögen und sein Gedächtnis beeinflußt haben muß, auch wenn er die
Wahrheit so wiedergegeben hat, wie er sich daran erinnert. Wenn er gelogen hat,
wäre er bestimmt nicht der einzige "Amerikaner", der beim Nürnberger Prozeß das
getan hat. Telford Taylor, z.B., war schlichtweg unfähig, die einfachsten
Äußerungen wahrheitsgemäß zu wiederholen (siehe XX 626 «681-682»), die
Äußerungen von General von Manstein, verglichen mit Taylors "Zitate" von
Manstein, XXII 276 «315»).
Gilberts
Unehrlichkeit wird am besten durch die Eintragung für den 14. Dezember 1945
belegt: "Major Walsh fuhr fort, dokumentarische Beweise für die Ausrottung von
Juden in Treblinka und Auschwitz vorzutragen. In einem polnischen Dokument hieß
es: 'Alle Opfer mußten sich Kleider und Schuhe ausziehen; die Sachen wurden
später gesammelt; nachher wurden alle Opfer, Frauen und Kinder zuerst, in die
Todeskammern getrieben... Kleinkinder wurden ganz einfach hineingeworfen" (S.
69, 1. Ausgabe).
Natürlich
ist der "dokumentarische Beweis" nichts als ein kommunistischer "Bericht über
Kriegsverbrechen", und die "Todeskammern" sind, natürlich, keine Gaskammern,
sondern "Dampfkammern" (III 567-568 «632-633»).
HERMANN GÖRING
Göring
wurde angeklagt, das KZ-System geschaffen und einen "Angriffskrieg" gegen Polen
angestiftet zu haben. Görings Verteidigung war, daß Deutschland ein souveräner
Staat gewesen sei, den alle Regierungen der Welt anerkannt hätten (XXI 580-581
«638-639»); Hitler sei legal gewählt worden; jede Regierung sei berechtigt,
Gesetze zu machen und seine Angelegenheiten so zu gestalten, wie sie es für
richtig halte; General von Schleicher habe ohne die Unterstützung der
Nationalsozialisten versucht, gesetz- und verfassungswidrig zu regieren;
Deutschland sei 1933 am Rand eines Bürgerkriegs gewesen; KZs seien im Burenkrieg
von den Briten erfunden worden; Tatsächlich wurden KZs während der französischen
Revolution erfunden, um die Bauern der Vendee einzukerkern. Es handelte sich um
eine ganz "demokratische" Einrichtung. Anmerkung des Verfassers. Internierungen
von feindlichen Staatsbürgern und politischen Gegnern sei während des Zweiten
Weltkriegs von sowohl Amerika als Großbritannien durchgeführt worden.
Der
Befehl, die KZs zu schaffen, war ohne jeden Zweifel legal und stützte sich auf
eine Notstandsklausel der Weimarer Verfassung. Er war auch von Hindenburg
unterzeichnet worden (Reichspräsidentenerlaß vom 28. Februar 1933), gemäß
Artikel 48, Absatz 2, der Weimarer Verfassung (XVII 535 «581», XIX 357 «394»).
Wie
aus einem von der Anklage vorgelegten Dokument, Dokument R-129 (III 506
«565-566»), hervorgeht, gab es 1939 insgesamt 21.400 Insassen in allen deutschen
KZs; gleichzeitig saßen 300.000 Personen in den gewöhnlichen
Justizvollzugsanstalten (XVII 535-536 «581-582», XX 159 «178»).
Ein
Jahr nach dem Kriege waren 300.000 Deutsche gemäß alliierten Vereinbarungen über
die "automatische Verhaftung" in alliierten Gefangenenlagern eingesperrt (vgl.
z.B. Punkt B-5 der Gemeinsamen Erklärung von Potsdam) (XVIII 52 «62»).
Die
Mehrheit der Gefangenen in deutschen KZs waren Kommunisten oder gewöhnliche
Verbrecher (XVII 535-536 «581-582», XXI 516-521 «570-576», 607-614 «677-685»).
Während
des Krieges wurde das Lagersystem wegen der Blockade ausgebaut, damit man die
Arbeitskraft von feindlichen Ausländern, Verbrechern, Zeugen Jehovas, und
Kommunisten ausnutzen könnte. Es wurde darauf hingewiesen, daß auch Amerika
11.000 Zeugen Jehovas eingesperrt habe (XI 513 «563»).
Großbritannien
hat beide Weltkriege unter Verletzung des Völkerrechts ausgefochten, indem
sowohl Deutschland als auch alle besetzten Gebiete durch Blockade buchstäblich
in die Hungersnot getrieben wurden (XIII 445-450 «492-497»; XVIII 334-335
«365-367»). Diese Verhältnisse machten es notwendig, in den besetzten Gebieten
Requisitionen und Arbeitspflicht durchzuführen, was laut Artikel 52 der 4.
Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 legal war. Aus diesem Grund waren
auch die ausländischen Arbeitnehmer glücklich, in Deutschland arbeiten zu dürfen
und Geld an ihre Familien in der Heimat überweisen zu können (insgesamt zwischen
zwei und drei Milliarden Reichsmark während des Krieges).
Die
"Sklaven" zahlten von ihrem Lohn deutsche Steuern, und konnten mit Geldstrafen
bestraft werden, die einen Wochenlohn nicht übersteigen konnten (V 509 «571»).
Bei groben Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin konnten sie für höchstens 56
Tage in ein Arbeitslager geschickt werden (aber nicht in ein KZ) (XXI 521
«575-576»). Es war strengstens verboten, sie zu prügeln oder mißhandeln.
Kriegsgefangene
konnten sich freiwillig zur Arbeit in der Industrie melden und wurden dann aus
dem Kriegsgefangenenlager entlassen; in diesem Fall wurden sie genau wie alle
anderen Industriearbeiter behandelt (XVIII 496-498 «542-544»), verloren aber den
Schutz unter der Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen. Sie
konnten nicht zu diesem Schritt gezwungen werden.
Die
Vichy-Regierung in Frankreich erlangte die Freilassung und sofortige Heimkehr
von 1 Kriegsgefangenen für jede 3 Arbeiter, die nach Deutschland geschickt
wurden, um dort vertraglich für mindestens 6 Monate zu arbeiten (XVIII 497
«543»). Es wäre formell auch nicht möglich gewesen, die Genfer Konvention über
die Behandlung von Kriegsgefangenen zu verletzen, indem man etwa Gefangene mit
französischer, belgischer oder holländischer Staatsangehörigkeit gezwungen
hätte, an Feindseligkeiten gegen ihre eigenen Heimatländer teilzunehmen, da ihre
eigenen Heimatländer nicht mehr gegen Deutschland kämpften (XVIII 472-473 «516».
Was
den Angriff gegen Polen betrifft, gab es die polnische Krise schon seit mehr als
einem Jahr vor dem Molotov-Ribbentrop Pakt und den deutschen und sowjetischen
Angriffen. Während dieser ganzen Zeit verlangten die Polen zu keinem Zeitpunkt
die Einberufung eines neutralen internationalen Schiedsgerichts, appellierten
sie nie an den Völkerbund -weil sie keine gerechte Lösung wünschten. Die Polen
begnügten sich damit, weiterhin die von ihnen eingegangenen internationalen
Vereinbarungen zu verletzen, indem sie polnische Staatsbürger deutscher Herkunft
sowohl als auch viele Hunderttausende Juden vertrieben (XVI 275 «304»).
Die
Masseneinwanderung polnischer Juden nach Deutschland sei die unmittelbare
Ursache für den deutschen Antisemitismus gewesen, behaupteten viele Angeklagte
und Zeugen der Verteidigung (XXI 134-135 «155»; XXII 148 «169»). Polnische Juden
seien in viele Finanzskandale und Betrügereien verwickelt gewesen, z.B. in die
Barnat Kutitsky-Affäre (XXI 569 «627»).
Was
eine "Anstiftung zur völkerrechtswidrigen Kriegsführung" anbelangt, waren es
natürlich die Briten, die mit ihren massiven Bombenangriffen gegen die
Zivilbevölkerung das Kriegsrecht verletzten. Deutsche Soldaten gingen mit
ausführlichen, gedruckten Anweisungen in den Kampf: Privatbesitz müsse
respektiert werden; Gefangene müßten human behandelt werden, Frauen müßten
respektiert werden, usw. (IX 57-58 «68-69», 86 «100-101», XVII 516 «560»).
Vor
den deutschen Kriegsgerichten wurden zahlreiche Prozesse gegen Angehörige der
eigenen Streitkräfte geführt, die wegen Vergewaltigung oder Plünderung angeklagt
wurden, auch wenn es sich dabei manchmal um sehr geringe Sachwerte ging. Es kam
dabei zu vielen Todesurteilen (XVIII 368 «401-402», XXI 390 «431», XXII 78
«92»).
Die
Beschlagnahme von staatlichem Besitz war nach der Haager Konvention legal. Die
Sowjetunion hatte außerdem diese Konvention nicht unterzeichnet. Im Übrigen gab
es in den kommunistischen Staaten keinen Privatbesitz. Göring sagte, er sei in
Rußland gewesen und habe gesehen, daß die Leute da nichts hätten, was man hätte
stehlen können (IX 349-351 «390-393»).
Außerdem
taten die Alliierten zur Zeit des Prozesses genau das, was sie den Deutschen zum
Vorwurf machten (XXI 526 «581»; XXII 366-367 «418-420»).
Göring
wies die Anklage wegen "medizinischer Versuche in Druckkammern" entschieden
zurück, indem er darauf hinwies, daß jeder Pilot seine körperlichen Reaktionen
auf Höhenflüge auf die Probe stellen müsse; es gebe nichts Ungewöhnliches oder
Unheimliches an einer sogenannten "Druckkammer" (XXI 304-310 «337-344»). Die
Amerikaner führten sogar während des Nürnberger Prozesses medizinische
Experimente mit tödlichem Ausgang aus (XIX 90-92 «102 104»; siehe auch XXI 356,
370 «393, 409»).
Ironischerweise
wurde behauptet, ein "Verteidigungskrieg" schließe auch Präventivangriffe (XXII
448 «508») ein, so wie auch Angriffe, um Bürger anderer Staaten gegen ihre
eigene Regierung zu verteidigen (XIX 472 «527»; XXII 37 «49») - außer wenn es
die Deutschen taten (X 456 «513»). Einwände, daß die Deutschen genau das getan
hatten, wurden außer Acht gelassen.
Die
Sowjets hatten 10.000 Panzer und 150 Divisionen längs der ostpolnischen Grenze
konzentriert; dazu hatten sie die Zahl der Flughäfen im sowjetischen Teil von
Polen von 20 auf 100 vermehrt. Man hat später detaillierte Landkarten gefunden,
die für reine Verteidigungszwecke nicht erforderlich gewesen wären. Man hat es
in Deutschland für selbstmörderisch gehalten, auf einen sowjetischen Angriff auf
die úlfelder von Rumänien oder die Kohlengebiete von Schlesien zu warten (XIX
13-16 «20-23», XX 578 «630-631»; XXII 71 «85»).
Es
wäre unnatürlich gewesen, wenn sich Nationen mit riesigen Kolonialreichen
(Großbritannien, Frankreich) oder Ansprüchen auf ganze Halbkugeln (die
Vereinigten Staaten) auf eine brauchbare Definition des Wortes "Angriffskrieg"
hätten einigen können. Es wurde sogar im Urteil des Nürnberger Prozesses
zugegeben, daß Begriffe wie "Verteidigung", "Aggression", und "Verschwörung" nie
definiert worden seien (XXII 464, 467 «527, 531»). Zweifelsohne bedeutet der
Begriff "Defensivkrieg" nur soviel wie das mittelalterliche "bellum justum" (der
gerechte Krieg) - hier in der Tarnkappe des liberalistischen Kauderwelschs (IX
236-691 «268-782»; XVII 516-550 «560-597»; XXI 302-317 «335 351»).
RUDOLF HEß
Nach
dem Bericht von Robert H. Jackson (zitiert von Richter Bert. A. Röling vom Tokyo
Tribunal, siehe "A Treatise on International Criminal Law", vol. 1, pp. 590-608,
edited by M. Cherif Bassiouni and Ved F. Nanda, Chas Thomas Publisher), hatten
weder die Briten und Franzosen noch die Sowjets den Wunsch gehabt, im Nürnberger
Prozeß die Deutschen der Anstiftung zum "Angriffskrieg" anzuklagen, und zwar aus
einleuchtenden Gründen. Diese Anklage wurde von den Amerikanern erfunden, zum
einzigen, ausdrücklichen, und zugegebenen Zweck, amerikanische
Völkerrechtsverletzungen zu rechtfertigen.
Solche
Verletzungen des Völkerrechts wären z.B. das Lend-Lease Programm; die
Schutzbegleitung und Reparatur von britischen Kriegsschiffen schon zwei Jahre
vor Pearl Harbor; die Erlaubnis der Amerikaner, daß sich britische Kriegsschiffe
als amerikanische tarnen durften, als die Vereinigten Staaten noch offiziell
neutral waren; die illegale Ausdehnung des Territorialgewässers auf 300 Meilen;
die Besetzung von Island; die Weiterleitung an die Briten von Beobachtungen von
deutschen und italienischen U-Bootbewegungen; Bomben- und Rammangriffe gegen
deutsche und italienische U-Boote schon seit Juli 1941 - und andere ganz
eindeutig an einen "Angriffskrieg" erinnernde Handlungen.
Das
heißt, daß Heß 47 Jahre lang eingekerkert war - nicht nur wegen Handlungen, die
nicht verboten waren (z.B. sein Versuch, den Krieg zu beenden, Millionen von
Menschenleben zu retten und die Zerstörung Europas und des britischen
Weltreiches zu vermeiden), sondern vielmehr wegen "Verbrechen", die erfunden
wurden, um die Verbrechen seiner Ankläger zu tarnen.
Im
Nürnberger Prozeß wurde nicht behauptet, daß sich Deutschland einer "Aggression"
gegen Großbritannien und Frankreich schuldig gemacht hätte; die Frage, ob
Großbritannien und Frankreich dann an einer "Aggression" gegen Deutschland
schuldig gewesen seien, blieb ungeklärt (IX 473 «525»; XVII 580 «629»).
Heß
wurde angeklagt, in geheimer Absprache mit Hitler versucht zu haben,
Großbritannien aus dem Krieg zu locken, um es Hitler zu ermöglichen, dafür die
Sowjetunion anzugreifen. Seine einzige Verteidigung war, daß seine Aktion in
seinem aufrichtigen Wunsch begründet gewesen sei, den Krieg zwischen Deutschland
und England zu beenden; von einem Angriff auf Rußland habe er nichts gewußt.
Das
Plädoyer von Rudolf Heß' Verteidiger erscheint in Bd. XIX, S. 353 396 «390-437».
Wenn man die letzte (und fast einzige) mündliche Erklärung liest, die Heß jemals
persönlich abgegeben hat (XXII 368-373 «420-425»), bekommt man den Eindruck, daß
Rudolf Heß in einem Augenblick total verrückt und nur einen Moment später
genial, brillant und logisch sein konnte. Es ist durchaus möglich, daß dieser
Geisteszustand ein Ergebnis seiner englischen Gefangenschaft war.
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