JUPP MÜLLER VON BUCHENWALD EIN RÜCKBLICK
Ich hätte wohl kaum nach den Unterlagen über Jupp Müller gesucht, wenn ich nicht zufällig daraufgestoßen wäre. Beim ersten Blick auf die Akte erinnerte ich mich an ihn, als einen beim Krematorium tätigen Häftling. Wie würde das Wiederaufnahmeverfahren in seinem Fall mit »Sonderfeststellungen« umgegangen sein? Ich war gespannt. Bei der Übernahme der Unterlagen' war ich überrascht zu sehen, daß die Sonderfeststellungen als Schlüssel zu anderen Konzentrationslagerfällen nicht erwähnt worden waren. Worauf es Richard A. Schneider von der Behörde für das Wiederaufnahmeverfahren ankam, war die Frage, ob Müller sich bei seiner Verteidigung auf das Argument des Befehlsnotstandes mit dem Ziel einer Strafmilderung verlassen konnte.
Nach Kenntnisnahme der Beweisführungsunterlagen stellte Schneider fest, daß die Aussagen über die Rolle, die Müller bei der öffentlichen Exekution der siebenunddreißig Polen spielte, nicht überzeugend war. Aus diesem Grunde hielt er Müller (Anklagepunkt Nr. 3) in diesem Punkt für nicht schuldig. Schneider hielt die ersten zwei Belastungspunkte aufrecht. Jenen über das Erhängen des polnischen Gefangenen auf dem Zählappellplatz und den über die angenommene Exekution der sechzehn Insassen im Untergeschoß des Krematoriums von Buchenwald. Möglicherweise durch die Unstimmigkeiten bei der Aussage des Zeugen Zgoda beeinflußt, beurteilte der Richter des Wiederaufnahmeverfahrens die Todesstrafe Müllers als zu hoch. Er minderte sie auf lebenslänglich.
Für Schneider lag das Hauptkriterium in der schriftlichen Festlegung der Regeln, die hinsichtlich der Berufung für den
l Akte Nr. OOO-Buchenwald-5, U.S. Records Section, Suitland, Mary-land.
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- Der Tatbestand des Handelns auf Grund >höherer Befeh-le< kann unter gewissen Umständen als strafmildernd angesehen werden. Dem Angeklagten, der aus solchen Gründen um Entlastung ansucht, obliegt es allerdings, die Last der Beweisführung selbst zu tragen, (a) daß er den Befehl von einer vorgesetzten Stelle erhalten hatte, die Untat auszuführen, (b) daß er nicht wußte, ob es sich um eine Untat handelte oder daß er als einigermaßen vorsichtige Person nicht wissen konnte, daß die Handlung, die er durchführte, ungesetzlich war beziehungsweise im Gegensatz zu allgemein akzeptierten Normen menschlichen Benehmens stand und (c) daß er mindestens bis zu einem gewissen Grad einem unmittelbaren Zwang ausgesetzt war. Nach zufriedenstellender Bereitstellung dieser Beweismittel sollte das Maß der Strafmilderung von der Art und von dem Ausmaß eines unmittelbaren Zwanges, unter dem die Tat geschah, abhängen. -
In seinem Schlußwort unterstrich Mr. Schneider die Umstände, unter denen der Angeklagte, ein Gefangener, hätte Beweismittel erbringen sollen. Schneider machte kurzen Prozeß mit Müllers Verteidigung durch das Ausweichen auf Totschlag:
- Der Angeklagte versuchte zu beweisen, daß es sich bei den Tötungen, an denen er teilgenommen hat, um Exekutionen nach dem Gesetz gehandelt hat. Eine Tötung durch unvermeidliche Notwendigkeit und in der Ableistung einer Pflicht, wie bei einem Verurteilten, der die Todesstrafe erwartet, ist rechtlich vertretbar, und der Angeklagte gilt als nicht schuldig, eine ungesetzliche Tötung begangen zu haben. In gleicher Weise ist ein Urteil oder ein Vollzugsbefehl ohne Vollmachten keine Entschuldigung. Wenn somit dem Gericht die Recht-263
Schneider schloß: »Die Untersuchung der ganzen Unterlagen ergibt keinerlei Hinweis auf irgendeinen Irrtum oder auf eine Unterlassung, wodurch eine Ungerechtigkeit gegenüber dem Angeklagten nachgewiesen werden kann.«
Solch eine enge Auslegung ist im Fall von Jupp Müller eindeutig unangebracht. Wie konnte Müller sich geweigert haben, die Befehle auszuführen oder diese auch nur in Frage gestellt zu haben, ganz abgesehen von der Möglichkeit, einem Kriegsgericht der unmittelbaren Nachkriegszeit zu unterbreiten, was »gesetzlich« war? Einmal auf einen öffentlichen Platz zur Teilnahme an einer öffentlichen Exekution befohlen, vor den Augen der anderen Häftlinge, und das in einem Konzentrationslager, da mußte Müller diesen Vorgang für gesetzlich abgesichert halten. Er war Gefangener in Buchenwald und somit befand er sich kaum in der Position, die dortigen Behörden befragen zu können. Alles andere, was sich Schneider ausgedacht haben mochte, wäre absurd gewesen.
Die Beweisführung zum Wiederaufnahmeverfahren hätte einfacher gehalten und mehr auf Billigkeitsrecht zugeschnitten werden können, wenn Schneider zugebilligt hätte, daß schließlich der Angeklagte selbst ein Gefangener war und den Instruktionen zu folgen hatte, die er von seinen Vorgesetzten erhielt. Es konnte Mr. Schneider nicht verborgen geblieben sein, daß die SS-Truppe nach eigenem Gutdünken Jupp Müller wegen Befehlsverweigerung hätte exekutieren können, gesetzlich oder ungesetzlich.
In der Tat hatte Oberfeldwebel Heibig, dem Müller geholfen haben soll und wofür er angeklagt war, ebenfalls ausge-
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Müller, der nicht gewillt war, den Rest seines Lebens im Gefängnis zu verbringen, reichte ein weiteres Gnadengesuch ein. Dieses Gesuch wurde über einen deutschen Anwalt eingereicht, Dr. Rudolf Aschenauer aus München.2 Aschenauer bemerkte, daß Müller auf der Grundlage der Aussagen eines einzigen Zeugen, Marian Zgoda verurteilt worden war. Er ging daran, alle groben Unstimmigkeiten innerhalb der Zeugenaussagen zu untersuchen. Nicht nur, daß Zgoda unsicher war, was die Daten der Exekutionen anbetraf, die zwischen 1943 und Juli oder August 19443 stattgefunden haben sollen, sondern auch wegen des bedeutsamen Zweifels darüber, ob Zgoda überhaupt davon Zeuge gewesen war. Aschenauer führte aus, daß Zgoda vor Gericht ausgesagt hat, daß er gesehen habe, wie Müller den Männern die Schlinge um ihre Nacken gelegt habe. Zgoda sagte auch aus, daß fünf oder sechs der Opfer Amerikaner oder alliierte Soldaten gewesen sein sollen, doch er fügte hinzu, daß sie keine entsprechenden Zeichen an sich gehabt hätten. In der Folge widersprach sich Zgoda bei Kreuzverhören mehrmals, wobei er zugegeben
2 Siehe Gnadengesuch, eingereicht durch Dr. Rudolf Aschenauer, Auer-str. 86, München, unter 9-12-1953, Ablage-Nr. 000-Buchenwald- 5, U.S. Records Section, Suitland, Maryland.
3 Aufzeichnungen zum Verfahren des Falles OOO-Buchenwald-5, U.S. Records Section, Suitland, Maryland.
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Es war offensichtlich, daß Aschenauers Gesuch den Einfluß der Gefängnisbehörden überstimmen konnte. Dennoch wurde Müller nur zwei Jahre später nach erneuter Durchsicht seiner Unterlagen in Landsberg im Jahre 1958 begnadigt, da er sich im Gefängnis gut geführt hatte und dort ein fleißiger Arbeiter gewesen war. Man durfte wohl annehmen, daß Jupp Müller seine Pflichten als Kapo in der gleichen Weise erledigt hatte.
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