5. Zusammenfassende Stellungnahme
Unser Überblick über die aus deutschen Akten stammenden zeitnahen Dokumente hat gezeigt, daß es kein Dokument gibt, das in überzeugender Weise die Existenz von Gaskammern in Birkenau oder eine planmäßige Judenvernichtung überhaupt glaubwürdig erscheinen lassen könnte. Damit erweist sich auch, daß die erst jüngst aufgestellte Behauptung eines der übelsten Handlanger der Nürnbergel Rachejustiz, des jüdisch-amerikanischen Anklägers Robert M. W. Kempner, die "historischen Feststellungen" über die Judenvernichtung beruhten "fast aus schließlich auf amtlichen deutschen Akten des Hitlerregimes, die eine bewährte Bürokratie sorgsam verwahrt" habe [102], jeder Grundlage entbehrt. Sie widerspricht eindeutig den Tatsachen, die gerade Kempner wohlbekannt sein dürften. Das berühmte Wannsee-"Protokoll", das Kempner bei dieser seiner Äußerung im Auge gehabt haben mag, hat sich zumindest in seinem entscheidenden Teil als plumpe Fälschung erwiesen. Dabei mag die in letzter Zeit verschiedentlich geäußerte Vermutung, daß Kempner selbst für die Fälschung verantwortlich sei, da er ja bekanntlich dieses Dokument "aufgefunden" hat, auf sich beruhen. Ihre Richtigkeit wird sich kaum nachweisen lassen, wenn sie auch angesichts der sonstigen Praktiken des Herrn Kempner als Chefankläger des amerikanischen Militärgerichtshofs in Nürnberg nicht so ganz abwegig erscheint.
Das einzige Dokument, in dem ausdrücklich der Begriff "Vergasung" in Verbindung mit einem Raum benutzt wird (Nürnberger Dokument NO-4473; vgl. oben Seite 70), verdankt seine Interpretation als Beweismittel für das Vorhandensein einer "Gaskammer" in Auschwitz Birkenau - wie Butz nachgewiesen hat - einem Übersetzungsfehler: das Wort "Vergasungskeller" wurde mit "gas chamber (Gaskammer) " übersetzt (vgl. oben Seite 71). Daß selbst deutsche Wissenschaftler die entsprechende Fehlinterpretation übernahmen, zeugt davon, wie weit hierzulande die historische Wissenschaft noch von einer unbefangenen und objektiven Betrachtung des unter dem Begriff "Auschwitz" zu sammengefaßten Sachverhalts entfernt ist.
Nachdem somit feststeht, daß der Auschwitz-Mythos sich aus amtlichen deutschen Akten nicht herleiten läßt, wollen wir im folgenden sehen, welche sonstigen "Beweise" man für uns insoweit noch bereit hält.