Carlos W. Porter
Nicht schuldig in Nürnberg
Copyright by Carlos W. Porter, 1996
Published by Books Unlimited
20 Madeira Place, Brighton, East Sussex BN2 1TN, England
Seitenzahlen in «Klammern» beziehen sich auf die deutsche Ausgabe des IMT-Protokolls
Solange wie man Geschichte geschrieben hat, hat man sie ständig umgeschrieben.
Die Annalen von Tacitus, zum Beispiel (xv 38), erwähnen ein "Gerücht", daß Nero Rom niedergebrannt hätte. Das "Gerücht" wurde von späteren römischen Geschichtsschreibern als "Tatsache" wiederholt (Sueton, Nero, 38; Dio Cassius, Epistulae, lxii 16; Pliny Naturalis Historia xvii 5).
Spätere Geschichtsschreiber stellten die "Tatsache" in Frage und degradierten sie zu bloßem "Gerücht".
Im Jahre 1946 wurde es als "bewiesene Tatsache" betrachtet, daß die Nazis Seife aus Menschenfett hergestellt hätten (Urteil, Nürnberger Prozeß, IMT I 252 «283»; VII 597–600 «656–659»; XIX 506 «566–567»; XXII 496 «564»).
Anscheinend wird diese "Tatsache" heute nur als bloßes "Gerücht" betrachtet (Hilberg, "Destruction of the European Jews", "revidierte, endgültige Ausgabe", Holmes and Meier, NY, S. 966: "Der Ursprung des Gerüchtes von der Seife aus Menschenfett ist bis heute unbekannt geblieben").
Der Gegenstand des gerichtlich nie überprüften "Gerüchtes" sowjetischen Ursprungs (eine große Flasche stinkende "Seife aus Menschenfett", Beweisstück UdSSR-393) liegt im Friedenspalast in Den Haag. Beamte des Friedenspalastes zeigen ihn eifrigen Besuchern und behaupten, die "Seife" wäre authentisch – beantworten aber anscheinend Briefe nicht, die von Leuten kommen, die sie um eine gerichtlich kontrollierte Analyse bitten.
Im Jahre 1943 gab es das "Gerücht", daß die Nazis Juden brieten, kochten, vergasten und mit Dampf, Elektrizität und Vakuum umbrächten (siehe z.B., The Black Book: The Nazi Crime Against the Jewish People, S. 270, 274, 280, 313 – im Nürnberger Prozeß der Kommission als "Beweis" vorgelegt).
1946 hatten sich die "Judenvergasungen" in "bewiesene Tatsachen" gewandelt, während das Braten und Kochen sowie die Hinrichtungen durch Elektrizität, Vakuum und Dampf bloße "Gerüchte" blieben (N.B.: Die Hinrichtungen durch Dampf wurden im Pohl-Prozeß "bewiesen", Vierter Nürnberger Prozeß, NMT IV, 1119–1152).
Die "Beweise" für Judenvergasungen sind qualitativ nicht besser als die "Beweise" für Hinrichtungen durch Dampf, Elektrizität, Vakuum, Braten oder Kochen. Es scheint uns deshalb zulässig, solche Beweise in Frage zu stellen.
Dieses Büchlein will die Geschichte nicht "umschreiben", sondern nur die Leser in historisches Material einführen, das in Vergessenheit geraten ist. Die 312,022 notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen, die im ersten Nürnberger Prozeß von der Verteidigung vorgelegt wurden, sind vergessen. Nicht vergessen aber sind die 8 oder 9 eidesstattliche Erklärungen der Anklage, die angeblich die 312.022 "widerlegt" haben sollen (XXI 437 «483»).
Dieses Buch enthält viele Hinweise auf Seitennummern. Diese werden weder angegeben, um die Leser zu verwirren, zu beeindruken oder einzuschüchtern, noch um die Wahrheit der Behauptungen zu beweisen, sondern nur um interessierten Lesern zu helfen, gewisse Informationen zu finden. Ob die Behauptungen der Verteidigung mehr Glaubwürdigkeit verdienen als die von der Anklage vorgelegte Seife aus Menschenfett (Dokument UdSSR-397), die Strümpfe aus Menschenhaar (Dokument UDSSR-511), oder die Bratwürste aus Menschenfleisch (Dokument 1873, Tokyo-Prozeß), muß von den Lesern beurteilt werden.
N.B.:
IMT = International Military Tribunal
(erster Nürnberger Prozeß in 4 Sprachen)
(amerikanische Seitennumerierung)
NMT = National Military Tribunal
(spätere, rein amerikanische Nürnberger Prozesse)
(nur in englischer Sprache erhältlich)
Wenn nichts anderes angegeben wird, beziehen sich alle Seitennummern auf die amerikanische Ausgabe (IMT).
« » = deutsche Seitennummerierung (IMG).
Bormann wurde wegen "Unterdrückung der Religion" und vieler anderer Schwerverbrechen angeklagt. Bormanns Verteidiger, Dr. Bergold, wies darauf hin, daß viele moderne Staaten (gemeint war die Sowjetunion) ausdrücklich atheistisch seien und daß Verordnungen, die Priestern verböten, hohe Ämter zu bekleiden (gemeint waren Ämter in der NS Partei), nicht als "Unterdrückung" bezeichnet werden könnten. In Dr. Bergolds Worten:
"Die Partei wird als verbrecherisch, als eine Verschwörung bezeichnet. Ist es denn auch ein Verbrechen, andere Personen von der Teilnahme an einer verbrecherischen Verschwörung auszuschließen; wird das als Verbrechen betrachtet?" (V 312 «353»).
Dokumente wurden vorgelegt, in denen Bormann jegliche Unterdrükung der Religion untersagte, und den religiösen Unterricht ausdrücklich gestattete (XXI 462–465 «512–515»). Eine Bedingung für diese Zulassung war, daß der ganze biblische Text zu Grunde gelegt werden mußte; Streichungen, Manipulationen und Verdrehungen des Textes waren verboten. Die Kirchen empfingen staatliche Zuschüsse bis zum Ende des Krieges. Wegen kriegsbedingten Papiermangels wurden Beschränkungen für den Druck aller Zeitungen eingeführt, und nicht nur für religiöse Zeitungen (XIX 111–124 «125–139»; XXI 262–263; 346; 534; 539; «292–293; 383; 589; 595»; XXII 40–41 «52–53»).
Bormanns Rechtsanwalt hatte wenig Schwierigkeiten, als er klar machen wollte, daß Bormann nach keinem Gesetz egal welchen Staates wegen irgendeines Verbrechens verurteilt werden könne, da es ja einleuchtend sei, daß Stenographen nicht für alle Dokumente verantwortlich seien, die sie unterschrieben, und daher auch nicht wegen deren Inhalts bestraft werden könnten. Es sei nicht klar gewesen, inwieweit Bormann nur als Stenograph oder auch als Sekretär tätig gewesen sei. Für die Anklage jedoch blieb das Gesetz unerheblich. Bormann wurde zum Galgen verurteilt. Das Urteil sollte sofort vollstreckt werden, was umfangreiche Aussagen außer Acht ließ, laut denen Bormann durch die Explosion eines Panzers getötet worden sei. Es war deshalb ganz unwahrscheinlich, daß man ihn in einem Stück hätte finden (und aufhängen) können, was gewisse Probleme praktischer Art mit sich führte (XVII 261–271 «287–297»).
Die Beweise der Verteidigung der sogenannten "verbrecherischen Organisationen" bestehen aus den Aussagen von 102 Zeugen und 312.022 notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen (XXII 176 «200»).
Der Begriff "verbrecherisch" wurde nie definiert (XXII 310 «354»; siehe auch XXII 129–135 «148–155»).
Weder wurde je definiert, genau wann diese Organisationen angeblich "verbrecherisch" wurden (XXII 240 «272–273»). Die NS-Partei selbst war schon seit dem Jahre 1920 "verbrecherisch" (XXII 251 «285») oder vielleicht nur nach dem Jahre 1938 (XXII 113 «130»), oder vielleicht sogar niemals (II 105 «123»).
Die 312.022 notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen wurden einer "Kommission" vorgelegt. Die dieser "Kommission" vorgelegten Beweise erscheinen nicht im Protokoll des Nürnberger Prozesses. Die "National Archives" in Washington besitzen keine Kopie des Kommissionsprotokolls, hatten nie davon gehört, und wußten gar nicht, was es ist (und daher auch nicht, wo man es finden könnte).
Von den 312.022 Erklärungen wurden nur einige Dutzend je ins Englische übersetzt; d.h., der Gerichtshof konnte sie gar nicht lesen (XXI 287, 397 398 «319, 439»).
Der Vorsitzende des Gerichtshofes, Sir Geoffrey Lawrence, verstand kein Deutsch; Hauptankläger Robert Jackson auch nicht.
Wegen einer in letzter Minute eingeführten Änderung der Prozeßordnung (XXI 437–438, 441, 586–587 «483–485, 488, 645–646»), wurden viele andere Erklärungen wegen angeblicher "technischer Unkorrektheiten" (XX 446–448 «487–489») abgelehnt.
Die "Kommission" bereitete "Zusammenfassungen" vor, die dem Tribunal vorgelegt wurden (zig-tausend Erklärungen, die die humane Behandlung von Kriegsgefangenen behaupteten, usw.). Diese "Zusammenfassungen" wurden nicht als "Beweise" betrachtet. Das Tribunal versprach, alle 312.022 Erklärungen zu lesen, bevor es zu einem Beschluß kommen würde (XXI 175 «198»); 2 Wochen später wurde bekanntgegeben, daß die 312.022 Erklärungen alle unwahr seien (XXII 176–178 «200–203»).
Dann wurde eine einzige Erklärung von der Anklage (Dokument D-973) als "Widerlegung" von 136.000 Erklärungen seitens der Verteidigung betrachtet (XXI 588; 437, 366 «647, 483–484, 404»).
Die 102 Zeugen wurden gezwungen, vor der "Kommission" zu erscheinen und da auszusagen, bevor sie vor dem Gericht erscheinen und aussagen durften. 29 von diesen Zeugen (XXI 586 «645»), oder, nach einem anderen Referat, 22 von diesen Zeugen (XXII 413 «468») wurden dann als Zeugen vor dem Gericht zugelassen; ihre Aussagen aber durften nicht "kumulativ", d.h. eine Wiederholung von ihren Aussagen vor der "Kommission", sein (XXI 298, 318, 361 «331, 352, 398–399»).
Dann beschloß man, daß 6 eidesstattliche Erklärungen seitens der Anklage die Aussagen aller 102 Zeugen "widerlegt" hätten (XXI 153 «175», XXII 221 «251»).
Eine dieser 6 Erklärungen war in der polnischen Sprache abgefaßt, so daß die Verteidigung sie nicht lesen konnte (XX 408 «446»). Eine andere war von einem Juden namens Szloma Gol unterzeichnet, der behauptete, 80.000 Leichen ausgegraben und verbrannt zu haben, einschließlich die von seinem Bruder (XXI 157 «179», XXII 220 «250»).
Laut dem britischen Protokoll hat er nur 67.000 Leichen ausgegraben und verbrannt.
Zu dem Zeitpunkt hatte die Anklage ihre Beweisführung schon beendet (XX 389–393, 464 «426–430, 506»; XXI 586–592 «645–651»).
Die Anklage behauptete dann in ihrem Schlußvortrag, daß im Laufe des Prozesses 300.000 eidesstattliche Erklärungen dem Gericht vorgelegt und von diesem berücksichtigt worden wären, was den Eindruck erweckte, es hätte sich dabei um Dokumente der Anklage gehandelt (XXII 239 «272»).
In Wirklichkeit hat die Anklage aber im ganzen Prozeß selbst nur sehr wenige wirklich wichtige eidesstattliche Erklärungen vorgelegt (siehe z.B. XXI 437 «483», wo 8 oder 9 Erklärungen von der Anklage vorgebracht wurden, gegenüber 300.000 von der Verteidigung; siehe auch XXI 200 «225»; 477–478 «528–529»; 585–586 «643–645»; 615 «686–687»).
In den verschiedenen KZ-Prozessen, z.B. im Prozeß gegen Martin Gottfried Weiß, hat man sich über ein einfacheres Vorgehen geeinigt: ein bloßes Arbeitsverhältnis in einem KZ, sogar nur für einige Wochen, wurde als Beweis dafür angesehen, daß man den "Gemeinsamen Plan" gekannt hat. Das Wort "Verschwörung" wurde stets vermieden, damit man mit lockeren Beweisregeln prozessieren konnte. Der Begriff "Gemeinsamer Plan" wurde natürlich nie definiert, und es wurde auch nicht für notwendig gehalten, konkrete Fälle von Mißhandlungen anzuführen, noch zu beweisen, daß irgend jemand je durch solche Mißhandlungen umgekommen wäre. 36 von den hier 40 Angeklagten wurden zum Tode verurteilt.
Das Protokoll der Kommission des Nürnberger Prozesses wurde im Friedenspalast in Den Haag archiviert, wo es einen halben feuersicheren, vom Fußboden bis an die Decke reichenden Panzerschrank füllt. Die Aussage von jedem Zeugen wurde zuerst mit einer bei Seite 1 angefange nen Seitennumerierung getippt; dann mit einer fortlaufenden Seitennumerierung neu getippt, die zu vielen Tausenden von Seiten läuft. Die Entwürfe und die sauberen Kopien wurden dann in Mappen zusammengeheftet. Das Papier ist äußerst spröde und die Heftklammern gerostet. Es ist absolut sicher, daß, mindestens in Den Haag, niemand dieses Material je gelesen hat.
Das Plädoyermaterial, das die Aussagen der 102 Zeugen behandelt, erscheint hauptsächlich feingedruckt in Band XXI und XXII der Buchausgabe des Nürnberger Gerichtsprokokoll. Der Feindruck bedeutet, daß diese Textstellen im Schlußvortrag der Verteidigung ausgelassen wurden, da der Prozeß sonst viel zu lang geworden wäre (so die Anklage). Dieses Material umfaßt mehrere hundert Seiten. Im britischen Protokoll fehlt jedes Wort dieses Materials. Im amerikanischen Protokoll, fehlen 11 Seiten zwischen Absatz 1 und 2 auf Seite 594 vom Band XXI. Im deutschen Protokoll, erscheinen diese Stellen in Band XXI 654–664). Davon abgesehen scheinen die amerikanische und die deutsche Fassung komplett zu sein.
Das Material berichtet beispielsweise über:
den totaler Krieg XIX 25 «32»
die Reparationen XIX 224–232 «249–259»
die deutschen Gewerkschaften XXI 462 «512»
die Gestapo und die KZs XXI 494–530 «546–584»
den Röhm Putsch XXI 576–592 «635–651»
die Kristallnacht XXI 590–592 «649–651»
die Umsiedlungen XXI 467–469, 599–603 «517–519, 669–674»
den SD XXII 19–35 «27–47»
die Rüstung XXII 62–64 «75–78»
Die 312.022 Erklärungen befinden sich wahrscheinlich in einem deutschen Archiv.
Das Urteil im Nürnberger Prozeß wurde zweimal gedruckt, in Band I und wieder in Band XXII.
Es ist wichtig, die deutsche Ausgabe von Band XXII zu erhalten und das Urteil in der deutschen Fassung zu lesen. Das schlechte Deutsch und die falschen Übersetzungen der Amerikaner sind zusammen mit anderen Fehlern verbessert und mit Fußnoten versehen worden. Irrtümer dieser Art in Dokumenten können als Beweise für Fälschungen aufgefaßt werden.
Im allgemeinen sind die deutschen Protokollbände den amerikanischen vorzuziehen. Häufige Fußnoten überall in diesen Bänden machen den Leser auf Fehlübersetzungen, fehlende Dokumente und gefälschte Kopien aufmerksam (z.B., XX 205 auf deutsch: "Dieser Satz ist in dem Originaldokument nicht enthalten").
Die deutsche Ausgabe ist beim Delphin Verlag, München, als Taschenbuch erhältlich (ISBN 3.7735.2509.5). (Ausschließlich das Sitzungsprotokoll; das Protokoll mit Dokumentenbänden sind auf Mikrofilm bei Oceana Publications, Dobbs Ferry, NY, auf englisch erhältlich).
Die gängige Version der Ereignisse behauptet, daß die Alliierten 100.000 Dokumente geprüft und davon 1.000 ausgewählt hätten, die dann dem Gerichtshof vorgelegt worden seien; die Originaldokumente seien dann im Friedenspalast in Den Haag deponiert worden. Das ist alles ziemlich ungenau.
Die Dokumente, die beim Nürnberger Prozeß als Beweise benutzt wurden, bestehen meistens aus "Photokopien" von "Kopien". Viele von diesen "Originaldokumenten" sind auf ganz normalem Papier geschrieben, ohne Briefkopf, ohne handgeschriebene Markierungen irgendwelcher Art, und von unbekannten Personen. Manchmal gibt es unleserliche Initialen oder Unterschriften von mehr oder weniger unbekannten Personen, die das Dokument als "echt" "beglaubigt" haben sollen; manchmal gibt es deutsche Stempel, manchmal nicht. Viele davon wurden angeblich von den Russen "gefunden", oder von sowjetischen Kommissionen zur Untersuchung von Kriegsverbrechen als "echte Dokumente" beglaubigt.
Band XXXIII, zufällig als Stichprobe genommener Dokumentenband, enthält 20 Vernehmungen oder Erklärungen, 12 Photokopien, 5 nicht unterzeichnete Kopien, 5 Originaldokumente mit Unterschriften, 4 Kopien von gedrucktem Material, 3 vervielfältigte Kopien, 3 Fernschreiben, 1 Kopie auf Mikrofilm, 1 von irgend jemand anderem unterzeichnete Kopie, und 1 nichtspezifiziertes Dokument.
Im Archiv des Friedenspalastes in Den Haag gibt es – wenn überhaupt – nur wenige deutsche Originaldokumente aus der Kriegszeit. Den Haag besitzt viele "Erklärungen" oder eidesstattliche Erklärungen, die nach dem Krieg abgegeben wurden; man besitzt das Protokoll der Kommission des Militärgerichtshofs, und viel wertvolles Material der Verteidigung. Man hat die angebliche "Seife aus Menschenfett", die nie gerichtlich geprüft worden ist, wie auch das "Originalrezept für die Herstellung von Seife aus Menschenfett" (Dokument UdSSR-196), das eine Fälschung ist, aber anscheinend keine deutschen Originaldokumente aus der Kriegszeit. Den Haag besitzt negative Ablichtungen von diesen Dokumenten, auf außerordentlich sprödem Papier, das mit Drahtklammern zusammengeheftet ist. Um die Dokumente zu photokopieren, muß man zuerst die Drahtklammern entfernen. Nachher müssen die Dokumente nochmals mit Drahtklammern zusammengeheftet werden, was bekanntlich mehr Löcher macht. Die meisten dieser Dokumente sind bemerkenswert selten abgelichtet worden. Beamte in Den Haag sagen, daß sehr wenige Besucher diese Dokumente sehen wollen. "Zitiert" aber werden sie immer wieder.
Die "National Archives" in Washington (siehe Telford Taylor: "Use of Captured German and Related Documents, A National Archive Conference") behaupten, die Originaldokumente seien in Den Haag. Den Haag behauptet, die Originaldokumente seien in den "National Archives".
Das Stadtarchiv in Nürnberg und das Bundesarchiv in Koblenz besitzen auch keine Originaldokumente. Beide behaupten, die Originaldokumente seien in Washington! Da die Originaldokumente in den meisten Fällen nur "Kopien" sind, gibt es oft keine Beweise dafür, daß die betreffenden Dokumente je existiert haben.
Hauptankläger Robert Jackson leitete schamlos den Prozeß mit Zitaten aus folgenden gefälschten oder sonst wertlosen Dokumenten ein: 1947 PS; 1721-PS, 1014-PS, 81-PS, 212-PS u.a.m. (II 120–142 «141–168»).
1947-PS soll die "Kopie" einer "Übersetzung" eines Briefes vom General Fritsch an die Baronessin von Schutzbar-Milchling sein. Später unterschrieb die Baronessin eine eidesstattliche Erklärung, in der sie behauptete, den betreffenden Brief nie empfangen zu haben (XXI 381 «420–421»).
Der gefälschte "Brief" von General Fritsch an die Baronessin von Schutzbar-Milchling wurde noch während des Prozesses vom Gerichtshof selbst als Fälschung erkannt und wurde nicht in die Dokumentenbände aufgenommen, wo er sonst bei XXVIII 44 hätte erscheinen müssen. Jackson wurde jedoch nicht vom Gericht ermahnt (XXI 380 «420»).
Anscheinend haben die übereifrigen Amerikaner 15 solche "Übersetzungen" gefälscht. Die "Originaldokumente" sind nachher alle auf rätselhafte Weise verschwunden (siehe Taylor, "Captured Documents").
1721-PS ist eine Fälschung, in der ein SA-Mann einen Brief an sich selbst schreibt, in dem er berichtet, auf welche Art und Weise er jetzt einen Befehl ausführen wolle, den er im Brief wörtlich zitiert. Handgeschriebene Markierungen auf Seite 2 und 3 sind offenbare Fälschungen von Markierungen auf Seite 1 (XXI 137–141 «157–161»; 195–198 «219–224»; 425 «470»; XXII 147–150 «169–172»; siehe auch "Testimony Before the Commission", Fuß, am 25. April, und Lucke, am 7. Mai 1946). Die "National Archives" besitzen eine Positivablichtung von 1721-PS, während der Friedenspalast eine Negativ ablichtung hat. Das "Originaldokument" ist eine "Photokopie" (XXVII 485).
1014-PS ist eine falsche "Hitlerrede" auf Papier ohne Briefkopf, Unterschrift, Stempel, usw., geschrieben von einem Unbekannten. Das Dokument trägt die Überschrift "Zweite Rede", obwohl es bekannt ist, daß Hitler an diesem Tag nur eine einzige Rede gehalten hat. Es gibt 4 Versionen von dieser Rede. 3 davon sind Fälschungen: 1014-PS, 798-PS, L-3, nur eine authentisch, Ra-27 (XVII 406–408 «445–447»; XVIII 390 402 «426–439»).
Die dritte Fälschung, Dokument L-3, trägt den Stempel eines FBI-Labors und wurde nicht einmal als Beweis zugelassen (II 286 «320–321»); 250 Kopien davon wurden aber als echt an die Presse verteilt (II 286 293 «320–328»).
Dieses Dokument wurde von A.J.P. Taylor auf Seite 254 von "The Origins of the Second World War", Fawcett Paperbacks, 2nd edition, with Answer to his Critics") zitiert, der seine Quelle als "German Foreign Policy, Series D vii, No. 192 und 193" angibt.
L-3 ist die Quelle vieler Hitler zugeschriebener Zitate, insbesondere "Wer erinnert sich heute an das Schicksal der Armenier", und "Unsere Feinde sind kleine Würme. Ich habe sie in München gesehen". Der angebliche Hitler vergleicht sich selbst mit Djengis Khan und kündigt an, er werde die Polen ausrotten und vor den Photographen Chamberlain in den Unterleib treten. Das Dokument scheint auf derselben Schreibmaschine gebastelt worden zu sein wie viele andere Nürnbergdokumente, einschließlich der 2 anderen Fassungen derselben Rede. Diese Schreibmaschine war wahrscheinlich eine Martin aus den Triumph-Adler-Werken, Nürnberg.
81-PS ist eine "beglaubigte Kopie" eines nicht unterzeichneten Briefes auf ganz normalem Papier, geschrieben von einem Unbekannten. Wenn er authentisch wäre, würde es sicht um den Entwurf eines nie abgeschickten Briefes handelt. Immer wieder spricht man von einem "Brief" Rosenbergs, was Rosenberg bestritt (XI 510–511 «560–561»). Dem Dokument fehlen Unterschrift, Initialen, Aktenzeichen (eine bürokratische Angabe), und es wurde auch nicht bei der Person gefunden, an die es adressiert war (XVII 612 «664»). 81-PS ist eine "Photokopie" mit einer sowjetischen Aktennummer (UdSSR-353, XXV 156–161).
212-PS wurde auch von einem Unbekannten gefertigt, gänzlich auf normalem Papier, ohne irgendwelche handgeschriebene Markierungen, Datum, Anschrift, oder Stempel (III 540 «602», XXV 302–306; siehe auch Photokopien von negativen Photokopien aus Den Haag).
Dies ist leider nur typisch. Dokument 386-PS, das "Hoßbach-Protokoll", eine angebliche "Hitlerrede" von 5. November 1938, ist eine "be glaubigte Photokopie" einer Mikrofilmkopie einer neu-getippten "beglaubigten Kopie", angefertigt von einem Amerikaner, von einer neu getippten "beglaubigten Kopie", angefertigt von einem Deutschen, von den -von Hitler nie beglaubigten – handgeschriebenen Notizen, die Hoßbach 5 Tage später aus dem Gedächtnis heraus von einer Hitlerrede gemacht haben will. Es handelt sich dabei nicht um eines der schlechtesten Dokumente, sondern um eines der besten, weil wir wenigstens wissen, wer eine der "Kopien" gebastelt hat. Der Text von 386-PS ist "editiert" worden (XLII 228–230).
Mit anderen Worten bedeutet "Prozeß durch Dokumente" folgendes: A, ein völlig Unbekannter, überhört angebliche, von B gemachte, "mündliche Aussagen", und nimmt Notizen davon, oder fertigt gar ein Dokument an, in dem er diese "Aussagen" festhält. Dieses Dokument wird dann als Beweis vorgelegt, nicht gegen A, der das Dokument gefertigt hat, sondern gegen B,C,D,E, und eine ganze Reihe anderer Leute, obwohl es nichts gibt, was diese Menschen mit dem Dokument oder mit den angeblichen Aussagen in Zusammenhang bringen könnte. Es wird einfach behauptet, "B hat gesagt", "C hat getan", oder "C und D haben gewußt". Dieser Vorgang ist ein Verstoß gegen die Beweisregeln aller zivilisierten Länder. Auch werden die Dokumente nicht von Zeugen identifiziert.
Zum Fälschen von Originaldokumenten kam es im Nürnberger Prozeß selten, weil die Dokumente selbst dem Gericht nicht physisch vorgelegt wurden. Das "Originaldokument", d.h. die originale, nicht unterzeichnete "Kopie", blieb stets in einem Panzerschrank im Dokumentenzentrum verwahrt (II 195 «224», 256–258 «289–292»).
Dann wurden von der "Kopie" 2 "Photokopien" (V 21 «29») oder, wie anderswo behauptet, 6 Photokopien gemacht (II 251–253 «284–286»); diese Kopien wurden dann dem Gerichtshof vorgelegt. Alle anderen Kopien wurden auf eine Matrize neu-getippt und vervielfältigt (IX 504 «558–559»).
Im Protokoll wird das Wort "Original" gebraucht, wenn man "Photokopie" meint (II 249–250 «283–284»; XIII 200 «223», 508 «560», 519 «573», XV 43 «53», 169 «189» 171 «191» 327 «359»), um die "Photokopien" von den vervielfältigten Kopien zu unterscheiden (IV 245 246 «273–274»).
"Übersetzungen" waren von allen Dokumenten schon am Anfang des Prozesses zur Verfügung, (II 159–160 «187–189», 191 «219–220», 195 «224», 215 «245», 249–250 «282–283», 277 «312», 415 «458», 437 «482–483»); die "deutschen Originaltexte" gab es aber erst frühstens 2 Monate später. Dies gilt nicht nur für die Anklageschriften und andere Schriftsätze des Gerichts, sondern für alle Dokumente. Die Verteidigung hatte vor dem 9. Januar 1946 noch keine Dokumente in deutscher Sprache erhalten (V 22–26 «31–35»).
Dokumente die allem Anschein nach auf derselben Schreibmaschine zusammengebastelt wurden, sind u.a. Dokument 3803-PS, ein "Brief" von Kaltenbrunner an den Bürgermeister von Wien, zusammen mit dem Begleitschreiben dieses selben Bürgermeisters, als er Kaltenbrunners "Brief" an den Gerichtshof sendet (XI 345–348 «381–385»). Der "Brief" von Kaltenbrunner enthält eine falsche geographische Bezeichnung (XIV 416 «458»).
Dönitz wurde wegen "verbrecherischer U-Boot-Kriegsführung" gegen die Briten eingesperrt. Im Völkerrecht ist alles eine Frage von Vergeltung und internationalen Vereinbarungen, deren Beachtung wiederum nur durch Vergeltung erzwungen werden kann. Im Krieg ist die beste Verteidigung gegen irgendeine Waffe ein kräftiger Gegenangriff mit derselben Waffe. Wegen ihrer Überlegenheit auf der See, haben die Briten in beiden Weltkriegen Blockaden durchführen können, indem sie das sogenannte "Navicert-System" angewendet haben. Neutrale Schiffe wurden auf hoher See mit Gewalt aufgebracht und in einen britischen Hafen gezwungen, wo sie nach komplizierten Formeln durchsucht wurden: wenn ein neutrales Land mehr Nahrungsmittel, Düngemittel, Wolle, Baumwolle, Leder, Gummi, usw. importierte, als man für notwendig für den eigenen Bedarf hielt, ging man davon aus, daß die Differenz für den Wiederverkauf an die Deutschen bestimmt war. Ergebnis: das Schiff wurde mit der gesamten Ladung beschlagnahmt und versteigert (was auch ein Verstoß gegen britische Versicherungsvereinbarungen war).
In 1918–19 wurde die Blockade nach dem Waffenstillstand acht Monate lang aufrechterhalten, um die Ratifizierung des Versailler Vertrages zu erzwingen. Hunderttausende Deutsche verhungerten nach dem Kriege, während die Diplomaten die Verhandlungen verzögerten, was ein klarer Verstoß gegen die Bestimmungen des Waffenstillstands und des Völkerrechts war; mit Hitlers Worten, "das größte Wortbruch aller Zeiten". Der britische Standpunkt war, daß die Blockade selbst legal war, die Durchführung dagegen illegal; siehe z.B. 1911 Encylopaedia Britannica, "Neutrality"; 1922 Encylopaedia Britannica "Blockade", "Peace Conference". Im Pazifikkrieg gegen Japan versanken die Amerikaner "alles was sich bewegte".
Die Neutralen, einschließlich der Vereinigten Staaten, beschwerten sich über diese Verletzung ihrer Neutralität, gaben aber dann nach und fügten sich den britischen Wünschen, wobei sie nochmals ihre eigene Neutralität verletzten. Eine Nation, die mit einer Verletzung ihrer Neutralität einverstanden ist, darf als kriegsführend betrachtet werden.
Die Fünfte Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 über die Rechte von Neutralen wurde nie von den Briten ratifiziert. Trotzdem betrachteten die Briten alle Bestimmungen der Konvention als verbindlich für die Japaner und die Deutschen, obwohl eine Klausel den Vertrag außer Kraft setzt, wenn eine Macht sich am Krieg beteiligt, die den Vertrag nicht unterschrieben hat.
1939 besaßen die Deutschen nur 26 U-Boote, die im Atlantik eingesetzt werden konnten - ein Fünftel von der Stärke der französischen Flotte allein. Dazu waren die deutschen U-Boote viel kleiner als die der anderen Länder. Eine Gegenblockade gegen die Briten konnte nur durchgeführt werden, wenn man die Neutralen davor warnte, in britische Territorialgewässer zu fahren. Für die Briten, wurde dies als "Verbrechen" eingestuft.
Von diesen 26 U-Booten waren viele zu irgendeinem gegebenen Zeitpunkt reparaturbedürftig, so daß es Monate gab, in denen nur 2 oder 3 davon seetüchtig waren. Es liegt auf der Hand, daß U-Boote nicht wie Überwasserschiffe andere Schiffe aufbringen und Durchsuchungsoperationen durchführen können. Wenn ein U-Boot einmal aufgetaucht ist, ist es fast völlig wehrlos sogar gegenüber Kleinkaliberwaffen auf einem Handelsschiff, von Funk, Radar, und Flugzeugen ganz zu schweigen.
Im Nürnberger Prozeß verlangten die Briten, daß deutsche U-boote hätten auftauchen und dem Handelsschiff mitteilen müssen, daß man beabsichtige, das Schiff zu durchsuchen. Dann hätten sie warten müssen, bis das Handelsschiff die Feindseligkeiten angefangen hätte. Erst dann hätte man das Schiff versenken dürfen, vermutlich mit den Waffen auf dem U-Boot-Deck. Jetzt hätte man ferner die vielen Überlebenden an Bord des U-Boots nehmen müssen (wo sie in viel größerer Gefahr gewesen wären als in einem Rettungsboot), um sie dann so bald wie möglich ans Land zu setzen.
Wenn britische Flugzeuge auftauchten und ein U-Boot mit Überlebenden versenkten, wobei auch die Geretteten ums Leben kamen, waren diese natürlich alle von den Deutschen "ermordet" worden. Kein internationaler Vertrag verlangt eine derartige Prozedur, und kein Land hat je auf dieser Weise gekämpft. Da das Retten von Überlebenden das U Boot einsatzunfähig machte und oft den Verlust von sowohl Boot als Besatzung bedeutete, verbot Dönitz jeden Rettungsversuch. Die Briten nannten dies einen Befehl, "alle Überlebenden zu töten". Diese Anklage wurde jedoch nicht im Urteil aufrechterhalten.
Dönitz wurde auch angeklagt, das deutsche Volk zum hoffnungslosen Widerstand aufgefordert zu haben, ein auch von Winston Churchill begangenes "Verbrechen".
Dönitz erwiderte: "Es war sehr schmerzlich, daß unsere Städte noch zerbombt wurden, und daß wir durch diese Bombenangriffe und durch diesen Kampf noch Menschen verloren. Die Zahl dieser Menschen ist aber etwa 300.000 bis 400.000, wobei den Hauptanteil daran der Bombenangriff auf Dresden trägt, der militärisch nicht zu verstehen ist und nicht vorauszusehen war. Diese Zahl ist verhältnismäßig gering gegenüber den Millionen von deutschen Menschen, die wir im Osten verloren hätten an Soldaten und Bevölkerung, wenn wir im Winter kapituliert hätten." (XIII 247–406 «276–449»; XVIII 312–372 «342 406»).
Frank wurde angeklagt, in einem 12.000 Seiten langen, sein "Tagebuch" genannten Dokument Hunderte von anti-semitischen Bemerkungen gemacht zu haben. Das "Tagebuch" umfaßt aber nur eine einzige von Frank unterzeichnete Seite. Darüber hinaus enthält es aber Hunderte von humanitären Bemerkungen, die ignoriert wurden (XII 115–156 «129 173»). Die anti-semitischen Aussagen wurden von den Russen ausgewählt, in einem kurzem Dokument aufgeschrieben, und dem Gerichtshof als Dokument 2233-PS vorgelegt, das immer als "Franks Tagebuch" bezeichnet wird.
Das tatsächliche "Tagebuch" von 12.000 Seiten besteht aus Zusammenfassungen (nicht wörtlich aufgenommenen Protokollen oder stenographischen Notizen) von Konferenzen in denen 5 oder 6 Personen in größter Verwirrung oft gleichzeitig sprachen. Es war daher nicht klar an wen welche Äußerungen zurückzuführen waren (XII 86 «97–98»).
Frank gab sein "Tagebuch" an die Amerikaner in dem Glauben, daß es ihn entlasten würde: er hatte in öffentlichen Reden gegen Hitlers Rechtsbrüche protestiert, was mit großem persönlichem Risiko verbunden war, und er hatte vierzehnmal versucht zurückzutreten (XII 2 114 «8–128»; XVIII 129–163 «144–181»).
Frank wurde davon überzeugt, daß deutsche Greueltaten stattgefunden hatten, nachdem er "in der Auslandspresse" vom sowjetischen Majdanek Prozeß gelesen hatte (XII 35 «43»). Auschwitz lag nicht in dem von Frank kontrollierten Gebiet.
Frank sah es als seine Aufgabe, in einem nationalsozialistischen Staat eine unabhängige Justiz zu schaffen, eine Aufgabe, die er unmöglich fand. In einer Rede vom 19. November 1941, sagte Frank: "Das Recht kann man nicht zum Handelsobjekt degradieren; man kann es nicht verkaufen, es ist da, oder es ist nicht da. Das Recht ist keine Börsenware. Wenn das Recht nicht gestützt wird, dann verliert der Staat den moralischen Halt, dann sinkt man in den Abgrund der Nacht und des Grauens".
Hitlers Rechtsbrüche schlossen nie das Erlassen eines "ex-post facto Gesetzes" ein; in 3 Fällen wurden Strafen aber rückwirkend erhöht (XVII 504 «547»).
Franks angeblicher Raub von Kunstschätzen wird zusammen mit dem von Rosenberg besprochen.
Frick wurde wegen angeblicher "Germanisierung" von den Einwohnern von Posen, Danzig, Westpreußen, Eupen, Malmedy, dem Sudetenland, dem Memelland, und ústerreich (!) erhängt. Mit der Ausnahme von ústerreich waren alle diese Gebiete durch den Versailler Vertrag von Deutschland abgetrennte ehemalige Teile des preußischen Staates. Malmedy ist ein französischsprachiges Gebiet; alle andere sind deutschsprachige Gebiete. ústerreich war nicht in der Lage, nach 1919 als eine wirtschaftlich unabhängige Einheit zu überleben, und hatte verlangt, durch eine Volksabstimmung mit Deutschland zusammengeschlossen zu werden. Die demokratischen, alliierten Siegermächte antworteten mit der Drohung, die Zufuhr von Nahrungsmitteln abzuschneiden (XVIII 55 «66», XIX 360 «397»).
Ein anderes, angeblich von Frick begangenes Verbrechen war die Tötung von 275.000 Schwachsinnigen, die ihm in dem "Bericht" einer tschechischen (kommunistischen) "Kriegsverbrechenskommission" zur Last gelegt wurde.
Wie Göring wurde Frick angeklagt, für das Bestehen der KZs verantwortlich zu sein. In seiner Verteidigung wurde darauf hingewiesen, daß es schon vor der nationalsozialistischen Machtergreifung sowohl in Deutschland als auch in ústerreich die "Schutzhaft" gegeben hatte. In ústerreich wurde sie "Anhaltehaft" genannt und bildete die Rechtsgrundlage dafür, Tausende von Nationalsozialisten einzukerkern (XXI 518–521 «572–576»). "Schutzhaft" besteht in Deutschland auch heute noch, wo sie "U-haft" genannt wird.
Im Urteil einer der wichtigsten Dachau-Prozesse ("Trial of Martin Gottfried Weiss and Thirty Nine Others, "Law Reports of Trials of War Criminals", Band XI, S. 15, veröffentlicht von den Vereinigten Nationen), findet man folgenden Satz:
"Im Fall des Konzentrationslagers Mauthausen... waren die Tatsachen grundsätzlich dieselben, obwohl die Verlustziffern viel höher lagen, weil Massentötungen in einer Gaskammer durchgeführt wurden..."
Heißt das etwa, daß man zugibt, daß es in Dachau nie eine Gaskammer gab? Jedenfalls bestätigen die "Law Reports of Trials of War Criminals", daß kein Dachau-Prozeß je die Existenz einer "Gaskammer in Dachau" bewiesen hat.
Im Nürnberger Prozeß wurde "eine beglaubigte Kopie" des Urteils im "Trial of Martin Gottfried Weiss and Thirty Nine Others", in dem dieser Satz fehlte, dem Tribunal als Dokument 3590-PS (V 199 «228») vorgelegt, zusammen mit 3 anderen Dokumenten, die "Massenvergasungen in Dachau" beweisen sollten (Dokument 3249-PS, V 172–173 «198», XXXII 60; Dokument 2430-PS, XXX 470; und 159-L, XXXVII 621).
Frick wurde von Dr. Franz Blaha, einem Zeugen, der das Gutachten "Massenvergasungen in Dachau" unterschrieben hatte (Dokument 3249 PS, geschrieben von Lt. Daniel L. Margolies, der auch an der Fälschung von 3 Hitlerreden beteiligt war, XIV 65 «77») angeklagt, Dachau besucht zu haben. Frick bestritt dies und bat, als Zeugen vernommen zu werden, um zu seiner Verteidigung aussagen zu können und mit Blaha konfrontiert zu werden.
Dies wurde ihm verweigert. Anscheinend gab Frick auf. Er sagte nie aus. Die Schlußrede seines Verteidigers ist in Band XVIII, Seite 164–189 «182–211» abgedruckt.
Der Zeuge, Dr. Franz Blaha, ein Kommunist, war 1961 Vorsitzender des Internationalen Dachauverbandes, und behauptete dann immer noch, er habe in Dachau Massenvergasungen gesehen und Hosen und andere Lederwaren aus Menschenhaut hergestellt.
Der Prozeß von Martin Gottfried Weiss liegt auf 6 Mikrofilmrollen vor (M1174, National Archives). Die ersten "Gaskammerbeweisstücke" (Bericht, Skizze, Brausebaddüse, Rolle 1), wurden dem Dachau-Gericht nie vorgelegt, und sind nicht mehr unter den endgültigen Beweisstücken für den Prozeß zu finden (Rolle 4). Das Protokoll (Rolle 2 & 3) erwähnt kein einziges Mal irgendeine Gaskammer in Dachau, außer in einigen Sätzen in der Aussage von Dr. Blaha (Band 1, S. 166, 169). Die angebliche "Menschenhaut" stammte von Maulwürfen (Band 4, S. 450,462,464).
Fritzsche kam durch einen an ihn geschriebenen Brief zu der Überzeugung, daß es in Rußland Massentötungen gegeben hatte. Er versuchte dies nachzuprüfen, konnte aber keine Beweise dafür finden (XVII 172–175 «191–195»).
Fritzsche ist ein wichtiger Zeuge, da in seinem Fall vom Gerichtshof zugegeben wurde, daß ausländische Zeitungen viele "falsche Nachrichten" über Deutschland verbreitet hatten (XVII 175–176 «194 196»; siehe auch XVII 22–24 «30–33»). Trotzdem hatten eben dieselben Zeitungsartikel und Runkfunkberichte die "allgemein bekannten Tatsachen" geschaffen, für die es laut den Beweisregeln des Gerichtshofs keiner Beweise bedurfte (Artikel 21 von den Beweisregeln, I 15 «16», II 246 «279»).
Fritzsches Verteidigung wies darauf hin, daß es keine zwischenstaatliche Vereinbarung zur Regelung und Begrenzung von Propaganda oder Greueltatgeschichten – wahre oder falsche – gebe. Nur ein einziges nationales Gesetz eines einzigen Staates (der Schweiz) verbiete es, ausländische Staatsoberhäupter zu beleidigen. Daß Fritzsche keines Verbrechens schuldig sein konnte, war im Nürnberger Prozeß unerheblich. Man betrachtete es als unerwünscht, einen "Prozeß" zu führen, in dem alle Angeklagten für schuldig befunden würden. Im Kuhhandel, der dem Urteil vorausging, wurde vereinbart, daß Fritzsche freigesprochen werden sollte (XVII 135–261 «152–286»; XIX 312–352 «345–388»).
Funk war klassischer Pianist und stammte aus einer sehr respektierten Künstlerfamilie. Zur Zeit des Prozesses war er seit 25 Jahren verheiratet und ehemaliger Finanzredakteur. Wie die meisten anderen Angeklagten wurde Funk beschuldigt, "unmoralische Handlungen" begangen zu haben, indem er z.B. Geburtstagsgeschenke von Hitler angenommen habe und damit "bereitwillige Teilnahme am gemeinsamen Plan" bewiesen hätte. (Natürlich können solche Handlungen nicht verboten sein!).
Funk behauptete, daß die Briten und die Polen konspiriert hätten, um Deutschland zum Krieg zu provozieren, weil sie geglaubt hätten, daß die Generäle dann Hitler stürzen würden. (XIII 111–112 «125–126»).
Funk wurde auch beschuldigt, in geheimer Absprache mit der SS veranlaßt zu haben, daß Insassen der Konzentrationslager getötet worden seien, damit mit ihrem Zahngold der Kriegseinsatz habe finanziert werden können. Das Zahngold war angeblich in einem Keller der Reichsbank zusammen mit Rasierutensilien, Füllfederhältern, großen Weckern und anderem mehr oder weniger wertlosem Plunder aufbewahrt worden. Vergessen war die Zeugenaussage von Rudolf Höß, daß die Zähne schon in Auschwitz eingeschmolzen worden seien (XI 417 «460»).
Funk sagte aus, daß die Menge und die Art der Diebesbeute "absurd" seien, und wies darauf hin, daß die SS als Zollpolizei gedient habe, und daß ihr die Überwachung der Devisenkontrollregelungen unterstellt gewesen sei, die es u.a. Privaten untersagten, Gold, Silber, und ausländische Währung zu besitzen. Es sei ganz normal gewesen, daß die SS große Mengen von Wertsachen beschlagnahmt habe. Die SS, als Regierungsbehörde, habe natürlich Finanzkonten besessen, und solche Konten hätten natürlich auch Wertsachendepots umfaßt. Private Bürger hätten auch Wertsachen in denselben Tresoren aufbewahrt als die SS; die Reichsbank habe keinen Zugang zu diesen Tresoren gehabt, weil es sich um private Sicherungsdepots gehandelt habe.
Mit den zunehmenden Bombenangriffen, seien immer mehr Wertsachen von ganz normalen deutschen Bürgern in den Tresoren aufbewahrt worden. Nach einem besonders kräftigen Angriff auf die Reichsbank, seien die Wertsachen zuletzt in eine Kaliummine nach Thüringen gebracht worden. Dort seien die Wertsachen von den Amerikanern gefunden worden, die davon einen gefälschten Film gemacht hätten.
Funk und sein Rechtsanwalt bewiesen durch einen Zeugen der Anklage in den wohl intelligentesten Kreuzverhören und Zeugenaussagen des ganzen Prozesses, daß der Film tatsächlich eine Fälschung war (XIII 169 «189 190», 203–204 «227–228», 562–576 «619–636»; XXI 233–245 «262–275»).
Kurzen Prozeß wurde auch mit der lächerlichen Erklärung Oswald Pohls gemacht, Dokument 4045 PS. In dieser Erklärung wurde Funk angeklagt, bei einer Abendgesellschaft in Anwesenheit von Dutzenden von Leuten einschließlich Kellnern – die Anwendung vom Zahngold toter Juden zur Finanzierung des Kriegseinsatzes diskutiert zu haben (XVIII 220–263 «245–291»). Diese Erklärung wurde auf deutsch geschrieben und von Robert Kempner als Zeugen unterschrieben. Pohl wurde später für schuldig gefunden, in Treblinka Opfer in 10 "Dampfkammern" zu Tode "gedampft" und aus ihrem Haar Türmatten hergestellt zu haben (NMT IV 1119–1152) (Vierter Militärgerichtshof, Nürnberg).
Wie die anderen Angeklagten im Nürnberger Prozeß glaubte Funk auch, daß Verbrechen vorgekommen waren, behauptete aber, er habe nichts davon gewußt. Sein Glaube daran ist aber an sich kein Beweis dafür, daß solche Verbrechen tatsächlich stattgefunden haben.
Kurt Gerstein wird oft als "Holocaust-Zeuge" bezeichnet. Dies ist aber nicht korrekt. Unter "Zeugen" versteht man im allgemeinen eine Person, die etwas gesehen hat und die vor Gericht erscheint, um darüber auszusagen. Dies hat Gerstein nicht getan. Gerstein war nicht vereidigt und erschien nicht vor Gericht. Er trat nur als ein Name am Ende einer mit Schreibmaschine auf französisch gefertigten "Erklärung" auf, die er vielleicht geschrieben hat – oder vielleicht auch nicht. (Dokument 1553 PS, im ersten Nürnberger Prozeß zurückgewiesen).
Nach einer der Überlieferungen über Gerstein soll er die Erklärung im Cherche Midi-Gefängnis in Frankreich geschrieben haben; unmittelbar nachher soll er dann Selbstmord begangen haben. Die Leiche ist aber sofort auf ganz mysteriöse Weise spurlos verschwunden.
Die "Gerstein Erklärung", eine von 6 verschiedenen Ausgaben, wurde in Nürnberg aus rein technischen Gründen abgelehnt, d.h. irgendein Eid war nicht richtig geschworen worden (IMT VI 333–334 «371–372», 362 363 «398–399»).
Sie wurde im Pohl-Prozeß wiederbelebt (NMT IV 1119–1152), zusammen mit den 10 "Dampfkammern" in Treblinka (3311-PS).
Es ist viel wahrscheinlicher, daß die Erklärung von einem deutsch jüdischen Vernehmungsbeamten und "Dolmetscher" auf französisch geschrieben wurde, und daß einige der Widersprüche (wie z.B. daß es im August Winter ist, oder daß er in einem Satz mit dem Wagen fährt und im unmittelbar folgenden Satz mit dem Zug) auf eine fehlerhafte Übertragung der Vernehmungsnotizen in die Form einer Erklärung zurückzuführen sind. In den Prozessen gegen die kleineren Kriegsverbrecher und in japanischen Kriegsverbrecherprozessen kommen solche "Erklärungen" nicht-vereidigter "Zeugen" ziemlich häufig vor, da man davon ausging, daß solche Erklärungen zwar weniger "Gewicht" besaßen als eidesstattliche Erklärungen, aber dennoch einen "Wahrscheinlichkeitswert" hatten. Es ist auch möglich, daß Gerstein an Verletzungen gestorben ist, die ihm während der Vernehmungen zugefügt wurden; oder vielleicht hat er sich am Farbband der Schreibmaschine aufgehängt. Wir wissen es nicht -niemand scheint es zu wissen.
Dieses Dokument wurde später im Prozeß gegen Oswald Pohl ausführlich zitiert, wo "bewiesen" wurde, daß man in Treblinka 10 "Gaskammern" und 10 "Dampfkammern" besaß, gleichzeitig.
Einer der berühmtesten Berichte über das Verhalten und die Psyche der Angeklagten im Nürnberger Prozeß ist das Buch "Nuremberg Diary" des deutschgeborenen Psychologen G.M. Gilbert. Das meiste Material des Buches besteht aus angeblichen Unterhaltungen der Angeklagten bzw. anderer Personen mit Gilbert, sowie aus Gesprächen der Angeklagten unter sich (!); dies alles soll Gilbert nachher aus dem Gedächtnis niedergeschrieben haben.
Ein Vergleich der angeblichen "Unterhaltungen" mit dem Protokoll vom Nürnberger Prozeß macht es deutlich, daß die Angeklagten nicht in dem Stil gesprochen haben, den ihnen Gilbert zugeschrieben hat. Gilbert nahm keine Notizen; keine Zeugen waren anwesend.
Wer glaubt, daß die Dokumente 1014-PS, 798-PS und L-3 "Hitlerreden" sind, mindestens im Vergleich mit Dokument Ra-27, darf weiterhin glauben, daß Gilberts Buch "Äußerungen der Angeklagten im Nürnberger Prozeß" enthält. Natürlich schließt das nicht aus, daß die Angeklagten sich sinngemäß in etwa so ähnlich geäußert haben könnten, wie aus Gilberts "Erinnerung" hervorgeht.
Gilbert glaubte, daß die Angeklagten Millionen von Juden vergast hätten. Wenn sie deswegen keine Schuldgefühle zeigten, sei das der Beweis, daß sie "schizoid" seien.
Es ist offensichtlich, daß eine solche Einstellung seinerseits sein Wahrnehmungsvermögen und sein Gedächtnis beeinflußt haben muß, auch wenn er die Wahrheit so wiedergegeben hat, wie er sich daran erinnert. Wenn er gelogen hat, wäre er bestimmt nicht der einzige "Amerikaner", der beim Nürnberger Prozeß das getan hat. Telford Taylor, z.B., war schlichtweg unfähig, die einfachsten Äußerungen wahrheitsgemäß zu wiederholen (siehe XX 626 «681–682»), die Äußerungen von General von Manstein, verglichen mit Taylors "Zitate" von Manstein, XXII 276 «315»).
Gilberts Unehrlichkeit wird am besten durch die Eintragung für den 14. Dezember 1945 belegt: "Major Walsh fuhr fort, dokumentarische Beweise für die Ausrottung von Juden in Treblinka und Auschwitz vorzutragen. In einem polnischen Dokument hieß es: 'Alle Opfer mußten sich Kleider und Schuhe ausziehen; die Sachen wurden später gesammelt; nachher wurden alle Opfer, Frauen und Kinder zuerst, in die Todeskammern getrieben... Kleinkinder wurden ganz einfach hineingeworfen" (S. 69, 1. Ausgabe).
Natürlich ist der "dokumentarische Beweis" nichts als ein kommunistischer "Bericht über Kriegsverbrechen", und die "Todeskammern" sind, natürlich, keine Gaskammern, sondern "Dampfkammern" (III 567–568 «632–633»).
Göring wurde angeklagt, das KZ-System geschaffen und einen "Angriffskrieg" gegen Polen angestiftet zu haben. Görings Verteidigung war, daß Deutschland ein souveräner Staat gewesen sei, den alle Regierungen der Welt anerkannt hätten (XXI 580–581 «638–639»); Hitler sei legal gewählt worden; jede Regierung sei berechtigt, Gesetze zu machen und seine Angelegenheiten so zu gestalten, wie sie es für richtig halte; General von Schleicher habe ohne die Unterstützung der Nationalsozialisten versucht, gesetz- und verfassungswidrig zu regieren; Deutschland sei 1933 am Rand eines Bürgerkriegs gewesen; KZs seien im Burenkrieg von den Briten erfunden worden; Tatsächlich wurden KZs während der französischen Revolution erfunden, um die Bauern der Vendee einzukerkern. Es handelte sich um eine ganz "demokratische" Einrichtung. Anmerkung des Verfassers. Internierungen von feindlichen Staatsbürgern und politischen Gegnern sei während des Zweiten Weltkriegs von sowohl Amerika als Großbritannien durchgeführt worden.
Der Befehl, die KZs zu schaffen, war ohne jeden Zweifel legal und stützte sich auf eine Notstandsklausel der Weimarer Verfassung. Er war auch von Hindenburg unterzeichnet worden (Reichspräsidentenerlaß vom 28. Februar 1933), gemäß Artikel 48, Absatz 2, der Weimarer Verfassung (XVII 535 «581», XIX 357 «394»).
Wie aus einem von der Anklage vorgelegten Dokument, Dokument R-129 (III 506 «565–566»), hervorgeht, gab es 1939 insgesamt 21.400 Insassen in allen deutschen KZs; gleichzeitig saßen 300.000 Personen in den gewöhnlichen Justizvollzugsanstalten (XVII 535–536 «581–582», XX 159 «178»).
Ein Jahr nach dem Kriege waren 300.000 Deutsche gemäß alliierten Vereinbarungen über die "automatische Verhaftung" in alliierten Gefangenenlagern eingesperrt (vgl. z.B. Punkt B-5 der Gemeinsamen Erklärung von Potsdam) (XVIII 52 «62»).
Die Mehrheit der Gefangenen in deutschen KZs waren Kommunisten oder gewöhnliche Verbrecher (XVII 535–536 «581–582», XXI 516–521 «570–576», 607–614 «677–685»).
Während des Krieges wurde das Lagersystem wegen der Blockade ausgebaut, damit man die Arbeitskraft von feindlichen Ausländern, Verbrechern, Zeugen Jehovas, und Kommunisten ausnutzen könnte. Es wurde darauf hingewiesen, daß auch Amerika 11.000 Zeugen Jehovas eingesperrt habe (XI 513 «563»).
Großbritannien hat beide Weltkriege unter Verletzung des Völkerrechts ausgefochten, indem sowohl Deutschland als auch alle besetzten Gebiete durch Blockade buchstäblich in die Hungersnot getrieben wurden (XIII 445–450 «492–497»; XVIII 334–335 «365–367»). Diese Verhältnisse machten es notwendig, in den besetzten Gebieten Requisitionen und Arbeitspflicht durchzuführen, was laut Artikel 52 der 4. Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 legal war. Aus diesem Grund waren auch die ausländischen Arbeitnehmer glücklich, in Deutschland arbeiten zu dürfen und Geld an ihre Familien in der Heimat überweisen zu können (insgesamt zwischen zwei und drei Milliarden Reichsmark während des Krieges).
Die "Sklaven" zahlten von ihrem Lohn deutsche Steuern, und konnten mit Geldstrafen bestraft werden, die einen Wochenlohn nicht übersteigen konnten (V 509 «571»). Bei groben Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin konnten sie für höchstens 56 Tage in ein Arbeitslager geschickt werden (aber nicht in ein KZ) (XXI 521 «575–576»). Es war strengstens verboten, sie zu prügeln oder mißhandeln.
Kriegsgefangene konnten sich freiwillig zur Arbeit in der Industrie melden und wurden dann aus dem Kriegsgefangenenlager entlassen; in diesem Fall wurden sie genau wie alle anderen Industriearbeiter behandelt (XVIII 496–498 «542–544»), verloren aber den Schutz unter der Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen. Sie konnten nicht zu diesem Schritt gezwungen werden.
Die Vichy-Regierung in Frankreich erlangte die Freilassung und sofortige Heimkehr von 1 Kriegsgefangenen für jede 3 Arbeiter, die nach Deutschland geschickt wurden, um dort vertraglich für mindestens 6 Monate zu arbeiten (XVIII 497 «543»). Es wäre formell auch nicht möglich gewesen, die Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen zu verletzen, indem man etwa Gefangene mit französischer, belgischer oder holländischer Staatsangehörigkeit gezwungen hätte, an Feindseligkeiten gegen ihre eigenen Heimatländer teilzunehmen, da ihre eigenen Heimatländer nicht mehr gegen Deutschland kämpften (XVIII 472–473 «516».
Was den Angriff gegen Polen betrifft, gab es die polnische Krise schon seit mehr als einem Jahr vor dem Molotov-Ribbentrop Pakt und den deutschen und sowjetischen Angriffen. Während dieser ganzen Zeit verlangten die Polen zu keinem Zeitpunkt die Einberufung eines neutralen internationalen Schiedsgerichts, appellierten sie nie an den Völkerbund -weil sie keine gerechte Lösung wünschten. Die Polen begnügten sich damit, weiterhin die von ihnen eingegangenen internationalen Vereinbarungen zu verletzen, indem sie polnische Staatsbürger deutscher Herkunft sowohl als auch viele Hunderttausende Juden vertrieben (XVI 275 «304»).
Die Masseneinwanderung polnischer Juden nach Deutschland sei die unmittelbare Ursache für den deutschen Antisemitismus gewesen, behaupteten viele Angeklagte und Zeugen der Verteidigung (XXI 134–135 «155»; XXII 148 «169»). Polnische Juden seien in viele Finanzskandale und Betrügereien verwickelt gewesen, z.B. in die Barnat Kutitsky-Affäre (XXI 569 «627»).
Was eine "Anstiftung zur völkerrechtswidrigen Kriegsführung" anbelangt, waren es natürlich die Briten, die mit ihren massiven Bombenangriffen gegen die Zivilbevölkerung das Kriegsrecht verletzten. Deutsche Soldaten gingen mit ausführlichen, gedruckten Anweisungen in den Kampf: Privatbesitz müsse respektiert werden; Gefangene müßten human behandelt werden, Frauen müßten respektiert werden, usw. (IX 57–58 «68–69», 86 «100–101», XVII 516 «560»).
Vor den deutschen Kriegsgerichten wurden zahlreiche Prozesse gegen Angehörige der eigenen Streitkräfte geführt, die wegen Vergewaltigung oder Plünderung angeklagt wurden, auch wenn es sich dabei manchmal um sehr geringe Sachwerte ging. Es kam dabei zu vielen Todesurteilen (XVIII 368 «401–402», XXI 390 «431», XXII 78 «92»).
Die Beschlagnahme von staatlichem Besitz war nach der Haager Konvention legal. Die Sowjetunion hatte außerdem diese Konvention nicht unterzeichnet. Im Übrigen gab es in den kommunistischen Staaten keinen Privatbesitz. Göring sagte, er sei in Rußland gewesen und habe gesehen, daß die Leute da nichts hätten, was man hätte stehlen können (IX 349–351 «390–393»).
Außerdem taten die Alliierten zur Zeit des Prozesses genau das, was sie den Deutschen zum Vorwurf machten (XXI 526 «581»; XXII 366–367 «418–420»).
Göring wies die Anklage wegen "medizinischer Versuche in Druckkammern" entschieden zurück, indem er darauf hinwies, daß jeder Pilot seine körperlichen Reaktionen auf Höhenflüge auf die Probe stellen müsse; es gebe nichts Ungewöhnliches oder Unheimliches an einer sogenannten "Druckkammer" (XXI 304–310 «337–344»). Die Amerikaner führten sogar während des Nürnberger Prozesses medizinische Experimente mit tödlichem Ausgang aus (XIX 90–92 «102 104»; siehe auch XXI 356, 370 «393, 409»).
Ironischerweise wurde behauptet, ein "Verteidigungskrieg" schließe auch Präventivangriffe (XXII 448 «508») ein, so wie auch Angriffe, um Bürger anderer Staaten gegen ihre eigene Regierung zu verteidigen (XIX 472 «527»; XXII 37 «49») – außer wenn es die Deutschen taten (X 456 «513»). Einwände, daß die Deutschen genau das getan hatten, wurden außer Acht gelassen.
Die Sowjets hatten 10.000 Panzer und 150 Divisionen längs der ostpolnischen Grenze konzentriert; dazu hatten sie die Zahl der Flughäfen im sowjetischen Teil von Polen von 20 auf 100 vermehrt. Man hat später detaillierte Landkarten gefunden, die für reine Verteidigungszwecke nicht erforderlich gewesen wären. Man hat es in Deutschland für selbstmörderisch gehalten, auf einen sowjetischen Angriff auf die úlfelder von Rumänien oder die Kohlengebiete von Schlesien zu warten (XIX 13–16 «20–23», XX 578 «630–631»; XXII 71 «85»).
Es wäre unnatürlich gewesen, wenn sich Nationen mit riesigen Kolonialreichen (Großbritannien, Frankreich) oder Ansprüchen auf ganze Halbkugeln (die Vereinigten Staaten) auf eine brauchbare Definition des Wortes "Angriffskrieg" hätten einigen können. Es wurde sogar im Urteil des Nürnberger Prozesses zugegeben, daß Begriffe wie "Verteidigung", "Aggression", und "Verschwörung" nie definiert worden seien (XXII 464, 467 «527, 531»). Zweifelsohne bedeutet der Begriff "Defensivkrieg" nur soviel wie das mittelalterliche "bellum justum" (der gerechte Krieg) – hier in der Tarnkappe des liberalistischen Kauderwelschs (IX 236–691 «268–782»; XVII 516–550 «560–597»; XXI 302–317 «335 351»).
Nach dem Bericht von Robert H. Jackson (zitiert von Richter Bert. A. Röling vom Tokyo Tribunal, siehe "A Treatise on International Criminal Law", vol. 1, pp. 590–608, edited by M. Cherif Bassiouni and Ved F. Nanda, Chas Thomas Publisher), hatten weder die Briten und Franzosen noch die Sowjets den Wunsch gehabt, im Nürnberger Prozeß die Deutschen der Anstiftung zum "Angriffskrieg" anzuklagen, und zwar aus einleuchtenden Gründen. Diese Anklage wurde von den Amerikanern erfunden, zum einzigen, ausdrücklichen, und zugegebenen Zweck, amerikanische Völkerrechtsverletzungen zu rechtfertigen.
Solche Verletzungen des Völkerrechts wären z.B. das Lend-Lease Programm; die Schutzbegleitung und Reparatur von britischen Kriegsschiffen schon zwei Jahre vor Pearl Harbor; die Erlaubnis der Amerikaner, daß sich britische Kriegsschiffe als amerikanische tarnen durften, als die Vereinigten Staaten noch offiziell neutral waren; die illegale Ausdehnung des Territorialgewässers auf 300 Meilen; die Besetzung von Island; die Weiterleitung an die Briten von Beobachtungen von deutschen und italienischen U-Bootbewegungen; Bomben- und Rammangriffe gegen deutsche und italienische U-Boote schon seit Juli 1941 – und andere ganz eindeutig an einen "Angriffskrieg" erinnernde Handlungen.
Das heißt, daß Heß 47 Jahre lang eingekerkert war – nicht nur wegen Handlungen, die nicht verboten waren (z.B. sein Versuch, den Krieg zu beenden, Millionen von Menschenleben zu retten und die Zerstörung Europas und des britischen Weltreiches zu vermeiden), sondern vielmehr wegen "Verbrechen", die erfunden wurden, um die Verbrechen seiner Ankläger zu tarnen.
Im Nürnberger Prozeß wurde nicht behauptet, daß sich Deutschland einer "Aggression" gegen Großbritannien und Frankreich schuldig gemacht hätte; die Frage, ob Großbritannien und Frankreich dann an einer "Aggression" gegen Deutschland schuldig gewesen seien, blieb ungeklärt (IX 473 «525»; XVII 580 «629»).
Heß wurde angeklagt, in geheimer Absprache mit Hitler versucht zu haben, Großbritannien aus dem Krieg zu locken, um es Hitler zu ermöglichen, dafür die Sowjetunion anzugreifen. Seine einzige Verteidigung war, daß seine Aktion in seinem aufrichtigen Wunsch begründet gewesen sei, den Krieg zwischen Deutschland und England zu beenden; von einem Angriff auf Rußland habe er nichts gewußt.
Das Plädoyer von Rudolf Heß' Verteidiger erscheint in Bd. XIX, S. 353 396 «390–437». Wenn man die letzte (und fast einzige) mündliche Erklärung liest, die Heß jemals persönlich abgegeben hat (XXII 368–373 «420–425»), bekommt man den Eindruck, daß Rudolf Heß in einem Augenblick total verrückt und nur einen Moment später genial, brillant und logisch sein konnte. Es ist durchaus möglich, daß dieser Geisteszustand ein Ergebnis seiner englischen Gefangenschaft war.