DIE ERSTE WIEDERAUFNAHME DES FALLES DER »SPANISCHEN KAPOS«
Wären mir die spanischen Namen in der Liste der Fälle nicht aufgefallen, wäre ich wahrscheinlich über diese Akte hinweggegangen1. Die exotischen Namen wischten die dazwischenliegenden Jahrzehnte einfach hinweg, und der Lau-riano Navas Fall kehrte in mein Gedächtnis zurück.
Beim Lesen der Unterlagen über das Wiederaufnahmeverfahren in den Archiven war ich bestürzt darüber, daß der Berufungsrichter offensichtlich die Beweisführung des Gerichts nicht geachtet und den besonderen Feststellungen des Hauptfalles Mauthausen mehr Gewicht gegeben hatte. Die Zeugen der Anklage hatten sehr schwache Beweise geliefert, um es schonend auszudrücken, und sie ließen die Sache der Anklage, wie sich der Hauptverteidiger in seinem Schlußwort ausdrückte, voller »Widersprüche« erscheinen. Die vorgebrachten Beweise ergaben keine klare Anklage gegen Felix Domingo. Dennoch sprach ihn das Gericht schuldig. Die schwache und in der Tat mangelhafte Beweisführung gegen Domingo hatte offensichtlich das Gericht dazu verleitet, ein ausgesprochen mildes Urteil zu empfehlen, im Endeffekt einen Beinahe-Freispruch.
Beim Lesen der Aussagen erinnerte ich mich an die Probleme des Anklägers, die er mit seinen eigenen Zeugen hatte. Sobald diese den Zeugenstand betreten hatten, fiel mir seine oberflächliche Einstellung zu dem Fall auf. Er muß gewußt haben, daß die besonderen Beweise im Rahmen des Hauptfalles Mauthausen ausreichen würden, um die vier Angeklagten verurteilen zu können. Alle vier Angeklagten wurden dafür
l Ablage-Nr. 000-50-5-25, Vereinigte Staaten gegen Lauriano Navas, et. al., U.S. Records Center, Suitland, Maryland.
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Das Berufungsgericht unterstützte die Einstellung des Anklägers auf die »besonderen Feststellungen.« Ohne Bezugnahme auf diese Feststellungen konnte das Gericht die Verurteilungen kaum aufrecht erhalten. Vor allem nicht in Anbetracht der armseligen Begründung der Anklage, der wankelmütigen Aussagen der Zeugen und wegen der Widersprüche. All dies ließ die Aussagen zuweilen wie eine vorgefertigte Zeugenaussage aussehen.
Wie schon gesagt, neigten wir - meine Freunde und ich -dazu, die Berufszeugen zu verachten. Die Untersuchungen in den Archiven erinnerten mich noch einmal ganz deutlich daran. Der Bericht über das Verfahren gegen die spanischen Kapos ist ein gutes Beispiel für die Zeugenaussagen, wie sie für die Dachauer Verfahren typisch waren.
Während meiner Zeit in Dachau kam es mir nie in den Sinn, die Feststellungen des Gerichts oder gar die Urteile in Zweifel zu ziehen, abgesehen von dem Urteil über den jungen Rudolf Merkel. Bei der Durchsicht der Unterlagen stellte ich mit Überraschung fest, daß so vieles klar vor Augen lag und dem Gericht eigentlich ganz klar erkennbar sein mußte. Dennoch handelten sie unter dem Zwang des psychologischen Drucks unmittelbar nach dem Krieg gegen ihre richtigen Erkenntnisse.
Der französische Journalist Jean Loureau war ein Zeuge ohne Skrupel und ein typisches Beispiel für die ganzen Umstände, die damals herrschten. Er sagte aus, daß er gesehen habe, wie Gonzalez und weitere Kapos andere Inhaftierte schlugen. Loureau nahm den Tod eines Mithäftlings an, der im Lager zu seinem Bett, das er mit Loureau teilte, nicht zurückgekehrt war. Loureau ging so weit, nach dem Ende des Krieges die Angelegenheit mit der Familie des Mannes, der nicht
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Der Häftling, über den Loureau ausgesagt hatte, war, so Loureau, für zwei Tage unerlaubt vom Lager ferngeblieben, und die Kapos waren verpflichtet, ihn zu bestrafen. Hätten sie es nicht getan, wären sie selbst bestraft worden. Ein nicht geahndetes Vergehen hätte der Disziplin unter den Insassen
geschadet.
Man könnte auch so argumentieren, daß der Häftling überhaupt nicht hätte eingesperrt sein sollen, doch das hatte keine Auswirkung auf die Beschuldigung gegenüber dem Angeklagten. Was das anbetrifft, so hätte sich der Angeklagte überhaupt nicht in einem Konzentrationslager befinden sollen. Es war die Inhaftierung des Spaniers, die zu seiner Bestimmung als Kapo führte und somit zu seiner letztendlichen Verurteilung für Vergehen, die er nicht einmal begangen hatte. Die Grundlage seiner Verurteilung, ob schuldig oder nicht schuldig, hätte nicht die Frage sein müssen, ob er nun als Kapo bestimmt worden war oder ob er sich dazu freiwillig gemeldet hatte.
Gemäß den Aussagen von Zeugen, sowohl für die Anklage als auch für die Verteidigung, stahlen die Häftlinge sehr häufig, um den eigenen Hunger zu stillen. Dabei ließen sie andere hungernd zurück. Der Diebstahl hätte zumindest genau so bestraft werden müssen wie die Tatsache, Kapo gewesen zu sein. Die besonderen Privilegien der Kapos führten jedenfalls nicht dazu, daß die Mithäftlinge dafür ihrer regulären Rationen beraubt wurden.
Das gleiche Prinzip hätte auf die anderen Spanier genauso angewendet werden müssen. Man kann davon ausgehen, daß das Gericht die Spanier deswegen für schuldig befand, weil sie Kapos waren. Der eine Spanier, der nicht Kapo gewesen war,
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Lauriano Navas wurde zu lebenslänglich verurteilt, angeblich weil er Gefangene geschlagen hat, trotz seines verkrüppelten Armes - dies wurde von einen Beamten der Kriegsverbrechensgruppe bestätigt2. Außerdem war es ihm nicht erlaubt, Gefangene schwer zu schlagen. Er besaß nie die Befehlsgewalt über eine Gruppe, dennoch soll er täglich viele Gefangene geschlagen haben.
Fernandez, den die Angeklagten offenbar vor Gericht als Homosexuellen brandmarken wollten, wurde von einem Zeugen beschuldigt, einen Jugoslawen schwer geschlagen zu haben. Die diesem Zeugen zugestandene Glaubwürdigkeit legt ein Zeugnis von der großzügigen Art und Weise ab, mit der das Gericht die Normalität menschlicher Verhaltensweisen beurteilt. Der Zeuge sagte aus, daß er am nächsten Morgen den toten Jugoslawen gesehen und daß ihm auf seine Frage der Doktor geantwortet habe, der Mann sei durch Schläge getötet worden. Man sollte glauben - oder wenigstens hoffen -, daß ein Zeuge eine inhaltsvollere Aussage zu machen habe als Informationen aus zweiter Hand weiterzugeben, um einen Mord aufzuklären. Besonders wenn es sich um eine beinahe identische Anklage handelt, wie sie auch gegen Lauriano Navas, einem weiteren spanischen Kapo, vorgetragen wurde. Wie schon festgestellt, war die Belastung des Krankenreviers sehr groß und es ist unwahrscheinlich, daß die Aussage des
2 Ebenda.
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Es ist unklar, inwieweit das Gericht dadurch beeinflußt gewesen war, daß Femandez als homosexuell bezeichnet worden war. Sogar in jenen Jahren, als Homosexualität als strafwürdiges Verbrechen galt, lehnte es das Gericht ab, diese Frage zu berücksichtigen, denn die entsprechende Aussage bei der Beweisaufnahme erscheint nirgendwo in den Gerichtsakten. Die gleichen Andeutungen, wenn nicht Anklagen, wurden in anderen Verfahren in Dachau gemacht, die aber alle keine entscheidende Auswirkung auf das schriftliche Urteil des Gerichts hatten. Anscheinend ging das Gericht davon aus, daß über eine lange Zeit miteinander eingeschlossene Männer ohne Frauen praktisch zu allem greifen, was sich bietet.
Die Feststellungen des Gerichts waren entgegen den Erwartungen derjenigen, die sich auf die Kraft der Beweisführung verlassen hatten, enttäuschend. In Amerika wären die durch die Zeugen vorgebrachten Anklagen als völlig unzureichend für eine Verurteilung angesehen worden. Ganz gewiß hätte die Beweislage nicht für eine Verurteilung ausgereicht, wenn man dem Kriterium gefolgt wäre, wonach ein Individuum solange unschuldig ist, solange nicht solche Beweismittel erbracht werden, die über jeden Zweifel erhaben sind.
Beim Durchlesen der Akte stellte ich fest, daß die Beamtin des Wiederaufnahmeverfahrens eine Captain Irma V. Nunes war. Ein eigenartiger Zufall, da es nicht viele spanischsprechende Berufungsrichter in der Kriegsverbrechensgruppe gegeben haben kann. Ihre Darlegungen im Rahmen des Berufungsberichts »Empfehlungen zur Berufung« vom 14. Januar 19483 scheinen den Richtlinien des Sonder-Urteils-spruchs des Gerichts zum Fall Mauthausen zu folgen.
Captain Nunes bezieht sich zu Beginn ihrer Erklärung im Berufungsverfahren auf diesen Sonder-Urteilsspruch und noch stärker gegen Ende des Verfahrens. Darin heißt es zum -
3 Ebenda 224
In ihrer Erklärung schrieb Captain Nunes, daß »...das Gericht in Anlehnung an die Beweisführung entweder des Hauptfalles (mit besonderer Betonung darauf) oder an die darauf folgenden Verfahren urteilte...,« wodurch die Richterin zum Ausdruck brachte, daß sie es verdient hätten, als schuldig bezichtigt zu werden, noch bevor das Urteil ausgesprochen worden war.
Es überrascht deshalb nicht, daß Captain Nunes fand, daß in Domingos Fall diese Beweisführung nicht hinzuzurechnen sei und die Beweisführung und das Urteil des Gerichts zurückwies. Die Zeugen, die gegen die anderen Angeklagten ausgesagt hatten, waren nicht glaubwürdiger als jene, die gegen Domingo ausgesagt hatten. Der Unterschied war nur der, daß Domingo kein Kapo war und deshalb nicht demselben Schuldzwang unterlag, als wenn er ein »Kapo« gewesen wäre.
In ihrem Bericht zum Berufungsverfahren führte Captain Nunes aus: »Der Angeklagte bewies außerdem, daß er nie ein Kapo war und daß Friseure keine Kapos gewesen sein konn-
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- Die Beweisführung stellt nicht ausdrücklich fest, daß der Angeklagte zur allgemeinen Praxis ermutigte oder daran teilnahm. Die Beweisaufnahme weist ihm keine Handlung nach, die nicht vergleichbar mit den Handlungen gewöhnlicher Häftlinge war (besonderer Hinweis des Autors) und gewiß ist ihm nicht nachzuweisen, daß er die Absicht hatte oder dieses tat, was der Förderung oder der Zusammenarbeit diente, um das durchzuführen, was zur Ausführung5 dessen galt, was als gemeinschaftliches Handeln angesehen wurde. -
Die Beweisführungsschrift enthüllte ein anderes interessantes Detail, was die verwirrenden und widersprüchlichen Aussagen Meschels anbetrifft, jenes Zeugen, der aussagte, daß Domingo ihn am Ohr gezogen und ihn auf sein Ohr fallengelassen habe. Meschel hatte vorher eine Aussage gemacht, mit der er Domingo, den Lagerfriseur, und einen anderen Insassen beschuldigte, lebendige Häftlinge mit einem »Z« markiert zu haben, um dadurch anzugeben, welche Häftlinge »vergast« werden und welche am Leben bleiben sollten. Bei seiner Aussage vor dem Gericht änderte Meschel den Buchstaben »Z« in »K« um. Dadurch sollte angedeutet werden, daß die so »direkt« bezeichneten Häftlinge für das Krematorium bestimmt waren. Er erklärte, daß seine Freunde ihm gesagt hätten, daß man kein »Z« verwendet haben konnte, und daß es ein »K« gewesen sein mußte.
Dieser Teil des Berichts erinnerte mich jedoch daran, daß in Dachau keine Rede von Markierungen von Häftlingen war, die zu einer Gaskammer geschickt werden sollten, und es war auch nie die Rede von der Verwendung von Gas zum Zwecke des Tötens von Menschen gewesen. In dieser Sache war der
4 Manuskriptunterlagen zum Verfahren 000-50-5-25, Lauriano Navas, et. al., U.S. Records Center, Suitland, Maryland.
5 Ebenda. 226
Die Verteidigung von Indalecio Gonzalez, dem einzigen der vier, der zum Tode verurteilt wurde, war wahrscheinlich durch die Tatsache, daß die meisten der für ihn aussagenden Zeugen noch während des Verfahrens Gefangene der Alliierten waren, sehr beeinträchtigt. Außerdem waren sie wegen eigener Verbrechen im Lager Mauthausen angeklagt. Die Aussagen ehemaliger Lagerwachen für ihn waren wenig hilfreich. Dies zeigte sich deutlich durch die Betonung dieses Punktes durch diesbezügliche Kommentare des Captains. Die »Sonderfeststellungen« des Hauptfalles, denen Captain Nu-nes wie einem religiösen Dogma folgte, besiegelten die Schuld der Kapos, wodurch die Aussagen von Zeugen unnötig und unannehmbar wurden, was die Verteidigung des Falles anging. Es muß noch erwähnt werden, daß Gonzalez ein »Oberkapo« war, also einen höheren Rang besaß als die anderen Angeklagten. Dieser höhere Rang innerhalb der Lagerhierarchie war zweifelsohne ein wichtiger Faktor bei der Festlegung der Todesstrafe für ihn, denn die anderen drei erhielten lediglich Gefängnisstrafen.
Die Familie von Gonzalez reichte Berufung ein, doch der Vorsitzende des übergeordneten Gerichts wich nie von der Originalfassung der Urteilsbegründung ab. Ein für Gonzalez eingereichtes Gnadengesuch führte nur zu einer kurzen Aufschiebung der Urteilsvollstreckung. Doch als dieser Aufschub abgelaufen war, traf ein Memorandum, unterzeichnet vom Kommandierenden Offizier der Streitkräfte im Bereich Europa, General Lucius Clay, ein, wonach ein weiteres Ersuchen um Aufschub der Vollstreckung des Urteils abgelehnt worden sei und daß »der Mann gehenkt werden soll.6« Dem Befehl wurde gefolgt, und Gonzalez wurde exekutiert.
Moises Femandez war nur wenig »glücklicher«, denn obwohl er länger lebte als Gonzalez, starb er vor seiner Entlas-
6 Ebenda.
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Laurianos Urteil wurde schließlich aufgehoben, und er wurde unmittelbar in die Freiheit entlassen. Man kann sich die Frage stellen, warum Navas überhaupt verurteilt wurde. Der Zeuge Nakladezuk, der gegen ihn aussagte, beschuldigte ihn, Gefangene täglich geschlagen zu haben. Nakladezuk sagte weiter aus, daß er gesehen habe, wie Navas einen russischen Häftling geschlagen habe, bis dieser hinfiel. Er kannte den Russen nicht, dennoch bezeugte er eine Woche später im Krankenrevier, in dem er sich bewegen konnte wie er wollte, die Leiche des Mannes gesehen zu haben. Als Nakladezuk nachfragte, erfuhr er, daß der Mann an den Schlägen gestorben sei, die er von Navas erhalten habe. Wenn Navas so gewalttätig gewesen war und Insassen häufig geschlagen haben soll, wie es Nakladezuk behauptete, so ist es verwunderlich, daß er sich ausgerechnet des ihm unbekannten Russen erinnerte, der eine Woche vorher von Navas geschlagen worden sein soll. (Cap-tain Nunes schien von der offensichtlichen Ähnlichkeit zwischen dieser und der Anklage gegen Fernandez in keiner Weise beeindruckt.)
Nakladezuk sagte auch aus, daß Navas allgemein als »Totschläger« bekannt war. Eine weitere vage, allgemeine Äußerung, die keinen Einfluß auf die Entscheidung des Gerichts haben durfte.
Der Fall gegen die Spanier stand auf noch schwächeren Füßen, wenn man bedenkt, daß die von Captain Nunes in ihrer Verlautbarung genannten Zeugen zwei und vier, tatsächlich nur ein einziger Mann waren: Pedro Gomez, ebenfalls ein Spanier, der sogar von dem Angeklagten denunziert wurde, für den er ausgesagt hatte, Felix Domingo. Kein spanischer Zeuge außer Gomez sagte aus, und die Tatsache, daß Captain Nunes die Aussagen von Gomez als die von zwei Zeugen deutete, zeigt, wie oberflächlich sie die Unterlagen gelesen
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Der dritte Zeuge auf den sich Captain Nunes bezieht ist der französische Leutnant Jean Loureau, der nicht gegen Navas, sondern gegen Gonzalez aussagte. Captain Nunes war, gelinde ausgedrückt, anscheinend verwirrt. Ihr Schlußbericht zum Berufungsverfahren ist voll von unverzeihlichen Fehlern, wodurch eine beinahe vollständige Mißachtung der Unterlagen über die Untersuchung hervorgeht, wenn sie diese überhaupt je gelesen hat.
Man kann Captain Nunes' Vernachlässigung der elementarsten juristischen Grundsätze so kurz nach dem Ende des Krieges vielleicht verstehen, doch ihr offensichtlicher Mangel an ernsthafter Aufmerksamkeit bezüglich des Falles, wie es aus dem Bericht hervorgeht, ist gewiß weder ein Loblied auf eine Richterin noch eines auf die Justiz der US-Armee. Indem sie die »Sonderfeststellungen« des Hauptfalles Mauthausen zu ihrem einzigen Kriterium, ja, zu ihrem Dogma machte, hat sie sich selbst ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Sie mag ureigene besondere Gefühle gegenüber den Angeklagten gehabt haben, allerdings werden wir das nie bestätigt erhalten. Als Captain der US-Armee hatte sie Vorgesetzte, denen sie wohl oder übel hatte gehorchen müssen. Wäre sie scharfsinniger (oder mutiger) gewesen, so wäre ihr wenigstens das Dilemma, in dem sich die vier Kapos befunden haben, zum Bewußtsein gekommen, denn deren Abhängigkeit von ihren Vorgesetzten war weitaus schwieriger zu bewältigen als ihre eigene.
Man könnte auch argumentieren, daß die Verhandlungen nicht in den Vereinigten Staaten, sondern vor einem Gericht der US-Besatzungsarmee abgehalten wurden. Der weitverbreitete Grund, warum die Verfahren gegen die »Kriegsverbrecher« durchgeführt werden mußten, war darin zu sehen, daß die Welt durch die amerikanische Art Gerechtigkeit »er-
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