3. Weitere Dokumente zu den Deportationen
Die beim Göring-Erlaß und beim "Wannsee-Protokoll" angewandte Methode, Worte und Begriffe in ihrer Bedeutung willkürlich zu verändem und sie damit der Vernichtungsthese dienstbar zu machen, wird natürlich auf alle weiteren die Judendeportationen betreffenden Dokumente ausgedehnt. Denn kein einziges Dokument dieser Art enthält Hinweise auf den behaupteten Vernichtungsplan oder gar auf die angeblichen Massenvergasungen in Auschwitz-Birkenau. Wäre es anders, dann brauchte man sich ja auch nicht der Methode der Wort- und Begriffsverfälschungen zu bedienen. Es erübrigt sich daher, auf alle diese weiteren Erlasse, Befehle, Fernschreiben usw. im einzelnen einzugehen.
Aus ihrem Gesamtinhalt ist, soweit dieser zur Verfügung steht, ohne Schwierigkeit zu erkennen, daß sie mit einem Ausrottungsplan und seiner Durchführung tatsächlich nichts zu tun haben. Dagegen kommt in vielen dieser Dokumente wiederum klar zum Ausdruck, daß die deportierten Juden in die Kriegswirtschaft eingegliedert werden sollten [58].
Neben den bereits erwähnten Begriffen "Endlösung" und "Evakuierung" werden regelmäßig noch die Begriffe "Judenumsiedlung", "Aussiedlung der Juden nach dem Osten" und selbstverständlich auch der Begriff "Deportation" in "Judenvernichtung" oder "Judenausrottung" umgedeutet, zumindest aber als Vorbereitung hierzu hingestellt. Hierbei wird immer wieder zur Rechtfertigung dieser Umdeutung behauptet, alle diese Begriffe seien nur "Tarnbezeichnungen" oder "Tarnworte" gewesen, mit denen man den wahren Tatbestand habe verschleiern wollen [59]. Mit diesem "Trick" -- anders läßt sich dieses sogar von "Wissenschaftlern" angewandte Verfahren kaum bezeichnen -- gelingt es natürlich leicht, jedem Dokument den gewünschten Sinn zu geben. Gewissenhafte und ernst zu nehmende Historiker werden sich indessen hiervon kaum beeindrucken lassen. Denn nirgendwo ist bisher ein dokumentarischer Beleg darüber zu finden, wann, bei welcher Gelegenheit, wo und von wem diese Begriffe als Tarnbezeichnungen für Mord festgelegt wurden. Diesen Nachweis sind selbst die Gutachter im Auschwitz-Prozeß schuldig geblieben, die es nicht verschmähten, ebenfalls von dieser fragwürdigen Beweisführung Gebrauch zu machen [60]. Die sich hier aufdrängende Frage, woher denn die beteiligten Dienststellen eigentlich die wahre Bedeutung dieser "Tarnbezeichnungen" kannten, wird allgemein weder gestellt noch beantwortet.
Besonderer Erwähnung bedarf in diesem Zusammenhang noch der Begriff "Sonderbehandlung", der in einzelnen Dokumenten über die Verschickung der Juden in Östliche KL auftaucht. Dieser Begriff ist nicht ohne weiteres verständlich. Er soll ebenfalls eine "Tarnbezeichnung" für Tötungen bzw. "Vergasungen" im Rahmen des angeblichen Judenvernichtungsprogramms gewesen sein. Auch hierfür gibt es indessen keine glaubwürdige Quelle. Was tatsächlich unter dieser Bezeichnung zu verstehen war, ist nicht so klar erkennbar wie bei den Begriffen "Endlösung", "Evakuierung" oder "Judenumsiedlung". Mit hoher Wahrscheinlichkeit hatte der Begriff "Sonderbehandlung", jeweils nach der heute im allgemeinen nicht mehr einwandfrei feststellbaren besonderen Situation, unterschiedliche Bedeutungen, die nur den jeweiligen damit befaßten Dienststellen bekannt waren [61]. Im Zusammenhang mit den Deportationen kann er z.B. "gesonderte Unterbringung" bedeutet haben, für deren Anordnung durchaus zwingende Gründe vorgelegen haben können. Man denke nur an potentielle Seuchenträger unter den Deportierten. Von Auschwitz ist bekannt, daß es dort ein besonderes "Quarantänelager" gab [62].
SS-Obergruppenführer Dr. Kaltenbrunner konnte im Nürnberger IMT-Prozeß nachweisen, daß in bestimmten Fällen unter dem Begriff "Sonderbehandlung" die Unterbringung prominenter Häftlinge in Luxushotels mit bevorzugter Behandlung verstanden wurde [63]. Auch das KL Theresienstadt war ein Sonderlager für Vorzugshäftlinge, so vor allem auch für ältere und kriegsversehrte Juden, denen auf der Wannsee-Konferenz eine bevorzugte Unterbringung ohne Arbeitseinsatz zugestanden war. Im Mai 1945 stellte ein dorthin entsandter Delegierter des Komitees vom Internationalen Roten Kreuz in Genf in seinem Bericht ausdrücklich fest, daß in diesem KL kein einziger Jude gewaltsam durch deutsche Schuld ums Leben gekommen war [64].
Das alles schließt freilich nicht aus, daß der Begriff "Sonderbehandlung" in bestimmten Fällen -- so möglicherweise bei den Einsatzgruppen des SD -- auch die Bedeutung einer Exekution ohne vorhergehendes gerichtliches Urteil gehabt hat. Da die Liquidierung russischer Kommissare oder am Bandenkampf beteiligter oder jedenfalls der Beteiligung für schuldig gehaltener Juden und Nichtjuden teilweise in den in der Nähe gelegenen KL vorgenommen worden sein soll, kann der Begriff auch in diesem Bereich in Ausnahmefällen "Exekution" bedeutet haben [65]. Das hatte jedoch ganz zweifellos nichts mit einem angeblich geplanten Judenvemichtungsprogramm aus rassischen Gründen zu tun. Insbesondere gibt es bisher keinen dokumentarischen Beweis dafür, daß "Sonderbehandlung" im KL Birkenau mit Tod in den Gaskammern gleichzusetzen war, die sich angeblich dort befunden haben sollen.