Bücherschau

»Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens«

Juristische Dissertation: sachlicher Holocaust-Revisionismus ist nicht strafbar

Von Dipl.-Chem. Germar Rudolf

Durch den Untergang des Kommunismus und der damit einhergehenden Wiedervereinigung Deutschlands bekamen der Patriotismus und gleichfalls alle damit zusammenhängenden oder verwandten Geisteshaltungen einen unverhofften Auftrieb. Dadurch in die Zange genommen, sah sich das internationale sowie besonders das bundesdeutsche linksintellektuelle Establishment in einer akuten ideologischen Krise. Durch das Aufbauschen eines rechten Schreckgespenstes wurde die linke Ideologie "neu" definiert als Feindschaft gegen den "Faschismus" und alles, was dem nahe steht oder ihn angeblich irgendwie menschlicher erscheinen läßt. Als Ergebnis wurde Deutschland in den frühen 90er Jahren von einer politischen und medialen Propagandawelle bisher unbekannten Ausmaßes erfaßt, die kaum je abflaute und im Jahr 2000 ihren bisherigen Höhepunkt fand mit einer geradezu hysterisch zu nennenden Hatz gegen alles "Rechte". Auch die Justiz blieb von dieser Kampagne nicht unberührt und hat in den letzten zehn Jahren die Verfolgung von Menschen rechter politischer Auffassungen enorm gesteigert.

Obwohl der Holocaust-Revisionismus an sich unpolitisch ist, so wird er dennoch generell als "Hilfsideologie" der politischen Rechten angesehen, ist er doch potentiell dazu geeignet, die heuchlerische Moral der politischen Linken zu entlarven und ihr die Wunderwaffe "Auschwitz-Keule" zu entreißen, mit der sie unbequeme Diskussionen einfach abwürgen kann und mit der sie die gesellschaftliche und juristische Verfolgung Andersdenkender im Kern begründet. So verteidigt sie ihre dominante gesellschaftliche Rolle eifersüchtig.

Die Strafbarkeit des Holocaust-Revisionismus ist daher als der Kern zu betrachten in der Auseinandersetzung nicht nur um die fundamentalen Menschenrechte in Deutschland, wie dem Recht auf politische Opposition, auf Rede-, Versammlungs-, und Wissenschaftsfreiheit. Es geht hier freilich auch um das tiefste Anliegen dieser Zeitschrift, der Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung, die sich dem Holocaust-Revisionismus vor allem deshalb widmet, weil es sonst keiner in Deutschland mehr tun kann.

Es war zu erwarten und ist zugleich zu begrüßen, daß mittlerweile eine Doktorarbeit über die rechtlichen Grundlagen der Strafbarkeit des Holocaust-Revisionismus angefertigt wurde. Da dieses Thema von so weittragender Bedeutung ist, haben wir uns entschlossen, der Besprechung dieser Doktorarbeit einen breiten Raum zu geben.


Thomas Wandres, Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens, Strafrechtliche Abhandlungen, neue Folge, Band 129, Duncker & Humblot, Berlin 2000, 340 Seiten, DM 158,-, ISBN 3-428-10055-7, ISSN 0720-7271

Einleitung

Das hier besprochene Buch wurde vom Autor im Sommersemester 1999 als Doktorarbeit der juristischen Fakultät der Universität Regensburg vorgelegt. Wandres' Doktorvater war Prof. Dr. Gerhard Werle, ein Jurist, der mir bereits 1992 durch einen besonders inquisitorischen Aufsatz zur Verfolgung angeblicher NS-Verbrechen aufgefallen ist.[1] Um das psychologische Umfeld des besprochenen Buches darzustellen, möchte ich daher ein wenig näher auf diesen Beitrag eingehen, indem ich einen Brief von mir an meinen späteren Strafverteidiger Dr. Günther Herzogenrath-Amelung vom 31.10.1992 zitiere:

»Dieser Artikel ist für mich aus mehreren Gründen interessant. Er bestätigt erstens die vielfältig gemachte Beobachtung, daß die Holocaust-Hysterie zunimmt, je mehr der zeitliche Abstand zum vermeintlichen Ereignis zunimmt. Während man sich aufgrund der historischen Nähe in der ersten Wahlperiode des Bundestages noch bewußt war, daß die Siegertribunale Rachejustiz und viele Vorwürfe nichts als Greuelpropaganda waren (siehe Fußnote 11 im o.g. Artikel) und die Justiz es ablehnte, Gespenstern hinterher zu jagen, kann sich heute ein Professor für Justiz (so nehme ich an) [Prof. Werle] hinstellen und es bedauern, daß man Leute nur für das bestrafen könne, was man ihnen nachweisen kann (S. 2532, Spaltenwechsel). Des weiteren darf er bedauern, daß man Menschen nicht zweimal für das gleiche Verbrechen verurteilen könne (S. 2531, 1. Spalte oben). Er hält es weiterhin für angemessen, daß die Unabhängigkeit der Justiz durch mediale Hinrichtungen und Hetzjagden aufgehoben wird (S. 2531, 2. Spalte oben), und daß aus den tatsächlichen oder vermeintlichen NS-Verbrechen besondere Verbrechen gemacht werden, die die Aufhebung der normalen Regeln erlauben (S. 2531 unter 2. Verjährung...).

Dank der Tatsache, daß niemand die allgemeinen Feststellungen des Ablaufs der Judenvernichtung anzweifelt (S. 2532, 2. Spalte oben), ist die Sache für ihn abgeschlossen, was ein ziemlich trauriges Bild auf einen Juristen wirft, dem wirklich ein bißchen mehr Sachkenntnis zugetraut werden darf bezüglich der Möglichkeit, die damals in Hinblick auf ein Infragestellen des Gesamtablaufes überhaupt gegeben war. Dazu hätte es nämlich zumindest einer Durchleuchtung des Ablaufes bedurft, für die das Anhören von Zeugenaussagen wohl nicht ausreichend ist. Aber genau diese [forensische] Durchleuchtung wird eben seit jeher verhindert bzw. erst seit neuestem eingefordert.

Es darf einen vielmehr wundern, daß der Herr Professor es begrüßt, daß der vermeintliche historische Vorgang des Holocaust nunmehr durch ein Gericht festgestellt wurde (S. 2532, 2. Spalte oben). Seit wann ist ein Gericht ein geeignetes Mittel zur Feststellung historischer Tatsachen und Abläufe? Seit wann hat eine staatliche, neutrale Institution über historische Dinge strafrechtlich wirksame Feststellungen zu treffen?

Die Feststellung von Werle, daß das, was damals Recht war, heute Unrecht sein muß (S. 2535, 1. Spalte unten), ist der deutliche Beweis für seinen hirnlos krankhaften, Pawlow'schen Antifa-Reflex, der davon ausgeht, daß alles, was damals schwarz war, heute weiß ist und umgekehrt. Wenn er auch bezüglich damals unter dem Deckmantel des Rechts begangenen Unrechts recht hat, so ist diese verallgemeinerte Aussage ein Beweis für seine Unfähigkeit kritischen Denkens. [...]«

Zusammen mit seinem Zögling Wandres veröffentlichte Werle drei Jahre später ein schmales Büchlein über den Frankfurter Auschwitz-Prozeß, das sich primär auf das Urteil stützt.[2] Auch dieses Machwerk glänzt durch seine Einseitigkeit, werden darin die ungeheuerlichen, von Verteidigung und Medien als skandalös bezeichneten Vorgänge während des Verfahrens schlicht übergangen: Kein Wort über die Abrichtung und Beaufsichtigung der Belastungszeugen aus dem Ostblock durch KGB und andere östliche "Sicherheits-" und Justizorgane, und keine Silbe zur skandalösen Vorverurteilung der Angeklagten durch den federführenden jüdischen Staatsanwalt Fritz Bauer in einer Fotoausstellung während des Verfahrens in der Paulskirche, um nur zwei der gröbsten Rechtsbrüche zu erwähnen.[3]

Was ist also vom vorliegenden Buch zu erwarten?

Die Antwort ist überraschend: Wandres argumentiert in überzeugender Weise, daß das "Auschwitz-Leugnen" selbst unter dem 1994 verschärften Gesetz de jure nicht strafbar ist. Strafbar würde es erst dann, wenn man zugleich Aussagen vom Typ "die Juden haben das erfunden, um uns zu erpressen" macht. Oder anders ausgedrückt: nach Wandres Ansicht hat auch die neue Gesetzeslage an sich nichts an der Tatsache geändert, daß nur die "qualifizierte Auschwitz-Lüge" strafbar ist, wenn also revisionistische Aussagen mit pauschalen Vorwürfen gegen bestimmte Gruppen verknüpft werden. Diese Ansicht widerspricht ganz offenbar der (ver)öffentlich(t)en Meinung in Deutschland sowie der Spruchpraxis deutscher Gerichte, die auch das einfache "Auschwitz-Leugnen" ohne Gnade aburteilen. Es lohnt daher, sich die Argumente Wandres' etwas näher anzuschauen, und zu prüfen, wes Geistes Kind er denn nun eigentlich ist.

Wandres' Einstellung zu Holocaust und Revisionismus

Seine Geisteshaltung offenbart Wandres sogleich in der Einleitung:

»Deutschland mehr als ein halbes Jahrhundert nach Hitler: Rechtsextremisten marschieren öffentlich auf, unter ihnen viele jungen Leute: Nazi-Symbole werden gezeigt, Parolen skandiert, Kampflieder gesungen. [...] Es ist der längst totgeglaubte nazistische Ungeist, der auf rätselhafte Weise zu neuem Leben erwacht ist. [...] Wem die Schreckensbilanz des Dritten Reiches vor Augen steht, der müßte nach menschlichem Ermessen für alle Zeiten gegen die Nazi-Ideologie immun sein.

In diesen Zusammenhang, so scheint es, fügen sich die Umtriebe der Auschwitz-Leugner bruchlos ein. Wer öffentlich von einer "Auschwitz-Lüge" faselt und die Deutschen auffordert, jede Verantwortung von sich zu weisen, [...] konterkarriert die jahrzehntelangen Bemühungen politischer Aufklärung und Bildung in Deutschland. [...] Denn das uneingeschränkte Bekenntnis zur unrühmlichen Geschichte und die Pflege der Erinnerung sind Grundpfeiler offizieller deutscher Politik nach 1945.

[...] Sie [die Auschwitz-Leugner] leugnen hartnäckig, obwohl das Gegenteil ihrer Behauptung offenkundig feststeht. [...] Wer die Gaskammertötungen an Juden leugnet, kann eigentlich nur ungebildet oder von bösartiger Gesinnung sein.

Wenn also alles so offenkundig klar ist, warum dann diese Untersuchung? [...] Den wichtigsten Anstoß zu dieser Untersuchung hat aber ein anderer Umstand gegeben. Mitten in der deutschen Hauptstadt liegt der Platz, auf dem die Nationalsozialisten am 10. Mai 1933 triumphierend die Bücher ihrer Gegner in Flammen aufgehen ließen. [...] Wenn in Deutschland im staatlichen Auftrag Bücher vernichtet werden, so sollte man dafür eine besonders solide Rechtfertigung haben. [...]«

Wandres' Vorwort ist ganz offensichtlich politisch, und es ist einseitig und verzerrt. Aber gegen Ende seines Vorwortes ahnt man, daß er diese Einleitung im Prinzip nur als Vehikel benutzt, um den durchschnittlichen antifaschistischen Leser geneigt zu machen, ihm auch in seinem eigentlichen Anliegen zuzustimmen: Bücherverbrennungen sind von Übel, egal welche Regierung sie auch immer veranlaßt. Das heißt freilich nicht, daß Wandres nicht selbst auch ein voreingenommener Linksintellektueller ist, aber das ist nicht Thema meiner Kritik.

Im Kapitel »Auschwitz-Leugnen als gesellschaftliches Phänomen« rechtfertigt er zunächst die Verwendung des Begriffs »Leugnung« an Stelle eines neutraleren Begriffes wie »Bestreitung«. Seiner Ansicht nach impliziere die umgangssprachliche Verwendung des Wort Leugnen nicht, daß jemand wissentlich eine Unwahrheit verbreitet, sondern lediglich, daß es sich »um eine winzige Minderheitenauffassung, um eine "Lehre" einer lunatic fringe handelt.« Da er sich dieser Auffassung anschließt, verwendet er anschließend fast ausschließlich diesen Begriff.

Gleichwohl muß Wandres eingestehen, daß man in Strafrechtsfragen, um die es hier ja primär geht, dann von einem leugnenden Täter spricht, wenn dieser wider besseres Wissen die Wahrheit bestreitet (S. 23f.), und später beklagt er sogar, daß der Gesetzgeber im Gesetzestext des §130 StGB (Volksverhetzung) den Begriff »leugnen« verwandte:

»Es wäre im Sinne sprachlicher Genauigkeit sicher hilfreich gewesen, hätte der Gesetzgeber nicht die Umgangssprache, sondern den juristisch präzisen Begriff "bestreiten" in den Gesetzestext aufgenommen.« (S. 231)

Was denn nun, Herr Wandres?

Wandres weiß, daß man in der Geschichtswissenschaft nichts bis ins letzte Detail hinein unumstößlich nachweisen kann. Die Leugnung fängt daher für ihm dort an, wo »entgegen der etablierten Auffassung Kerntatsachen des Holocaust in Abrede gestellt werden«, was freilich voraussetzt, daß Wandres zunächst feststellen muß, »worin sich die Geschichtsforschung heute in den Kerntatsachen einig ist« (S. 24). Und genau an dieser Stelle begibt sich Wandres auf schlüpfriges Gebiet, denn er fällt anschließend Werturteile über wissenschaftliche Fragen, die nicht sein Fachgebiet betreffen. Freilich heißt das nicht, daß er sich deshalb dieser Frage ganz enthalten muß, aber es bedeutet, daß er sich auf formelle wissenschaftliche Fragen konzentrieren sollte, anstatt auf inhaltliche Frage, für die er einfach nicht kompetent ist.

Seine Kurzdarstellung zum Stand der etablierten Geschichtsschreibung über den Holocaust erläutert die im Establishment diskutierten und umstrittenen Einzelfragen sowie den generellen Konsens bezüglich des "Holocaust" im allgemeinen. Im Abschnitt »Unsicherheit der Quellenlage« geht er freilich in die üblichen handwerklichen und logischen Fallen (S. 39-42):

- Er meint, »eine kritische Haltung des Forschers gegenüber jedem Zeitzeugen« gehöre »wie selbstverständlich zum "Handwerk"« - ach, wenn er nur Recht hätte!

- Die »widerspruchsfreie Erwähnung der immer gleichen Geschehnisse« gäben »ein nahezu geschlossenes Bild vom Holocaust«, so wie anno 1600 auch die widerspruchsfreie Erwähnung der immer gleichen Geschehnisse ein nahezu geschlossenes Bild von Hexen abgaben.

- Er behauptet, »viele Zeugnisse des mörderischen Vorgehens« seien vernichtet worden, merkt aber nicht, daß die nicht bewiesene Existenz eines angeblich verschwundenen Beweises, für dessen Verschwinden es ebenfalls keinen Beweis gibt, eben kein Beweis ist.

- Er deklariert, wie üblich, den im Schriftverkehr auffindbaren harmlosen Inhalt zu kriminellem Inhalt, indem er eine »Tarnsprache« unterstellt, für deren Existenz er einen Beweis schuldig bleibt.

- Er präsentiert schließlich Jean-Claude Pressacs Schriften zum »Sieg ernsthaft betriebener Wissenschaft über die Irrationalität« - nicht erkennend, daß Pressac die Gipfel der exterminationistischen Irrationalität ist, da Pressac a) Dokumenten Inhalte unterstellt, die sie nicht haben, b) behauptet, technische Beweise zu liefern, aber keinerlei technische Referenzen oder Berechnungen zur Stützung seiner Behauptungen anführt, c) sich mit seinen Aussagen immer wieder selbst widerspricht, d) keine einzige Gegenmeinung diskutiert. Unter strikt wissenschaftlich-formellen Gesichtspunkten beurteilt, versetzen schon diese Charakteristika seinen Werken den Todesstoß. Es handelt sich daher bei Pressacs Büchern um alles andere als um den von Wandres proklamierten Sieg.[4]

Im Kapitel »Auschwitz und die bundesdeutsche Justiz« geht es im gleichen Stil weiter: die deutsche Justiz und ihre Prozeßführung waren und sind fehlerlos, denn man ist ja an »die strengen Formen des Strafprozesses gebunden«, weshalb die gerichtlichen »Feststellungen unser historisches Wissen in besonders unanfechtbarer Weise« bereichern. Freilich gibt es auch Kritik, denn laut Wandres haben die deutschen Gerichte versäumt, »ein dichtes Netz an direkten Beweisen« zu erheben, was »ein derart solides Gesamtbild des Holocaust ergeben« hätte, »daß uns in diesem Falle ein Phänomen namens "Auschwitz-Leugnung" gänzlich unbekannt geblieben wäre« (S. 53f.).

Lassen Sie mich dieses logische Durcheinander einmal entzerren, indem ich Wandres Aussage der Klarheit wegen etwas umformuliere:

Wenn die deutschen Gerichte anständige forensische Untersuchungen veranlaßt hätten, dann wären uns die heutigen forensischen Untersuchungen kritischer Wissenschaftler erspart geblieben.

Ist es etwa unerhört, wie ich Dr. Wandres' Worte in seinem Mund umdrehe? Ich meine ganz im Gegenteil, denn Wandres leidet unter der üblichen Betriebsblindheit deutscher "Holocaust"-Juristen: Er versteht unter direkten Beweiserhebungen nämlich nur den »Zeugen- und Urkundenbeweis«. In den angeblich größten Mordprozessen der Menschheitsgeschichte interessieren unseren Doktoranden die möglichen Erkenntnisse forensischer Untersuchungen von Tatwaffen, -opfern und -spuren also überhaupt nicht. Und daß die Revisionisten nun nachzuholen versuchen, was deutsche Gerichte versäumten, wird von ihm auch noch beklagt! Welch eine Sternstunde deutscher Kriminologie!

Freilich weiß Wandres, daß der "Holocaust" »das Tabu-Thema schlechthin« ist (S. 26, vgl. 140, 173f., 242ff.). Im Kapitel »Geschichte als Identifikationsfaktor« macht er aber noch mehr daraus, wenn er ihn als »elementaren Aspekt für das Selbstverständnis unserer Gesellschaft« beschreibt. Er meint, daß einen die deutsche »nationale Vergangenheit ganz überwiegend schaudern« lasse. Er weiß, daß man »wegen der Aufmerksamkeit des Auslandes« in Deutschland gar nicht anders hätte handeln können, als man es mit der politisch manipulierten "Vergangenheitsbewältigung" schließlich tat. »Die offene Abkehr vom Nationalsozialismus [...] als Programm wurde zu den "zentralen legitimatorischen Elementen" der jungen Bundesrepublik"« (S. 59f.), und zur dramatischen Unterstreichung, warum man die "Auschwitz-Leugner" nicht akzeptieren könne, zitiert er schließlich die Zeit vom 31.12.1993:

»Auf dem Spiel steht das moralische Fundament unserer Republik. Es geht um nichts weniger, als einen zweiten Judenmord zu verhüten.« (S. 67)

Es entgeht Wandres jedoch leider, daß diese Tabuisierung des Holocaust mit seiner gleichzeitigen Erhebung zum Goldenen Kalb der bundesdeutschen Gesellschaft - unter den argwöhnischen Augen der obwaltenden Siegermächte - Konsequenzen haben müßte, wenn man sich dem Thema "Holocaust" wissenschaftlich nähert, nämlich eine erhöhte Skepsis bezüglich offizieller, tabuschützender "Wahrheiten".

Aber immerhin erkennt er den politischen Mißbrauch, den »die Linke« betreibt, indem sie einzig die Rechte für das (angebliche und tatsächliche) NS-Unrecht verantwortlich macht. Zudem verurteilt er massiv jeden volkspädagogischen Ansatz, der mittels des "Holocaust" und anderer (angeblicher) NS-Verbrechen versucht, das Volk zu traumatisieren und wie eine Hammelherde in eine gewünschte Richtung zu treiben (S. 64ff.).

Man erkennt, daß Wandres trotz aller politischen Naivität ein überdurchschnittliches Feingefühl für die Verzerrungen entwickelt hat, die die "Holocaust"-Propaganda in der deutschen Gesellschaft verursacht. Er weiß auch, daß die pauschale Gleichsetzung von Revisionisten mit Antisemiten, Rassisten und Rechtsextremisten »zumindest vorschnell« ist. (S. 68f.) Merkwürdig mutet dagegen seine Aussage an, es sei »nicht illegitim, etablierte Historiker zu tadeln, die Thesen vertreten, welche den international tätigen Auschwitz-Leugnern ohne Notwendigkeit Auftrieb geben.« (S. 69)

Was Wandres hier sagt, ist mit anderen Worten folgendes:

Wenn die Wahrheit, die immer das ist, was ich dafür halte, den "Auschwitz-Leugnern" nützen könnte, so bin ich moralisch dazu verpflichtet zu lügen. Man reibt sich da verwundert die Augen. Gemeint ist damit ganz konkret Prof. Dr. Ernst Nolte, der den Revisionisten immerhin bescheinigt hat, so zitiert ihn auch Wandres, »sie verfügten über "sehr gute" Kenntnisse und hätte "Untersuchungen vorgelegt... die nach Beherrschung des Quellenmaterials und zumal der Quellenkritik diejenigen der etablierten Historiker in Deutschland vermutlich übertreffen"«.[5] Der deswegen massiv angegriffene Berliner Ideologie-Historiker dürfe sich daher über seine eigene gesellschaftliche Verfolgung nicht wundern, so Wandres (S. 69). Was aber, wenn Prof. Nolte recht hat? Ist die Wahrheit für Dr. Wandres keine Verteidigung?

Wandres übergeht Noltes These von der überlegenen Qualität revisionistischer Forschung einfach, denn es kann ja nicht wahr sein, was nicht wahr sein darf. Er faselt lieber vom »Zitierkartell« der Revisionisten (S. 73), übersieht aber geflissentlich, daß es gerade die Revisionisten sind, die die Werke und Argumente ihrer Gegner ausführlich diskutieren, wohingegen es gerade die etablierten Historiker sind, die sich in geistiger Inzucht nur gegenseitig zitieren, fundamentale Kritik durch ihre qualitativ überlegenen Gegnern aber systematisch ausblenden (so auch Nolte). Wandres Schüsse auf den Revisionismus gehen daher nach hinten los.

Aberwitzig wird es, wenn Wandres den Revisionisten vorwirft, sie würden sich stellenweise sogar den etablierten Thesen anschließen, »um von diesem befestigten Standpunkt aus« dann ihre Missetaten zu begehen (S. 74). Was muß man von einem Akademiker halten, der sowohl die Abweichung von etablierten Auffassung für verwerflich erklärt als auch die Übereinstimmung damit?

Wenn es dann ans revisionistische Eingemachte geht, verliert Wandres völlig den Boden der Tatsachen unter seinen Füßen. Bezüglich der Klage des Holocaust-Überlebenden Mel Mermelstein gegen das IHR, das für den Bewies der Gaskammern eine Belohnung von $50.000 ausgesetzt hatte, wird nur die halbe, für Wandres' Auffassung günstige Geschichte erzählt, nämlich daß Mermelstein die Klage gewann und eine Entschädigung kassierte (S. 76f.). Verschwiegen wird, daß der zuständige Richter in diesem US-Verfahren entschieden hatte, der Holocaust sei offenkundig, weshalb es zu gar keiner Beweisaufnahme über Mermelsteins Behauptungen kam. Dieser Fall beweist daher gar nichts bezüglich der angeblichen Gaskammern in Auschwitz, wie Wandres zu suggerieren versucht. Was Wandres zudem verschweigt, ist das Nachspiel dieses Verfahrens, nämlich das zweite Verfahren, in dem das Gericht Mermelsteins Klage wegen Verleumdung (Bradley Smith hatte ihn im IHR Newsletter im September 1985 der Lüge bezichtigt) kostenpflichtig abwies und es als erwiesen ansah, daß es sich bei Mel Mermelstein um einen notorischen Lügner handele.[6]

Wandres liegt auch falsch, wenn er behauptet, der US-Fachmann für Exekutionstechnologien Fred Leuchter verfügte »nicht über eine einschlägige Qualifikation und führte daher unberechtigt den "Ingenieurs"-Titel«. Für einen deutschen Akademiker mag es unbegreiflich sein, aber in den USA entscheidet nicht der Staat durch die Verleihung von Graden und Titeln, wer eine Qualifikation hat, sondern primär die individuellen Leistungen und Talente. Tatsächlich war Fred Leuchter Ende der 80er Jahre der einzige Fachmann weltweit für Hinrichtungsgaskammern, und außerdem hat weder ein Gericht noch eine andere Körperschaft festgestellt, er hätte jemals irgendeinen Titel unberechtigt geführt. Wandres' Ausführungen sind daher nicht nur falsch, sondern zudem ehrrührig.

Auch zum Rudolf-Gutachten verbreitet Wandres Unwahres, das mit der Realität wenig zu tun hat, etwa wenn er es als »Unverfrorenheit« bezeichnet, ich hätte meine in Auschwitz genommenen Proben angeblich »unter Verwendung von Briefbögen« meines Arbeitgebers zur Analyse eingeschickt. Tatsächlich wurden meine Proben gar nicht eingeschickt, sondern zunächst ohne irgendwelchen Schriftverkehr persönlich übergeben.

Im Kapitel »Systematisierung der Erscheinungsformen« des "Auschwitz-Leugnens" faßt Wandres die angeblichen Methoden der »radikalen Revisionisten« wie folgt zusammen:

»- In-Abrede-Stellen der Massenmorde in den Konzentrationslagern ohne jede wissenschaftliche oder seriöse Verbrämung.

- Selektive und manipulative Quellen-Interpretation.

- Herstellung sogenannter Sachbeweise, insbesondere die Erstellung naturwissenschaftlicher "Gutachten".

- Herstellung gefälschter Gegen-"Beweise".« (S. 91)

Interessant ist die Art und Weise, mit der Wandres diese Methoden nachgewiesen haben will: Er nimmt sich vor allem zwei meiner Sammelwerke vor, denen er im Revisionismus eine »unübersehbare Leitfunktion« zuweist,[7] reißt daraus Aussagen aus dem Zusammenhang, kümmert sich einen feuchten Kehricht darum, ob und wie diese Aussagen wissenschaftlich begründet werden, und deklariert diese seine selektive und manipulative Art der Quelleninterpretation dann zum angeblichen Beweis für die »selektive und manipulative Quellen-Interpretation« durch die Revisionisten (S. 84-90)!

Offenbar hat Dr. Wandres zudem keine rechte Vorstellung von dem, was ein "Sachbeweis" ist, denn die Revisionisten stellen keine Sachbeweise her, sondern sie suchen und untersuchen sie in ihren Gutachten. Nicht das Gutachten ist der Sachbeweis, sondern die physikalischen Spuren eines angeblichen Verbrechens, oder deren Fehlen, sind die Sachbeweise, die ein forensisches Gutachten zum Thema hat.

Wandres Behauptung, die Revisionisten würden Gegenbeweise fälschen, ist zudem falsch. Als einzigen "Beweis" kann er dazu das sogenannte Lachout-Dokument anführen. Im Verfahren gegen Emil Lachout wurde jedoch von einem österreichischen Gericht festgestellt, daß eine Fälschung nicht festgestellt werden könne, und in einer Gegenklage wurde das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes sogar dazu verurteilt, bei Androhung einer Geldstrafe von einem Schilling jede Fälschungsbehauptung zu unterlassen. An der Höhe der Strafandrohung kann man die Höhe der Korruption der österreichischen Justiz erkennen, die offenbar weder willens noch in der Lage ist, einen unbescholtenen Bürger vor Rufmord zu schützen.

Juristische Beurteilung des "Auschwitz-Leugnens"

Wandres schiefe Optik gilt freilich auch, wenn er uns eine Übersicht zur juristischen Problematik des "Holocaust-Leugnens" gibt. So begrüßt er es als »klugen Verzicht«, wenn deutsche Gericht Sachverständige, die unorthodoxe Auffassungen vertreten, rundweg ablehnen, da dies angeblich »verhindere, daß sich der Gerichtssaal in eine propagandistische Bühne für die Auschwitz-Leugner [...] umfunktionieren ließe« (S. 105, 197, 271). Was muß in einem Juristenkopf vorgehen, daß er diesen krassen Bruch des Grundgesetzes und des Rechts auf eine uneingeschränkte Verteidigung auch noch verteidigt?

Die gleiche ideologische Verblendung zeigt sich dann bei Wandres' Erläuterung des "Falles Deckert", der schließlich zur Novellierung der Strafbarkeit des Revisionismus führte. Was war passiert? Ein Englisch-Lehrer hatte den sachlichen Vortrag eines US-Experten für Hinrichtungstechnologien über seine Forschungen in Auschwitz übersetzt und seine inhaltliche Zustimmung durch Mimik und Gestik zu verstehen gegeben. Sein Richter verurteilt ihn zwar zu einer einjährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung, bescheinigt dem Angeklagten aber, eine »charakterstarke, verantwortungsbewußte Persönlichkeit mit klaren Grundsätzen« zu sein, was man wohl nur unterstreichen kann, wenn man den Angeklagten persönlich kennt. Diese "unerhört" positive Beurteilung des Charakters des Angeklagten führte zur Absetzung des Richters, zur Aufhebung des Urteils und letztlich dazu, daß der Angeklagte seinem Richter entzogen und zu zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt wurde. Wandres meint, die Korrektur des ersten milden Urteils durch das gnadenlose zweite beweise auf beruhigende Weise, daß die Justiz ihre »Sehfähigkeit [...] eindrucksvoll« demonstriert habe. (S. 116ff.)

Für die eigentlichen Skandale ist Wandres blind: Für die Aufhebung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Unrechtsmaßnahmen und weitergehenden Drohungen gegen Deckerts ersten Richter, für den verfassungswidrigen Entzug des zuständigen Richters, für die Ungeheuerlichkeit der Unterstellung, ein Revisionist oder meinetwegen auch politisch rechter Aktivist könne per se keine »charakterstarke, verantwortungsbewußte Persönlichkeit mit klaren Grundsätzen« sein. Wahrlich, die bundesdeutsche Justiz hat ihre Sehfähigkeit bewiesen. Sie hat gesehen, was der Mob von ihr verlangt, und sie hat gehorcht. Ist es aber nicht so, daß Justitia um der Gerechtigkeit willen blind sein sollte?

Die im Zuge der Deckert-Hysterie Ende 1994 erfolgte Einführung des Straftatbestandes "Leugnen des Holocaust" in das deutsche Strafgesetzbuch wurde, so Wandres, von der Öffentlichkeit und den juristischen Fachleuten mit Erleichterung registriert. Interessant ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, daß die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1969 das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung unterzeichnete, was nun dazu herhalten muß, um die Revisionistenhatz auf internationaler Ebene als »Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung« zu rechtfertigen (S. 139). In dem Zusammenhang führt Wandres einen Vergleich des Strafrechts anderer Länder an, mit dem er klarzustellen versucht, daß das Verbot der "Holocaust-Leugnung" durchaus etwas Normales ist, denn es ist in Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz, unter bestimmten Umständen in Schweden und in der Tschechei strafbar. Dänemark, Kanada, Großbritannien und die USA bilden laut Wandres eine Ausnahme, wobei Wandres davon ausgeht, daß sich England in Kürze dem europäischen Trend zum Verbot des Revisionismus anschließen wird. Zudem übersieht er, daß Kanada durch die Einführung der Menschenrechtskommission den Revisionismus de facto ebenfalls bekämpft. Wandres internationale Übersicht ist auf jeden Fall interessant und verdient breitere Beachtung (S. 142-158).

Bevor ich mich den einzelnen von Wandres betrachteten Strafrechtsparagraphen zuwende, muß zuerst Wandres' Kategorisierung der "Auschwitz-Leugnung" dargelegt und kurz erläutert werden.

Wandres unterscheidet zwischen drei Formen des "Auschwitz-Leugnens":

1. Bloße radikale Geschichtsrevision

2. Radikaler Geschichtsrevision als Instrument persönlichkeitsbezogener Angriffe

3. Radikaler Geschichtsrevision als Instrument schwerer Rechtsgutsgefährdungen

Unter Punkt eins versteht Wandres alle Fälle von radikalem Revisionismus, bei denen alle weiteren Schlußfolgerungen unterbleiben.

Punkt zwei umfaßt solche Fälle, wo Einzelpersonen oder Personengruppen vorgeworfen wird, sie würden fälschen/lügen/ übertreiben um politischer/gesellschaftlicher/materieller Vorteile willen.

Punkt drei umfaßt solche Fälle, bei denen der radikale Revisionismus mit offenen Forderungen nach Rechtsbrüchen gegen bestimmte Einzelpersonen oder Personengruppen verbunden werden, also etwa mit einem Aufruf, "die Juden" für ihre Lügen rechtlich zu benachteiligen.

Hinsichtlich der Strafbarkeit des "Auschwitz-Leugnens" konzentriert sich Wandres auf die Paragraphen 185ff. (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung) und 130 (Volksverhetzung) des Strafgesetzbuch. Die Paragraphen 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) und 131 (Aufstachelung zum Haß) werden nicht gesondert behandelt, da die dafür geltenden Überlegungen im wesentlichen durch die anderen Paragraphen abgedeckt werden.

1. Beleidigung

Wandres Ausführung zu diesem Thema lesen sich über weite Strecken wie die von revisionistischen Rechtsanwälten seit Jahren vorgebrachten, und so möchte ich sie hier etwas ausführlicher zitieren:

»Im Zusammenhang mit der Beleidigung ausscheiden kann man schon jetzt diejenigen, gleichsam abgeschwächten Varianten der bloßen radikalen Geschichtsrevision, bei denen lediglich die genaue Gesamtopferzahl oder einzelne Tötungsarten in Zweifel gezogen werden (quantitative Verharmlosung) oder bei denen unter Anerkennung des Opferschicksals dessen etablierte historisch-moralische Bewertung nicht geteilt wird (qualitative Verharmlosung). Im ersten Fall ist nämlich nicht zu erkennen, inwiefern der Äußernde gerade der konkret angesprochenen Person ihr Opferschicksal bestritte, indem er behauptet, neben ihr, einem überlebenden Opfer, habe es seiner Ansicht nach weniger Leidensgenossen gegeben oder diese seien durch andere Tötungsmethoden ums Leben gebracht worden als die etablierte Forschung annehme. Im zweiten Fall, in dem gegenüber einer Person die Aussage gemacht wird, man akzeptiere zwar die Faktizität des von ihr erlittenen Schicksals, empfinde es aber im Vergleich zu dem, was in der Welt sonst vorgekommen sei, und noch immer vorkomme, als nicht weiter außergewöhnlich, liegt zwar zweifellos ein Werturteil vor, es wird aber gegenüber der konkreten Person keine Miß- oder Nichtachtung zum Ausdruck gebracht. [...] (S. 187)

Nun aber zu der im Mittelpunkt des Interesses stehenden Fallgestaltung, in der ein Absprechen des individuellen Opferschicksals als logische Folge des Äußerungsinhalts nicht von der Hand zu weisen ist. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn der Holocaust insgesamt bestritten oder jedenfalls in seiner Dimension derart stark bagatellisiert wird, daß die Totalleugnung nahe kommt. Denn wenn jemand die Nichtexistenz des Gesamtgeschehens behauptet, erklärt er zugleich das damit verbundene individuelle Schicksal für nicht existent. [...] Lediglich die Anerkennung eines gegenüber der Durchschnittsbevölkerung ungewöhnlich schweren Schicksals wird damit verweigert. Jakobs hat zutreffend angemerkt, daß man bei den überlebenden Opfern einer Naturkatastrophe niemals auf die Idee käme, ihnen könnte durch das Absprechen ihres Schicksals die Ehre geschmälert werden. [...]

Der ausschlaggebende Gesichtspunkt ist nämlich, daß es ein grotesker Gedanke wäre, jemand könnte sich ernsthaft wünschen, Opfer zu werden, um damit seine gesellschaftliche Stellung zu beeinflussen. [...] Verbrechensopfer zu werden ist hingegen ebenso tragisch wie unverdient. Daher ist ein solches Schicksal ehrneutral.« (S. 188f.)

Wie recht er doch hat! Der Fall Binjamin Wilkomirski alias Bruno Doessekker hat aber wohl überdeutlich gezeigt, daß es in Sachen Holocaust eben tatsächlich so ist, daß es sich gesellschaftlich und materiell massiv lohnt, sich eine gefälschte Opferolle zuzulegen. Und Doessekker ist bekanntlich nicht der einzige, der seine Opferrolle erfindet bzw. maßlos übertreibt. VffG hat immer wieder über ähnliche Fälle berichtet. Der Prominenteste unter den Opferrollen-Übertreiber ist ohne Zweifel Elie Wiesel, den bestimmt niemand ernst nehmen würde, wenn er nicht ständig auf seiner grotesk aufgeblasenen Opferroller herumritte. Es ist ja geradezu ein Wahrzeichen des "Holocaust", daß das Groteske zur Norm geworden ist, und das Normale als grotesk verleumdet und verfolgt wird.

Doch zurück zu Wandres. Er erkennt richtig, daß die Korrektur falscher historischer Darstellungen nicht automatisch mit der Unterstellung absichtlicher Lügen einhergeht:

[...] Man wird nämlich zusätzlich überlegen, ob in dem für sich gesehen nicht ehrrelevanten Leugnen des Verfolgungsschicksals nicht stillschweigend die Unterstellung steckt, wer unter diesen Umständen ein Verfolgungsschicksal für sich in Anspruch nehme, müsse lügen. Stimmte diese Überlegung, so wäre der darin steckende Vorwurf an einen Holocaust-Überlebenden, er sei jemand, der vor abstrusen Lügen nicht zurückschrecke, in der Tat eine Verletzung seines Anerkennungsanspruchs. Diese weitergehende Deutung der bloßen radikalen Geschichtsrevision leuchtet aber nur beim flüchtigen Hinsehen ein und hält einer genaueren Überprüfung nicht stand. [...] Denn legte man vergleichbaren Äußerungen stets einen solchen Sinn bei, wäre jede kontroverse Diskussion mit abweichenden Positionen im Tatsächlichen als wechselseitiger Austausch von tatbestandlichen Beleidigungen zu bewerten. [...] Zum Ausdruck gebrachte Zweifel an der Richtigkeit fremder Sachaussagen enthalten im Normalfall die inzident geäußerte Vermutung, die Darstellung sei aufgrund von Verwechslungen, Irrtümern oder logischen Fehlschlüssen zustande gekommen. [...] ("Irren ist menschlich") [...] (S. 190f.)

Der bloße radikale Revisionismus bietet tatsächlich eine Vielzahl von Ursachen an für seine These, daß das Geschichtsbild massiv verzerrt wurde. Allerdings schließen diese Erklärungsansätze Lüge und Fälschung nicht aus, und ein solch pauschaler Ausschluß wäre auch nicht wissenschaftlich.

Wandres selbst gesteht ein, daß der "Holocaust" eines der emotionalsten Themen überhaupt ist mit kaum zu übertreffenden politischen und gesellschaftlichen Auswirkungen. Wenn aber Lügen und Fälschungen schon unter normalen Umständen ein konstanter - wenn auch zumeist kleiner - Teil der menschlichen Natur ist, genährt von emotionalem Engagement und materiellem oder politischem Kalkül, wie kann man dann ausschließen, daß es beim "Holocaust" anders ist? Wandres selbst unterstellt den Revisionisten ja, unter ihnen gäbe es Individuen, die zur Lüge und Fälschung griffen, wobei ich dahingestellt lasse, ob das stimmt. Es geht hier nur darum, daß Wandres meint, ein hohes emotionales oder politisches Engagement könne derartig unmoralische Verhaltensweisen nach sich ziehen. Könnte man aber wirklich allen Ernstes ausschließen, daß die andere Seite in dieser Auseinandersetzung, die ja genauso intensiv engagiert sind, wenn auch womöglich mit umgekehrten Vorzeichen, moralisch unbedingt erhabener ist? Weitaus mehr Möglichkeiten und Freiheiten zu Lüge und Fälschung hat sie auf jeden Fall, dank gesellschaftlichem Einfluß, politischer Macht, juristischer Quasi-Immunität und wirtschaftlicher Stärke.

Es muß daher festgestellt werden, das Wandres' Unterscheidung zwischen der "bloßen radikale Geschichtsrevision" (sein Punkt eins) und jenem, der Individuen oder Gruppen mit spezifischen Vorwürfen angreift, zur Auftrennung von legalem und illegalem Verhalten nicht haltbar ist, solange die revisionistischen Vorwürfe mit Beweisen untermauert werden können. Doch wie dem auch sei, Wandres stellt abschließend fest:

»Wird ohne jeden Personenbezug eine radikale Geschichtsrevision gefordert, kann darin unter normalen Umständen kein Anknüpfen an noch immer lebendige oder dem nationalsozialistischen Vorbild nachgebildete antisemitische Stereotype liegen, so daß eine Sammelbeleidigung von Juden auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.« (S. 207)

Seine Verneinung, daß der bloße radikale Revisionismus irgend jemanden beleidigen könne, weitet Wandres sodann auch auf die Frage aus, ob denn Nachgeborene durch den Revisionismus selbst beleidigt werden könnten und ob Verstorbene dadurch verunglimpft werden:

»Wenn aber schon das Auschwitz-Leugnen in der Erscheinungsform 1 gegenüber einem selbst von Verfolgung Betroffenen nicht ohne weiteres den gegen diesen gerichteten impliziten Vorwurf vorsätzlicher Verfälschung der Wahrheit enthält, kann dieser Vorwurf erst recht nicht in der gleichlautenden Äußerung gegenüber einem Nachgeborenen enthalten sein. [...]

154 Die Frage der Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen kann nicht anders beantwortet werden als die Frage, ob ihn die fragliche Äußerung zu Lebzeiten beleidigt hätte.« (S. 193)

Mit diesen Aussagen steht Wandres natürlich im krassen Gegensatz zur deutschen Rechtspraxis, und er weiß dies auch. Er geht sogar noch einen Schritt weiter, indem er das oberste deutsche Strafgericht wegen dessen Verurteilungspraxis massiv angreift:

»Die Gesetzgebungsgeschichte deutet zwar darauf hin, daß der Gesetzgeber davon ausging, durch §185 StGB werde auch das Bestreiten der historischen Wahrheit des Holocaust erfaßt. Diese Auffassung konnte sich darauf stützen, daß eine ständige Rechtsprechung - bis heute - zu diesem Ergebnis kommt. [...] (S. 191)

Der lediglich verhaltene Widerspruch in der Literatur ist nur damit zu erklären, daß man das Ergebnis moralisch richtig fand. Das ist aber zu kurz gedacht, denn der juristische Preis dafür ist hoch. Die BGH-Ansicht steht und fällt nämlich mit einer dogmatischen Ableitung, von der man sich wünscht, sie wäre nach 1945 nicht mehr gedacht und schon gar nicht in Urteilsform gegossen worden. Die Begründung des BGH baut auf der stillschweigenden Annahme auf, jüdische Deutsche bedürften eines anders gearteten Ehrenschutzes als andere Deutsche. Eine solche "dogmatische Sonderbehandlung" ist aber juristisch und moralisch außerordentlich fragwürdig. [...]

Noch weniger leuchtet die Annahme des BGH ein, das heutige Verhältnis der jüdischen Deutschen zu ihren Mitbürgern werde "durch das entsetzliche Geschehen in der Vergangenheit geprägt." In Wahrheit ist es gerade umgekehrt! Wenn man von moralischen Belastungen redet, so ist das Verhältnis des deutschen Tätervolkes [man beachte die Kollektivschuldzuweisung durch Wandres! GR] zu seinen jüdischen Opfern "belastet". Und wenn überhaupt jemand in der heutigen Bundesrepublik Deutschland die Vergangenheit des Dritten Reiches "verkörpert", dann sind es nicht die hier lebenden Juden, sondern die, soweit sie nicht verstorben sind, unter uns lebenden NS-Täter. Will man die Möglichkeit von Ehrverletzungen gegenüber Nachgeborenen erörtern, so kommt man dem Kern der Sache näher, wenn man ein Fallbeispiel wählt, in dem ein die Gnade der späten Geburt für sich beanspruchender nichtjüdischer Deutscher als "Abkömmling eines Völkermörders" bezeichnet wird. [...] Der Anerkennungsanspruch des Sohnes oder Enkels kann [...] nicht beeinträchtigt sein, auch wenn er aufgrund der erfolgten Etikettierung zutiefst empört sein sollte. Das folgt daraus, daß sich das subjektive Empfinden durch normative Grundsätze - in diesem Fall die Ablehnung jeder Form von "Sippenhaft" - korrigieren lassen muß. Zu einem anderen Ergebnis könnte man nur kommen, wenn man seinem juristischen Verständnis eine Theorie der genetischen Vererbung von Opferschicksal und Täterschuld unterlegte, was mit rassistischen Denkmustern mehr gemein hätte als mancher wahrhaben will. [...] (S. 193f.)

Nach Wandres liegt eine Beleidigung bzw. Verleumdung nur dann vor, wenn einem bestimmten Individuum vorgeworfen wird, er habe gelogen bzw. gefälscht. Ein solcher Anklagepunkt könne dann auf die konkreten Anwürfe des Beleidigers bzw. Verleumders reduziert werden, der, um eine Verurteilung zu verhindern, die Wahrheit seiner Anwürfe beweisen müsse. Einen Vorteil der Reduktion der Beleidigungsdelikte auf persönliche Beleidigungen sieht Wandres darin, daß damit die Beweisaufnahme in Sachen "Holocaust" in allgemeinen hinfällig wird, da es nur um Behauptungen von und über Einzelpersonen ginge. Dies verhindere, daß man Entlastungsbeweise des Angeklagten mit der Offenkundigkeitsformel abwehren müsse, ein Vorgehen, das Wandres zwar für angemessen hält, doch, so Wandres,

»es ist absehbar, daß eingewendet würde, der zu zahlende Preis einer Relativierung rechtsstaatlicher Prinzipien sei zu hoch.« (S. 197)

Auf das Thema werde ich im Abschnitt zur Volksverhetzung noch einmal zurückkommen.

Auch bezüglich pauschaler Lügen- und Fälschungsvorwürfe beweist Thomas Wandres erstaunliche Einsicht, wenn er anhand eines weniger mit Emotionen aufgeladenen Beispiels erläutert, daß auch diese nicht unbedingt den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen:

»Beispielsweise hat die Zeitgeschichte des Nationalsozialismus auch für jeden einzelnen Angehörigen der alliierten Streitkräfte eine prägende Bedeutung, welcher an der opferreichen Niederkämpfung Nazi-Deutschlands mitgewirkt hat. Behauptete jemand, "die Siegermächte" hätten, in welcher Beziehung auch immer, die Geschichte des Zweiten Weltkriegs zu ihren Gunsten "verfälscht", käme man - die ausreichende Abgegrenztheit der in Bezug genommenen Gruppe gegenüber der Allgemeinheit einmal unterstellt - schwerlich auf die Idee, diese herabsetzende Tatsachenbehauptung beziehe sich durchgängig auf alle Angehörigen der alliierten Streitkräfte. In Wahrheit stützt daher einzig und allein der von den Propagandisten einer "Auschwitz-Lüge" hergestellte Bezug auf ein bedauerlicherweise noch immer lebendiges antisemitisches Stereotyp oder deren Wiederanknüpfung an das nationalsozialistische Vorbild die Schlußfolgerung, eine solche Äußerung richte sich trotz der verhältnismäßig großen und inhomogenen Gruppe "der Juden" gegen jeden Gruppenangehörigen. [...]«

Mit anderen Worten: die Ansicht, alle Juden würden durch pauschale revisionistische Aussagen über "die Juden" angegriffen und beleidigt, entsteht nicht, weil dies der revisionistischen Aussage per se zu entnehmen wäre, sondern weil Staatsanwälte und antifaschistische Aktivisten selbst in antisemitischen Stereotypen denken (was auch immer das ist).

Die Grenze zur Strafbarkeit überschritten wird nach Wandres Ansicht dann, wenn »"die Juden" ausdrücklich oder konkludent der Urheber- oder Nutznießerschaft einer "Geschichtsfälschung" bezichtigt werden.«

Halten wir fest:

a) Der Revisionisten Aussage, der Holocaust sei unwahr, aufgebaut auf Irrtümern, Übertreibungen, Lügen und Fälschungen, hervorgerufen durch Kommunisten, westalliierte Siegermächte, Untergrundorganisationen der (ehemals) deutsch-besetzten Länder und, in überproportionalem Anteil, durch Juden (nicht(!) "die Juden"), ist nicht strafbar.

b) Norman Finkelsteins Aussage, daß "die Juden" Geschichten um den wahren Kern des Holocaust erfinden, übertreiben und verzerren, um daraus politisches und finanzielles Kapital zu schlagen, ist ebenfalls nicht strafbar.

c) Wenn ich aber beide nichtstrafbare Aussagen zugleich tätige, lande ich im Knast.

Bitte erklären Sie mir diese Logik, Herr Dr. Wandres!

2. Volksverhetzung

Während bei der Beleidigung die persönliche Ehre das geschützte Rechtsgut ist, ist es laut §130 StGB der öffentliche Friede. Nach Absatz 3 dieses Paragraphen sind revisionistische Äußerungen dann verboten, wenn sie öffentlich oder in einer Versammlung getätigt werden und »in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.«

Wandres erkennt, daß diese Formulierung der willkürlichen Ausweitung strafrechtlicher Verfolgung Tür und Tor öffnet, etwa weil als Maßstab nicht die revisionistische Äußerung selbst genommen wird, sondern die öffentliche Reaktion darauf, die völlig irrational sein kann:

»Das heißt, die sich in der Bevölkerung verbreitende, womöglich völlig irrationale Befürchtung müßte tatsächlich gar nicht entstanden sein, es genügte, wenn man Anhaltspunkte dafür hätte, es sei nach den Umständen und dem Inhalt einer [...] Äußerung denkbar, daß sich eine solche Stimmung als Folge der öffentlichen Kenntnisnahme der Äußerung entwickeln könnte. Es leuchtet ein, daß sich ein solcher Begriff des öffentlichen Friedens nicht mehr praktisch handhaben läßt, weil es ein Ding der Unmöglichkeit ist, eine aus lauter Unbekannten bestehende Gleichung zu lösen. Der Begriff verflüchtigt sich im Nebel [...]. Der mit subjektiven Elementen angereicherte Friedensbegriff ist daher für das Strafrecht unbrauchbar.« (S. 215f.)

Wandres plädiert daher für einen rein gefahrenorientierten Friedensbegriff, bei dem eine Äußerung nur dann strafbar sein kann, wenn »Teilen der Bevölkerung durch die volksverhetzende Äußerung das Recht abgesprochen wird, gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft zu sein« (S. 216f.). »Die Äußerung muß geeignet sein, die Hemmschwelle potentieller Täter herabzusetzen« (S. 221), woraus sich die Gefahr ergibt, daß es zur Verletzung von Individualrechtsgütern kommt, also z.B. wie auch immer geartete Angriffe auf Personen (S. 222).

Gut begrüllt, Löwe! Die Wirklichkeit sieht allerdings völlig anders aus, was ich an drei Beispielen kurz skizzieren möchte.

  1. Der von Günter Deckert übersetzte Vortrag Fred Leuchters in Weinheim anno 1991 über Auschwitz enthält auch nicht annähernd irgend etwas, was dahingehend interpretiert werden könnte, daß irgend jemandem irgend etwas abgesprochen würde. Dennoch wurde Deckert zu 2 Jahren Haft verurteilt. Zu einem subjektiven gesellschaftlichen Gefühl der Gefährdung des öffentlichen Friedens durch Deckerts Übersetzung kam es lediglich durch die in den Jahren 1993/94 von den Medien inszenierte Hysterie, die Deckerts Übersetzung auf nicht nachvollziehbare Weise mit Übergriffen auf Asylbewerber, Ausländer und jüdische Einrichtungen in direkten Zusammenhang brachte.
  2. Der Vlothoer Diplom-Politologe Udo Walendy gibt in seinen Historischen Tatsachen seit Jahrzehnten seine radikal-revisionistische Thesen zum Besten, ohne sich auch nur ein einziges Mal irgendwie über irgend welche Minderheiten geäußert zu haben. Dennoch wurde er zu insgesamt 29 Monaten Haft verurteilt, weil er in seinen historischen Darstellungen zu einseitig gewesen sein soll.
  3. Welche Macht die Medien tatsächlich haben, erwies sich im zweiten Halbjahr des Jahres 2000, als zuerst in Düsseldorf an einer S-Bahn-Haltestelle eine Bombe explodierte, dann ein Brandanschlag auf eine Synagoge erfolgte, und schließlich ein Horrormärchen über den angeblichen Mord eines Jungen in einem sächsischen Freibad die Runde machte. In allen Fällen wurden "Neonazis" verdächtigt, aber in keinem der Fälle konnte dies bestätigt werden. Die ganze Seifenblase der durch Medien und Politiker inszenierten Hysterie kollabiert am Jahresende. Das völlige Fehlen konkreter Beweise für ihre Verdächtigungen hatte die Medien leider nicht daran gehindert zu behaupten, der öffentliche Friede sei durch die "Neonazis" in Gefahr gewesen.

Man sieht, daß die bisweilen "festgestellte" Gefährdung des öffentlichen Friedens mitunter also nicht nur künstlich aufgebauscht, sondern bisweilen sogar völlig fiktiv sein kann. Spätestens seit dem Fall des Mannheimer Richters Orlet, der aufgrund einer Medienhetzjagd seines Amtes enthoben wurde, dürfte klar sein, daß Richter gerade dann sehr empfindsam gegenüber der (ver)öffentlich(t)en Meinung sind, wenn es zum "Holocaust" und seinen Bestreitern kommt.

Tatsächlich ist es ja in deutschen Strafgerichtssälen so, daß praktisch jede Form der "Auschwitz-Leugnung" als geeignet angesehen wird, den öffentlichen Frieden zu stören, also selbst dann, wenn in einer beanstandeten Äußerung von Juden gar nicht die Rede ist. Als Beispiel diene hier das gegen Germar Rudolf gefällte Urteil der 17. Großen Staatsschutzkammer des Landgerichts Stuttgart wegen der mit einem Vor- und Nachwort Otto Ernst Remers versehenen Fassung seines Gutachtens über Auschwitz. Weder im Gutachten selbst, noch im Vor- und Nachwort ist im Zusammenhang mit der Frage, ob der "Holocaust" erfunden wurde oder ob er zu politischen bzw. finanziellen Zwecken mißbraucht würde, von Juden die Rede. Im Vor- und Nachwort klagt Remer vielmehr ausdrücklich deutsche Politiker und Medien sowie die alliierten Siegermächte dieser Taten an.[8] Das hinderte das Gericht aber nicht daran, entgegen dem offensichtlichen Wortlaut zu behaupten, diese Vorwürfe an die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges sowie an deutsche Politiker und Medien erfolgten tatsächlich »aus Haß gegen die Juden«. Obwohl dies aus der inkriminierten Druckschrift eben gerade nicht hervorgeht, spekuliert das Gericht dann weiter:[9]

»Damit wird unterstellt [sic! Also eben nicht ausgeführt!], daß die Darstellungen über den Holocaust unter anderem von der jüdischen Bevölkerung in und außerhalb der Bundesrepublik wahrheitswidrig um ihres politischen und materiellen Vorteils willen erfunden und aufrechterhalten würden.«

Und obwohl eine derartige Behauptung auch nicht im entferntesten in besagter Druckschrift vorhanden ist, extrapoliert das Gericht anschließend immer weiter:

»Mit dieser falschen Behauptung [die gar nicht aufgestellt wurde!] wird die jüdische Bevölkerung verleumdet und verächtlich gemacht. Außerdem wird, da auf diese Weise judenfeindliche Emotionen in der Bevölkerung geweckt werden sollen, zum Haß gegen die jüdische Bevölkerung aufgestachelt.«

Mit dem letzten schon kriminell zu nennenden Kunstgriff wird am Ende aus Remers Anklage gegen deutsche Politiker und Medien sowie gegen die Siegermächte ein Angriff auf das Lebensrecht(!!!) der Juden konstruiert:

»Damit wird den Juden das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und dadurch ihre Menschenwürde verletzt.«

Man erkennt daran, daß offenbar auch diese Kammer mit Dr. Wandres der Ansicht ist, eine Volksverhetzung liege nur dann vor, wenn damit »Teilen der Bevölkerung [...] das Recht abgesprochen wird, gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft zu sein.« Es ist allerdings atemberaubend zu sehen, auf welche perverse Weise sich deutsche Gerichte geistig prostituieren, um Derartiges an den Haaren herbeizuziehen.

Die Beliebigkeit der Definition der Geeignetheit zur Friedensstörung ist nicht Wandres' einziger Kritikpunkt. Auch die Definition der tatbestandsmäßigen Handlung macht ihm Bauchschmerzen, hat doch der Gesetzgeber mit seiner Vorschrift einfach alles erfaßt, »was auch nur im entferntesten unter den Begriff Auschwitz-Leugnung fällt« (S. 233), also zum Beispiel auch Einzelaspekte und Teilbereiche des Holocaust. Wenn es nach Wandres ginge, so würde eine Friedensgefährdung von solchen Äußerungen ausgehen, »die ein gewaltiges sozialpsychologisches Stimulierungspotential haben, nämlich erstens die Totalleugnung eines planmäßigen Völkermordes in Dritten Reich und zweitens das Bestreiten der massenhaften Tötungen von Menschen in Gaskammern.«

Wissenschaftsphilosophisch betrachet ist das freilich Unsinn, denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum man die eine These erlauben, eine andere aber verbieten können soll, selbst wenn sie jenseits dessen liegt, was das Establishment für sachlich richtig hält. Mit dem gleichen Argument wurden ja schon die Werke von Giordano Bruno, Galileo Galilei, Johannes Keppler und Nikolaus Kopernikus verbannt oder gar verbrannt, und der Gelehrte Giordano Bruno endete sogar selbst auf dem Scheiterhaufen. So meint Wandres dann auch, daß weder der Schutz der »historischen Wahrheit« noch ein wie auch immer gearteter »Tabuschutz« oder gar das »Staatssymbol Auschwitz« als Argument für derartige Verbote herhalten dürfe (S. 239-244, 297f.). Damit hat er den Finger in die offene Wunde der BRD-Inquisition gelegt, denn letztlich geht es bei der Strafbarkeit der Auschwitz-Leugnung ja um nichts anderes als um den Schutz eines Tabus, hinter dem sich allerlei Partialinteressen verbergen.

Letztlich lautet Wandres Feststellung zur Volksverhetzung also ähnlich wie im Falle der Beleidigung:

»Regelmäßig wird dem Auschwitz-Leugnen in der Erscheinungsform 1 (bloße radikale Geschichtsrevision) selbst dann die konkrete Störungseignung fehlen, wenn die eigenwillige Geschichtssicht auf eine Totalleugnung des Holocaust hinausläuft oder die Gaskammertötungen in Abrede gestellt werden.« (S. 255)

»Daher liegt der Schlüssel zu einer praktisch handhabbaren generellen Restriktion des zu weit geratenen §130 Abs. 3 StGB darin, in jedem Einzelfall einen hinreichenden Gruppenbezug [...] zu verlangen.« (S. 249)

Damit ist konkret etwa ein Vorwurf gemeint, »die etablierte Geschichtsschreibung des Holocaust beruhe auf einer "jüdischen Lüge" bzw. werde von "den Juden" für unlautere Zwecke "ausgenutzt" [...]« (ebenda).

Wandres hat allerdings eine Fußangel eingebaut, nämlich den Einfluß, den eine (vermeintliche) Tätergesinnung bei der Tatbestandsfeststellung haben dürfe. Er geht nämlich zunächst - fälschlich - davon aus, daß totalleugnende Revisionisten »häufig einer dem Nationalsozialismus zumindest verwandten Ideologie anhängen« (S. 252f.). Dies lasse, so Wandres, vermuten, daß der Täter eine Volksverhetzung zumindest im Sinn hatte. Zwar reiche die Gesinnung alleine in Verbindung mit einer Totalleugnung nach nicht zu einer Verurteilung aus. Lägen jedoch »objektive Begleitumstände« vor, die darauf schließen ließen, »die Äußerung diene lediglich als Anknüpfungspunkt für die Verfolgung aktueller Ziele«, dann sieht Wandres den Tatbestand als erfüllt an. Damit öffnet er jenes Tor wieder, daß er zuvor mit der strickten Bindung an »einen hinreichenden Gruppenbezug« in der tatbestandlichen Äußerung geschlossen hatte, und die es ihm erlaubt, die Verurteilungen von Deckert, Walendy, Rudolf usw. nachträglich für gut und gerecht zu erklären. Alle drei wurden von ihren Richtern in kaum zu überbietender inquisitorischer Gesinnungsjustiz zuerst als ideologische Fanatiker porträtiert. Diese angebliche Gesinnung wurde dann zusammen mit angeblichen »objektiven Begleitumständen« benutzt, um zu unterstellen, die "Täter" hätten tatsächlich in den Köpfen ihrer Zuhörer bzw. Leser einen volksverhetzenden Gruppenbezug ("die Juden") herstellen wollen. Mit solchen Methoden lassen sich dann doch wieder alle Revisionisten hinter Schloß und Riegel bringen. Ob sich Wandres dieser Gefahr bewußt ist? Dieser Punkt schreit geradezu nach einer näheren Erläuterung.

»Als Konsequenz für die Bestrafung der Auschwitz-Leugner bleibt festzuhalten, daß die bloße radikale Geschichtsrevision (Erscheinungsform 1) in aller Regel straflos ist, selbst wenn der Holocaust als ganzes geleugnet oder die Gaskammern in Abrede gestellt werden.« (S. 304)

Als weiteren Grund, warum das bloße "Leugnen" nicht strafbar sein sollte, führt Wandres das Problem der Offenkundigkeit an:

»Verzichten Strafgerichte wegen Offenkundigkeit auf eine Beweisaufnahme über den Holocaust in seinen groben Zügen, so ist daran auch unter der aktuellen Rechtslage nicht das geringste auszusetzen. Kritisch würde es jedoch, wenn historische Detailfragen zu verhandeln wären. Folgte man der hier vertretenen Lösung nicht, welche eine ohne jeden Personenbezug vorgetragene radikale Geschichtsrevison generell für straffrei hält, stünde man vor der Frage, ob die Gerichte bei der dann denkbaren Anwendung des abweichend verstandenen § 130 Abs. 3 Alt. 2 StGB ("Verharmlosen") auch in Zukunft eine Beweiserhebung über historische Tatsachen rundweg ablehnen dürften. [...] (S. 271)

Wenn durch die Tatbestandsalternative "Verharmlosen" in §130 Abs. 3 StGB tatsächlich die Tatsachenbehauptung auf den gerichtlichen Prüfstand gelangte, in einem bestimmten Konzentrationslager sei die Zahl der durch Zyklon B getöteten Juden gegenüber den verhungerten, durch Erhängen oder Erschießen getöteten und der "Vernichtung durch Arbeit" zugeführten "nicht der Rede wert" gewesen, kann man dann noch von "Allgemeinkundigkeit" des Gegenteils sprechen? In welchen allgemein zugänglichen Quellen soll der "verständige und lebenserfahrene Mensch" diese Einzelheiten nachschlagen? Gerade was die genauen Opferzahlen, den Ort und die Art der Massentötungen angeht, sind diese Details durch die seriöse Holocaustforschung in den letzten Jahren immer wieder im Sinne eines möglichst exakten Forschungsstandes korrigiert worden. Sich zu Einzelfragen des Holocaust wirklich treffend zu äußern, gelingt daher nur Experten. Es versteht sich von selbst, daß man der Versuchung, gleichwohl Allgemeinkundigkeit anzunehmen, aus rechtsstaatlichen Gründen nicht erliegen sollte. Die prozessuale Folge ist klar: Ein historischer Sachverständiger müßte ein Gutachten zu den im Einzelfall geleugneten historischen Details erstatten. Allenfalls wäre denkbar, daß sich ein Gericht nach einer Reihe von gleichgelagerten Verfahren gegen "Auschwitz-Verharmloser" auf die Gerichtskundigkeit des Gegenteils der jeweils zu beweisenden Tatsache beriefe. Auch dadurch würde eine Beweisaufnahme überflüssig. Zur Sprache kommen müßten die relevanten historischen Tatsachen aber, das gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, in der Hauptverhandlung auf jeden Fall.« (S. 273)

Und um zu verhindern, daß revisionistische Sachverständige die Gerichte in Verlegenheit bringen, meint Wandres daher, daß die bloße radikale Revision schlicht nicht strafbar sein solle.

3. Verfassungsrechtliche Fragen

Wandres hat insbesondere bezüglich der Neufassung des §130 Abs. 3 und seiner heutigen rechtlichen Umsetzung gleich mehrfach verfassungsrechtliche Bedenken.

So sei das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG womöglich verletzt, da die sachliche Erfassungsbreite zu groß sei, indem alle beliebigen zweifelnden und bestreitenden Äußerungen zu angeblichen Verbrechen des Dritten Reiches bestraft werden könnten. (S. 276)

Hinsichtlich der Meinungsfreiheit weist Wandres darauf hin, daß nach herrschender Auffassung »erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen«, wie sie von radikalen Revisionismus aufgestellt werden, also bezüglich des geplanten Völkermordes an sich und der Existenz von Menschengaskammern, als Tatsachenbehauptungen keine Meinung darstellen und daher gar nicht in den Schutzbereich des Grundgesetzes fallen. Zwar ändere sich dies unter normalen Umständen, sobald die Tatsachenbehauptung mit einer Meinung verbunden wird, jedoch ist eine mit dem Revisionismus verbundene Meinungsäußerung vom Stile "jüdische Geschichtsfälschung" oder "Erpreßbarkeit Deutschlands" ja gerade ein Umstand, der das Tor zur von Wandres skizzierten Strafbarkeit öffnet. (S. 278ff.)

Wandres aber weicht von dieser Meinung ab (S. 280ff.):

»Für historische "Tatsachen"-Behauptungen gibt es nämlich überzeugende Gründe, sie gegenüber aktuellen Tatsachenbehauptungen abzuschichten und rechtlich abweichend zu behandeln. [...] Historischen "Tatsachen" ist eigentümlich, daß ihr Schwerpunkt in einer Bedeutung für die Allgemeinheit liegt - wenn man von der individuellen Bedeutung für denjenigen absieht, der selbst als Person der (Zeit-)Geschichte ist. Als Folge davon tritt der dem Tatsachenbegriff sonst essentielle Objektivitätsanspruch bei der Darstellung historischer Ereignisse in seiner Wichtigkeit zurück. Das dürfte mit der realistischen Einschätzung zusammenhängen, daß sich zeitlich weit Zurückliegendes häufig nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten bis ins Detail aufklären läßt. Auch sind die Einzelheiten meist von geringerem allgemeinen Interesse wie die geschichtsträchtigen "großen Linien". Wegen der immensen Bedeutung beispielsweise der Nationalgeschichte für die kollektive Identität eines Volkes nimmt man für historische Ereignisse gemeinhin in Kauf, daß an die Stelle glasklarer Beweise, welche den Anforderungen einer gerichtlichen Verwertung genügen würden, Einschätzungen von Historikern treten, deren Spektrum von quellengestützten Schlußfolgerungen bis hin zu subjektiv geprägten Deutungen reichen kann.«

Diese Feststellung ist besonders wichtig in diesem Zusammenhang, wird doch der "Holocaust" gemeinhin als der negative Gründungsmythos, als das heilige Tabu der deutschen Nachkriegsgesellschaft verstanden, weshalb, wie Wandres zugesteht, damit zu rechnen ist und allgemein akzeptiert wird, daß die Historiker Beweise durch subjektive Einschätzungen ersetzen!

»Insofern wohnt dem Begriff der historischen "Tatsache" grundsätzlich nicht der gleiche Objektivitätsanspruch wie dem Tatsachenbegriff des Alltagslebens inne, und man hat sich daran gewöhnt, daß die gängige Geschichtsdarstellung mit Elementen des Wertens und Dafür-Haltens durchwirkt und daher lediglich eine weitestmögliche Annäherung an das tatsächliche, historisch gewordene Geschehen ist. Dem widerspricht nicht, daß das Publikum gewöhnlich die Erwartung hegt, die Geschichtswissenschaft gebe Aufschluß über die eine historische Wahrheit, denn dieser Wunsch wird sich, nüchtern gesehen, allenfalls punktuell und meist nur um den Preis erheblicher Vereinfachung erfüllen lassen.« (S. 282)

Ganz besonders dann, wenn ein nicht unwesentlicher Teil der herrschenden Eliten, unverblümt primär volkspädagogische Intentionen haben, wie Wandres ausführt, statt einem genuinen Interesse an der Wahrheit.

»Hinzu kommt, daß es für historische Daten charakteristisch ist, eine Tendenz zur Historisierung aufzuweisen, wodurch sie sukzessive ihre direkte Bedeutung für gegenwärtige Verhältnisse verlieren. Damit ist keineswegs gesagt, daß nicht zugleich ihre mittelbare Bedeutung um so größer werden könnte, denn das geschichtliche Ereignis vollzieht nicht selten die Metamorphose zum aktuellen - und wirkmächtigen - politischen Argument. Bei der Verwendung als politisches Argument tritt dann aber der Tatsachencharakter eindeutig in den Hinter- und der Wertungscharakter in den Vordergrund.« (S. 282)

Und dies trifft nirgendwo so zu wie beim "Holocaust".

[...] Als Ausgleich für die Laune der Geschichte, einzelne Menschenschicksale dem Rampenlicht öffentlicher Wahrnehmung auszusetzen, kann es zugunsten von Personen der (Zeit-)Geschichte erforderlich sein, der Geschichtsdebatte rechtliche Grenzen zu ziehen; beispielsweise im Falle einer nachweisbaren Verfälschung. Diese Grenzziehung ist dann aber ihrerseits anhand der Grundrechtsschranken des Art. 5 GG zu legitimieren und kann nicht durch generelle Ausscheidung von Äußerungen aus dem Schutzbereich vorentschieden werden, selbst wenn der Äußerungsinhalt von der Mehrheit als anstößig empfunden wird. Nur so kann auch dem Erfordernis Rechnung getragen werden, die Interessen derjenigen, welche seinerzeit auf [der] Täterseite standen, anders zu beurteilen als die Interessen ihrer Opfer. Denn andernfalls nähme der Staat für sich in Anspruch, ein einheitliches, zwangsläufig perspektivenblindes Geschichtsbild für alle verbindlich festzulegen und durchzusetzen. Insofern ist die zunächst plausibel klingende Aussage, Unzutreffendes könne "zur Meinungsbildung nichts beitragen", und daher seien falsche Behauptungen eines grundrechtlichen Schutzes nicht fähig, im Bereich der Geschichte nicht überzeugend. Hinzu kommt nämlich, daß eine im freien Meinungskampf bewährte Geschichtssicht um ein vielfaches einleuchtender und damit glaubwürdiger ist als eine, die sich schwerpunktmäßig auf eine nicht hinterfragbare Autorität stützt und damit zwangsläufig in den Verdacht gerät, irgend etwas stimme nicht. Auch die am Ende als völlig falsch zu erweisende Geschichtsdarstellung kann, so paradox es klingt, dem Erkenntnisfortschritt dienen. Dadurch, daß eine verkehrte Ansicht die Wissenschaft zu verstärkter Forschungsanstrengung und zum "Nachlegen" von Argumenten zwingt, kann die Wahrheit auf lange Sicht nur gewinnen; die Kontroverse um den Reichstagsbrand ist ein eindrucksvolles Beispiel.« (S. 283)

Dementsprechend schlußfolgert Wandres:

» a) Auschwitz-Leugnen in der Erscheinungsform 1 unterfällt dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG, weil Aussagen über historische Sachverhalte unabhängig davon, ob sie sich auf das Ereignis oder seine Bewertung beziehen, geschützt sind und nur unter Beachtung der Grundrechtsschranken untersagt werden können.

b) Bei der Erscheinungsform 2 (insbesondere der "Auschwitz-Lüge") muß man zwei Elemente einschlägiger Äußerungen strikt auseinanderhalten. Die Basisbehauptung, mit der Geschichte des Holocaust stimme etwas nicht, kann nicht anders behandelt werden als die bloße radikale Geschichtsrevision. Hinzu kommt aber die daran anknüpfende weitere Behauptung einer "Geschichtsfälschung" oder ihrer unlauteren Nutzbarmachung, welche durchaus als aktuelle Tatsachenbehauptung eingeordnet werden kann. Deshalb ist zu differenzieren:

aa) Es wäre entweder naiv oder unlauter, zu behaupten, eine interpretative Verffälschung von Geschichte im Sinne von Übertreibungen und Verzerrungen, vielleicht sogar einzelner Dokumentenfälschungen, sei im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Erforschung des Holocaust gänzlich undenkbar, und daher handle es sich auch ohne Prüfung im Einzelfall stets um eine erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung, die - jedenfalls nach herrschender Meinung - schon aus dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG herausfalle. Die an der Holocaust-Forschung Beteiligten sind nicht per se unfehlbarer als andere Menschen. Auch der Umstand, daß in diesem sensiblen Bereich jede grobe Ungenauigkeit schon als Skandal zu gelten hätte, ist noch kein zwingendes Argument dafür, daß es diesen Fall unter keinen Umständen geben könnte. Daher kann nicht jeder an die Adresse einzelner Historiker gerichtete Vorwurf, es seien Unregelmäßigkeiten vorgekommen, als unzweifelhaft falsch behandelt werden.« (S. 284)

Wer hätte gedacht, daß uns mal ein promovierter Jurist und Spezialist in Sachen Auschwitz-Leugner voll Recht geben würde?

Aber wir sind ja noch nicht am Ende, denn Wandres legt noch nach. Würden nämlich, so Wandres, die Meinungen bzw. Tatsachenbehauptungen der radikalen Revisionisten nur deshalb verboten, weil es eben unerwünscht sei, so würde es sich bei §130 nicht um ein allgemeines Gesetz handeln, sondern um ein Sondergesetz zur Unterdrückung bestimmter Ansichten, was das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich verboten hat. Und als Beleg dafür zitiert Wandres eine Literaturstelle, die ich in einem Internetbeitrag vor zwei Jahren veröffentlicht habe.[10] Wandres urteilt somit bündig:

»Daher könnte ein solches Sondergesetz [Verbot der bloßen Revision] nicht nach Art. 5 Abs. 2 Art. 1 GG gerechtfertigt werden. Wollte man dennoch anders entscheiden, wären die tragenden Gesichtspunkte nicht verallgemeinerungsfähig, weil sie der Meinungsfreiheit systematisch den Garaus machen.« (S. 293)

So hat denn Wandres auch ein erfrischendes Verhältnis zum überstrapazierten Schlagwort der "Wehrhaften Demokratie", mit der sich bekanntlich auch jede Diktatur gegen Kritik wappnen kann:

»[...] die Gefahren« des Prinzips der wehrhaften Demokratie liegen »für eben die Freiheit auf der Hand, die es zu schützen verspricht. Denn nicht nur zügellose Freiheit, sondern auch rigider Freiheitsschutz kann zur Zerstörung der Freiheit führen.« (S. 299)

»Daß damit [mit Abstrichen an freiheitlich-demokratischen Prinzipien] radikalen Revisionisten im Kreise ihrer Gesinnungsgenossen unverdient der Status eines "Märtyrers der Wahrheit" verliehen würde, wäre noch zu verschmerzen. Katastrophal wirkte sich jedoch die unvermeidliche Selbstbeschädigung des Rechtsstaates aus, der damit vor aller Augen nicht grundlegend anders agierte, als es die Gegner des Rechtsstaats ohne mit der Wimper zu zucken tun würden, hätten sie erst einmal wieder die Macht.« (S. 307)

Wandres unterschätzt den Solidarisierungseffekt menschenrechtlicher Verfolgung. Gerade durch die in letzter Zeit gesteigerte Verfolgungswut deutscher Behörden gegen Revisionisten hat sich das Interesse am Revisionismus auch und gerade außerhalb des Kreises der "Gesinnungsgenossen" massiv gesteigert. Es sind eben ungeheuer viel mehr Menschen willens, Verfolgungsopfer in Sachen Redefreiheit zu unterstützen als in Sachen "Holocaust-Leugnung", ganz zu schweigen von dem außen- wie innenpolitischen Schaden, der in Deutschland entstünde, wenn es erst einmal einem verfolgten Revisionisten gelungen ist, im Ausland politisches Asyl zu bekomme, was bei den zur Zeit in Deutschland herrschenden Zuständen wohl nur eine Frage der Zeit ist.

Bezüglich der Wissenschaftsfreiheit gesteht Wandres zunächst ein, daß die von ihm als Leitliteratur bezeichneten revisionistischen Veröffentlichungen der äußeren Form nach tadellos als wissenschaftlich einzustufen seien (S. 300), was ihn sichtlich unglücklich macht, sei man doch angesichts der »ausgefeilten Methode der Auschwitz-Leugner« drauf und dran, »in hilflosen Zynismus zu verfallen« (S. 301). Aber er findet einen Rettungsanker, jedenfalls fast (S. 301):

»Einer Lösung näher kommt da schon die Forderung, Wissenschaft müsse interessenungebunden und ergebnisoffen sein. Was die Ergebnisoffenheit angeht, kann man bei radikalen Revisionisten getrost davon ausgehen, daß es ihnen an dieser Eigenschaft fehlt. Denn die Aktivitäten der einschlägigen Kreise sind erkennbar davon geleitet, ein ganz bestimmtes Ergebnis zu erzielen, nämlich die Last von Auschwitz abzustreifen.«

Woher er diese Weisheit wohl nimmt? Tatsächlich waren so gut wie alle Revisionisten irgendwann einmal vom etablierten Bild vom Holocaust überzeugt, haben aber ihre Meinung seither geändert. Es sind daher in der Regel einzig die Revisionisten, die durch einen eventuellen Meinungswechsel bewiesen haben, daß sie nicht von Anfang an ergebnisgebunden waren!

»Doch fällt, wenn wir ehrlich sind, der Vorwurf einer in diesem Punkt fehlenden Ergebnisoffenheit nicht mit umgekehrtem Vorzeichen auf die etablierte Geschichtswissenschaft zurück? Könnte es sich ein deutscher Historiker leisten, den Völkermord an den europäischen Juden oder die Tötungsmethode der Massenvergasungen ernsthaft "ergebnisoffen" zu behandeln, d. h. in Zweifel zu ziehen? - Die Frage stellen heißt, sie mit "Nein" beantworten.«

Treffer! Versenkt! Das war die juristische Selbstzerstörung der etablierten Holocaust-"Wissenschaft"!

»Es ist aber alles andere als eine Schande, dem Prinzip wertfreier Wissenschaft in diesem eng begrenzten Ausnahmefall keine unbeschränkte Priorität einzuräumen.«

Man darf sich verwundern, daß Wandres die Begriffe "Wertfreiheit" und "Ergebnisoffenheit" hier gleichsetzt. Sie haben tatsächlich nichts miteinander zu tun. Dies legt aber nahe, daß Wandres die Ansicht vertritt - und mit ihm wohl die »etablierte Geschichtswissenschaft« -, daß die Wissenschaft in Sachen Drittes Reich zu bestimmten Werturteilen kommen muß, was in ihren Augen womöglich voraussetzt, daß Forschungen zum "Holocaust" eben nicht ergebnisoffen sind. Auch das ist falsch, denn die moralische Beurteilung des Dritten Reiches hängt beileibe nicht nur von der Existenz der Gaskammern und eines Planes zur Vernichtung der Juden ab.

Eine der zentralen Thesen des großen deutsch-jüdischen Philosophen Karl Popper ist, daß sich der Mensch vom Tier dadurch unterscheidet, daß er den Schein nicht für das Sein zu halten braucht, sondern daß er zweifeln kann. Die Fähigkeit zum Zweifeln macht den Menschen zum Menschen. Thomas Wandres mag dies aber gar nicht:

»Demgegenüber ist das angestrebte Nahziel radikaler Revisionisten das rücksichtslose Säen von Zweifeln, über ihr Fernziel läßt sich eine generelle Feststellung nicht treffen. Nüchtern betrachtet fällt dieses "Säen von Zweifeln" aber grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG, 125 vorausgesetzt, Auschwitz-Leugner beschränken sich auf eine sachliche Darstellung ihrer Ansicht (Erscheinungsform 1). Die aus achtenswerten moralischen Gründen von der etablierten Wissenschaft eingehaltene Selbstbeschränkung[, bestimmte Thesen nicht vertreten zu wollen,] darf jedenfalls nicht kurzerhand auch dem zur verfassungsrechtlichen Pflicht gemacht werden, der sich bewußt außerhalb der Moral stellt.«

Was ist an der Verletzung des Grundprinzips der Wissenschaft, alles Forschen müsse prinzipiell ergebnisoffen sein, achtenswert und moralisch, wenn sie von "den Etablierten" begangen wird, und warum stehen die Revisionisten außerhalb der Moral, wenn sie dieses Grundprinzip einhalten? Wandres ist offenbar etwas geistig verwirrt.

»Daher sollten sich Rechtswissenschaft und Justiz tagespolitischen Zumutungen konsequent widersetzen, denn wie auch sonst hilft im Umgang mit radikalen Revisionisten nur unerschütterliche demokratische Prinzipientreue nach der Devise: "Ich halte Ihre Ansichten für abgrundtief falsch, werde aber alles dafür tun, daß Sie sie ungestraft äußern dürfen.« (S. 306)

Letztlich verweigert Wandres den Revisionisten aber die Wissenschaftsfreiheit, denn:

»Der ausschlaggebende Grund dafür ist, daß ein anderes formales Kriterium von Wissenschaftlichkeit, nämlich die Berücksichtigung von und die Auseinandersetzung mit abweichenden Ansichten nicht eingehalten wird. Entstellendes Zitieren, systematisches Ausblenden und unsachlicher Umgang mit Kritikern waren bisher neben einem polemischen Unterton ein untrügliches Erkennungszeichen radikal-revisionistischer Hervorbringungen. Ein solches "Werk" fällt aus dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit heraus, weil es erkennbar "nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefaßten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht".« (S. 302)[11]

Na, wenn dieser Ihr letzter Schuß mal nicht auch noch nach hinten los geht, Herr Dr. Wandres! Wie hat es Prof. Nolte doch gleich noch so schön dargelegt:

»[...] es läßt sich nicht bestreiten, daß seine [des Revisionismus'] Vorkämpfer sich in der Thematik sehr gut auskennen und Untersuchungen vorgelegt haben, die nach Beherrschung des Quellenmaterials und zumal in der Quellenkritik diejenigen der etablierten Historiker in Deutschland vermutlich übertreffen.«[5]

Das war 1993, basierend auf inzwischen in die Jahre gekommene revisionistische Werke. Die Qualität revisionistischer Arbeiten hat aber seither noch massiv zugenommen!

Und auf S. 308 des gleichen Buches greift Nolte schließlich die etablierte Historikerzunft an, sich nicht den Argumenten der Revisionisten zu stellen, sondern statt dessen zu persönlichen Angriffen und Verdächtigungen zu greifen, wenn ein Ignorieren oder Totschweigen nicht mehr möglich sei.

Ich behaupte nicht, daß die revisionistischen Arbeiten unfehlbar sind. Sie sind verbesserungsfähig und -bedürftig, und wir alle arbeiten ständig daran. Es zeugt aber von ungeheurem Zynismus, wenn Wandres mehrfach fast schon beklagt, die Revisionisten würden ihre Thesen »geschmeidig der Rechtslage anpassen« (S. 302) und würden unhaltbare Thesen fallen lassen (S. 84), immer unterstellend, wir würden dies nur aus taktischen Gründen tun.

Ins Unfaßbare steigert sich dieser Zynismus, wenn es darum geht, warum wir Revisionisten so lange brauchen, dem falschen etablierten Geschichtsbild ein eigenes schlüssiges Erklärungsmodell entgegenzustellen. Wir behaupten, dies dauert deshalb so lange, weil

»die nur vereinzelt und mit lächerlich geringen finanziellen Möglichkeiten ausgestatteten bzw. durch die staatlichen Repressionen sogar massiv unterdrückten Revisionisten meist auf das Material angewiesen waren, das von den Speisetischen der weltweit organisierten und mit Abermillionen staatlicher Mittel unterstützten etablierten Historiker an Brotkrumen abfiel«.[12]

Wandres bezieht sich auf eben diese meine Aussage, verdreht sie aber wie folgt:

»Da fällt ihnen als Erklärung dann nur noch ein, die - im Vergleich zur etablierten Geschichtsforschung - geringen Geldmittel seien "bisher" ein unüberwindliches Hindernis für einen ausgreifenden Ansatz gewesen.«

Wie war das doch gleich noch? »Entstellendes Zitieren, systematisches Ausblenden und unsachlicher Umgang mit Kritikern...«. Ich frage mich, wie tiefgreifend Thomas Wandres' Dissertation wohl ausgefallen wäre, hätte er sie ohne jede finanzielle Unterstützung schreiben müssen, während er sich ständig auf der Flucht vor den Häschern der Inquisition befindet. Eine größere Ignoranz und/oder Arroganz kann ich mir schlechterdings kaum vorstellen. Wandres scheint zu vergessen, daß seine Beurteilung der Strafbarkeit der Auschwitzlüge eben schon seit Jahrzehnten nichts mit der Realität in Deutschland und weiten Teilen Europas zu tun hat.

Seine Äußerung über die Qualität bisheriger revisionistischer Werke (»gegen Null gehender sachlicher Gehalt«, S. 307) läßt vermuten, daß er unsere Werke wohl nur selektiv zur Kenntnis genommen hat, denn er zitiert immer nur, was seine Vorurteile scheinbar bestätigt. Wandres wird sich daher in Zukunft wohl noch verwundert umsehen über die zur Zeit entstehenden revisionistischen Werke, sollte er je in der Lage sein, seine moralisch-anständigen, ergebnisgebundenen Wertefilter abzulegen.

Zusammenfassung

Thomas Wandres ist der Ansicht, daß die bloße, werturteilsfreie radikale Geschichtsrevision unter allen Umständen straffrei bleiben muß, wenn wichtige verfassungsrechtliche Prinzipien und damit die Integrität der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht verletzt werden sollen. Darin schließt er weitgehende Aussagen wie das Bestreiten eines Planes des Dritten Reiches zur Vernichtung der Juden oder der Existenz der Gaskammern ausdrücklich ein.

Selbst allgemeine wertende Aussagen über bestimmte Gruppen, wie etwa "die alliierten Sieger" oder "die Juden" sollen solange straffrei bleiben, wie nicht behauptet wird, diese Gruppe sei für die Fälschung der Geschichte verantwortlich oder beute sie aus.

Konkrete Fälschungs- und Lügenbehauptungen in Teilbereichen des Holocaust sieht Wandres ebenfalls nicht automatisch von Strafe bedroht, da es nicht auszuschließen ist, daß es auch bei der Darstellung dieses Geschichtskapitels zu willkürlichen Entstellungen gekommen ist.

Überschritten wird die Strafbarkeit aber in den Augen Wandres' dann, wenn im Zusammenhang mit revisionistischen Thesen pauschale Schuldvorwürfe gegen ganze Gruppen erhoben würden oder, schlimmer noch, gezielt zu Aktivitäten gegen diese Gruppen aufgerufen wird.

Mit dieser Interpretation stellt sich Wandres diametral der herrschenden Rechtsprechung entgegen. Dies wird in seiner Arbeit leider kaum deutlich.

Es ist zu hoffen, daß seine Arbeit in der Rechtsprechung beachtet und eventuell sogar befolgt wird, nicht nur im Interesse der Revisionisten, sondern auch im Interesse des Bestandes der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Deutschland sowie im Interesse des Ansehens des deutschen Rechtsstaates bei seinen eigenen Bürgern wie auch im Ausland.

Wandres Einstellung zum Revisionismus ist durch die übliche Feindseligkeit geprägt. Will das Werk überhaupt eine Wirkung entfalten, so muß es diese Eigenschaft auch aufweisen, und insofern sollte man es hinnehmen. Ansonsten ließen sich seine unsachlichen Ausrutscher kaum entschuldigen.

Den bundesdeutschen Strafverteidigern, deren Mandanten wegen revisionistischer Aktivitäten angeklagt werden, sei dieses Werk dringend als Argumentationshilfe anempfohlen. Es sollte zu deren Standardausrüstung gehören, auch wenn der hohe Preis etwas schmerzlich ist.

Interessant ist, daß Wandres nicht nur zur Vorstellung revisionistischer Arbeiten massiv auf Werke von mir zurückgreift, sondern daß er offenbar auch viele juristische Argumente aufgriff, die ich seit 1993 beharrlich in meinen Werken zur Verteidigung der Menschenrechte in Deutschland vorgetragen habe. Es scheint, als habe es Früchte getragen.


Anmerkungen

[1]Wandres, »Der Holocaust als Gegenstand der bundesdeutschen Strafjustiz«, Neue Juristische Wochenschrift, 1992, S. 2529-2535.
[2]Werle/Wandres, Auschwitz vor Gericht. Völkermord und bundesdeutsche Strafjustiz, München 1995.
[3]Für Details siehe M. Köhler, »Der Wert von Aussagen und Geständnissen zum Holocaust«, in: E. Gauss (Hg.), Grundlagen zur Zeitgeschichte, Grabert, Tübingen 1994, S. 75-93.
[4]Vgl. dazu : H. Verbeke (Hg.), Auschwitz: Nackte Fakten, Vrij Historisch Onderzoek, Berchem, Belgien, 1995; sowie: G. Rudolf, »Gutachten über die Frage der Wissenschaftlichkeit der Bücher Auschwitz: Technique and Operation of the Gas Chambers und Les Crématoires d'Auschwitz, la Machinerie du meurtre de masse von Jean-Claude Pressac«, in: W. Schlesiger, Der Fall Rudolf, Cromwell, London 1994 (www.vho.org/D/dfr/Fall.html#Gutachten)
[5]Vgl. E. Nolte, Streitpunkte, Propyläen, Berlin 1993, S. 304.
[6]Vgl. Theodore J. O'Keefe, »"Best Witness": Mel Mermelstein, Auschwitz and the IHR«, in: The Journal of Historical Review, 14(1)(1994), S. 25-32.
[7]Vor allem H. Verbeke (d.h. G. Rudolf), aaO. (Anm. 4), und Ernst Gauss (d.h. G. Rudolf), aaO. (Anm. 3).
[8]Wiedergegeben in G. Rudolf, Kardinalfragen zur Zeitgeschichte, VHO, Berchem 1996, S. 111-116 (online: www.vho.org/D/Kardinal/Remer.html)
[9]Landgericht Stuttgart, 17 KLs 83/94, S. 233.
[10]Vgl. Anton Mägerle (d.h., Germar Rudolf), »Eine Zensur findet nicht statt, es sei denn...«, www.vho.org/censor/D.html, Fußnote 8: Stefan Huster, »Das Verbot der "Auschwitz-Lüge", die Meinungsfreiheit und das Bundesverfassungsgericht«, Neue Juristische Wochenschrift, 1995, S. 487ff., hier S. 489; bei Wandres: Fußnote 56, S. 288.
[11]Mit Bezug auf das BverfG 90, 1 (13).
[12]E. Gauss, aaO. (Anm. 3), S. 30.

Quelle: Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung 5(1) (2001), S. 100-112.


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