4. Das Urteil
Das Urteil im Auschwitz-Prozeß entsprach dem, was man erwarten muß, wenn ein gerichtliches Strafverfahren nicht nach den Regeln eines normalen Strafprozesses, sondern als Schauprozeß durchgeführt wird. Hier wurde nicht Gerechtigkeit geübt, sondern nur die Bilanz eines durch den Prozeß vermittelten Zerrbildes gezogen. Weniger die Schuldsprüche und die erkannten Strafen als vielmehr die Urteilsgründe erscheinen als das wesentliche Ergebnis dieses Verfahrens. Die Angeklagten waren eben nichts weiter als Statisten für ein Horrorbild, das mit diesem Prozeß der deutschen Öffentlichkeit und darüber hinaus der Welt als unumstößliche geschichtliche Tatsache eingeprägt werden sollte Damit wurde zugleich das Urteil über das deutsche Volk gesprochen, das -- wie es immer wieder heißt -- "Auschwitz zugelassen" hatte.
Die Überzeugungskraft des im Rahmen der Urteilsgründe dargestellten Horrorbildes leidet allerdings schon daran, daß es in keinem Verhältnis zu den ausgesprochenen Verurteilungen steht. Drei der Angeklagten mußten sogar freigesprochen werden (Schoberth, Breitwieser und Dr. Schatz), weil die gegen sie produzierten "Beweise" selbst vor diesem Gericht für eine Verurteilung nicht ausreichten. Besonders bemerkenswert ist der Freispruch von Breitwieser, der eine Zeitlang Leiter der Desinfektionsabteilung in Auschwitz war, also jene Männer unter sich hatte, die angeblich das Zyklon B in die "Gaskammern" einzuwerfen hatten. Praktisch wird diese Behauptung durch den Freispruch Breitwiesers ad absurdum geführt. Denn daß ihm -- auf Grund einer recht peinlichen Panne bei der Regie des Prozesses -- die persönliche Anwesenheit bei einer "Vergasung" nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. oben Seite 342), hätte angesichts der Tatsache, daß er selbst der "Chef" der "Vergasungskommandos" war, doch eigentlich gar nicht ins Gewicht fallen dürfen. Vermutlich war dieser Freispruch also eine Art von "Freudscher Fehlleistung" des Gerichts [160].
Elf der Angeklagten wurden nur zu zeitlich begrenzten Freiheitsstrafen verurteilt. Die meisten von ihnen brauchten nur noch einen Teil davon abzubüßen, weil die Untersuchungshaft auf die Strafen angerechnet wurde. Das führte in zwei Fällen sogar dazu, daß die Verurteilten (Hantl und Scherpe) sofort nach der Urteilsverkündung auf freien Fuß gesetzt wurden [161]. Es sieht fast so aus, als ob mit diesen Verurteilungen nur die Geltendmachung von Haftentschädigung vermieden werden sollte. Hantl gehörte übrigens zu jenen Angeklagten, die sich besonders "einsichtig" gezeigt hatten, da er nicht nur Auschwitz, sondern auch Mauthausen den Charakter eines "Vernichtungslagers" zugesprochen hatte (vgl. oben Seite 332).
Eine lebenslange Zuchthausstrafe erhielten lediglich sechs Angeklagte, und das waren nicht einmal die, die den Schuldsprüchen zufolge die meisten Menschen auf dem Gewissen haben sollten. Dieses eigenartige Ergebnis beruhte darauf, daß derjenige, der auch nur einen einzigen Mord begeht, ohne weiteres eine lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt hat, während der Mordgehilfe nach der damaligen gesetzlichen Regelung eine geringere Strafe erhalten konnte -- nicht mußte [162]. So hatte der angeklagte Häftlingskapo Bednarek, der nach dem Urteilsspruch des Auschwitz-Gerichts vierzehn Mithäftlinge mit eigener Hand ermordet hatte, zwangsläufig eine lebenslange Zuchthausstrafe hinzunehmen, während z. B. der Angeklagte Dr. Lucas, den das Gericht "nur" der Beihilfe zum Mord an mindestens 4000 Menschen in den "Gaskammern" von Birkenau für schuldig hielt, mit einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und drei Monaten davonkam. Unter der Voraussetzung, daß diese Morde wirklich geschehen sind, wird kein vernünftiger Mensch den Unterschied im Strafmaß als gerecht ansehen können. Indessen mag bei der Bestrafung des Dr. Lucas der Umstand eine Rolle gespielt haben. Daß auch er während des gesamten Verfahrens gegenüber der Vernichtungsthese "Einsicht" zeigte. Ganz allgemein läßt aber die Bewertung der Beteiligung der Angeklagten an angeblichen Gaskammermorden größten Umfangs den Schluß zu, daß das Gericht sich -- zumindest unterbewußt -- insoweit unsicher fühlte und doch wohl einige Zweifel an der Tatsächlichkeit dieses Geschehens hatte. Hier werden die vom Rechtsstandpunkt aus bitteren Konsequenzen der während des ganzen Prozeßverlaufs gewahrten opportunistischen Haltung des Gerichts sichtbar [163].
Doch wenden wir uns den Urteilsgründen zu.
Obwohl der Vorsitzende des Schwurgerichts noch in seiner mündlichen Urteilsbegründung hervorgehoben hatte, daß eine "geschichtliche Darstellung des Zeitgeschehens" nicht die eigentliche Aufgabe des Gerichts gewesen sei [164], gerieten die schriftlichen Urteilsgründe ebenso wie die Hauptverhandlung weitgehend in den Bereich einer zeitgeschichtlichen Demonstration, anstatt sich ausschließlich auf die Feststellung strafwürdiger Verbrechen der Angeklagten zu beschränken, wie es in einem normalen Mordprozeß der Fall gewesen wäre. Sie entsprechen also vollkommen dem durch die ihrem Wesen entfremdete Beweisaufnahmt vermittelten Bild, d.h. sie sind in weitem Umfang nicht sachbezogen. wirklichkeitsfern, widerspruchsvoll und zuweilen sogar unlogisch. Nicht zuletzt sind sie aber auch in ihren Schuldfeststellungen ebenso wenig überzeugend wie die vorerwähnten Strafaussprüche. In ihnen spiegelt sich gewissermaßen der schauprozeßtypische Ablauf des gesamten Verfahrens nochmals wieder [165].
Der erste Abschnitt der Urteilsgründe (S. 9-22) befaßt sich mit der "Einrichtung und Entwicklung der Konzentrationslager im SS-Staatz im allgemeinen, was ganz sicher mit dem Prozeßgegenstand nichts zu tun hat. Im zweiten Abschnitt (S.23-89) wird dann das "Konzentrationslager Auschwitz" hinsichtlich seiner Anlage, seiner Organisation, der damaligen Lebensverhältnisse und ähnlicher damit zusammenhängende Dinge aus dem Lagerbereich in aller Ausführlichkeit behandelt, was allenfalls zu einem geringen Teil strafrechtlich von Bedeutung sein konnte. Alle diese Ausführungen waren allerdings unentbehrlich, um -- wie es der eigentliche Zweck dieses Schauprozesses war -- die angebliche Judenvernichtung in Auschwitz in den Rahmen eines "planmäßigen Mordprogramms" der nationalsozialistischen Reichsführung zu stellen. Weitere ergänzende "Feststellungen" dieser Art finden sich in den Abschnitten der Urteilsgründe, die sich mit den einzelnen Angeklagten und ihren angeblichen "Taten" befassen. So enthält z. B. der Abschnitt über den ehemaligen Lageradjutanten Mulka längere Darlegungen des Gerichts zur Bedeutung der sog. Selektionen, wie sie die Richter in Übereinstimmung mit der Greuelpropaganda verstanden, und über die Durchführung der sich angeblich daran anschließenden "Vergasungen jüdischer Menschen" (S. 95-101).
Es ist hier aus Platzgründen unmöglich, den ganzen in diesen allgemeinen "Feststellungen" des Gerichts enthaltenen Unsinn vollständig wiederzugeben. Nur einige prägnante Beispiele seien herausgegriffen.
Bei der Schilderung der allgemeinen Lebensverhältnisse in Auschwitz wird u.a. behauptet (S. 48): "In Birkenau und Umgebung gab es kein Trinkwasser. Alle Brunnen waren mit Kolibazillen verseucht."
Wäre es wirklich so gewesen, dann hätte wahrscheinlich kein Mensch auch nur einen Monat dort überleben können. Dennoch gibt es massenhaft ehemalige Häftlinge, die jahrelang in Birkenau festgehalten wurden. Einige von ihnen traten im Auschwitz-Prozeß als Zeugen auf, ohne daß dies dem Gericht zu denken gab [166]. Im übrigen lebte dort ja auch die SS-Wachmannschaft, die natürlich ebenfalls nicht ohne Trinkwasser auskam. Zumindest die Denkfaulheit der Richter, die das Urteil unterschrieben haben, ist damit offensichtlich.
Daß in Auschwitz ein Menschenleben nicht viel galt, zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamten Urteilsgründe und wird oft genug ausdrücklich betont. Um so mehr überrascht es, daß das Gericht im zweiten Abschnitt seiner Urteilsgründe (S.52) auch auf die vom Reichsführer SS Himmler aufgestellten "Richtlinien für die Behandlung der Häftlinge" eingeht, die für alle KL verbindlich waren. Es zitiert daraus u. a. die folgende ehrenwörtliche Verpflichtung, die jeder nach Auschwitz abkommandierte SS-Angehörige zu unterschreiben hatte:
"Über Leben und Tod eines Staatsfeindes entscheidet der Führer. Kein Nationalsozialist ist daher berechtigt, Hand an einen Staatsfeind zu legen oder ihn korperlich zu mißhandeln. Bestraft wird jeder Häftling nur durch den Kommandanten. "
Weiter wird in den Urteilsgründen darauf hingewiesen, daß schon für die Verhängung der Prügelstrafe die Genehmigung des Amtsgruppenchefs D im WVHA (Gruppenführer Glücks) erforderlich war und diese obendrein nur im Beisein eines Arztes vollstreckt werden durfte, der den Delinquenten zuvor auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchen hatte. Bei der höheren Führung -- so die Urteilsgründe (S. 52) -- habe es als selbstverständlich gegolten, daß kein SS-Mann einen Häftling schlagen oder stoßen, ja nicht einmal ihn berühren durfte.
Das alles erscheint bei einem angeblichen "Vernichtungslager" ziemlich widersinnig und erst im weiteren Verlauf der Urteilsgründe wird klar, weshalb das Gericht überhaupt auf diese Richtlinien des Reichsführers SS eingegangen ist, die so gar nicht in den sonstigen Rahmen des Urteils passen. Es benötigte sie nämlich zu einer einwandfreien Begründung des Schuldvorwurfs, wenn ein Angeklagter durch Zeugenaussagen "überführt" war, persönlich einen oder mehrere Häftlinge außerhalb des "normalen" Vernichtungsprogramms getötet zu haben. Der Mordvorsatz ließ sich dann trefflich und unwiderlegbar damit begründen, daß der Angeklagte nicht "auf Befehl", sondern sogar "gegen den Befehl" gehandelt habe [167]. Daß das ziemlich unwahrscheinlich ist, weil im Dritten Reich -- besonders in den Reihen der SS -- Disziplin und Gehorsam bekanntlich an der Spitze aller Werte standen und Verstöße hiergegen regelmäßig mit schärfsten Strafen geahndet wurden, störte das Gericht. Offenbar nicht im mindesten. Es stellte sogar verallgemeinernd fest, daß SS-Führer, SS-Unterführer und SS-Mannschaften in Auschwitz die Richtlinien für die Häftlingsbehandlung "ständig mißachtet" und "nicht selten" Häftlinge solange mißhandelt hätten, "bis sie starben" (S. 53); Diese die damalige Bedeutung eines Befehls völlig verkennende "Feststellung" des Gerichts gründete sich allein auf entsprechende Zeugenaussagen und Ansichten der zeitgeschichtlichen "Sachverständigen". So einfach war es im Auschwitz-Prozeß, sogar eine der Lügenpropaganda über Auschwitz entgegenstehende Tatsache zu einer Belastung für die Angeklagten umzufunktionieren! --
Ein besonders peinlicher Schnitzer ist dem Gericht auf den Seiten 99-100 der Urteilsgründe unterlaufen. Er gibt zugleich Zeugnis davon, wie wenig Gedanken sich die Richter über die Beschaffenheit der angeblichen "Gaskammern" gemacht haben. Auf Seite 99 stellte das Gericht nämlich fest, daß sich bei den "Krematorien I bis IV... die Entkleidungs- und Vergasungsräume unter der Erde und die Verbrennungsöfen über der Erde" befunden hätten. Schon auf der nächsten Seite behauptet das Gericht dann weiter, bei den Krematorien III und IV sei das Zyklon B "durch ein kleines Seitenfenster" eingeworfen worden. Wie das bei einem unterirdisch gelegenen Raum möglich war, der ja keine Seitenfenster haben konnte, bleibt das Geheimnis des Gerichts. Es hatte hier offensichtlich widersprüchliche Zeugenberichte miteinander verquickt, ohne weiter darüber nachzudenken. Die ganze Absurdität der Gaskammerlegende konnte kaum besser dokumentiert werden.
Wesentliche Grundlage für die allgemeinen Feststellungen des Gerichts über das "Konzentrationslager Auschwitz" (Zweiter Abschnitt der Urteilsgründe) waren "die überzeugenden und fundierten Sachverständigengutachten", die Krakauer Höß-Aufzeichnungen sowie der hierzu in vielen Einzelheiten im Widerspruch stehende Broad-Bericht (S.85-89). Über Qualität und Inhalt der Sachverständigengutachten wurde bereits an anderer Stelle das Notwendige gesagt (vgl. oben Seiten 334-337). Ebenso kann zum Broad-Bericht und zu den Höß-Aufzeichnungen auf frühere Stellen dieser Arbeit verwiesen werden (oben Seiten 212-217 bzw. 253-277), die zeigen, daß beide "Dokumente" nach Herkunft und Inhalt äußerst fragwürdig sind. Bemerkenswert ist jedoch der Versuch des Gerichts, die Höß-Aufzeichnungen aus der Sphäre des Zweifels herauszuheben, was ihm freilich nicht gelungen ist.
Abgesehen von der Echtheitsbestätigung Broszats (siehe oben Seite 339) hielten die Richter die angeblichen Erinnerungen des ehemaligen Auschwitz-Kommandanten Höß insgesamt schon deshalb für echt, weil -- so die Urteilsgründe (S. 86) -- der Verfasser eine "mit den Verhältnissen in Auschwitz wohlvertraute Person" gewesen sein müsse, "die nicht nur einen Teilbereich des Lagers überschauen konnte, sondern einen Gesamtüberblick gehabt haben muß". Das mag im allgemeinen zutreffen, doch besagt diese Feststellung der Richter hinsichtlich der Teile der Aufzeichnungen, die die Judenvernichtung behandeln, nicht das Geringste. Gerade hierauf kommt es jedoch an. Höß' Angaben über die angebliche Judenvernichtung werden auch nicht durch den Hinweis des Gerichts glaubwürdiger, daß
"Höß sich mit großem Eifer um Exaktheit und Sachlichkeit bemüht hat. Mit buchhalterischer Genauigkeit hat er die Einzelheiten geschildert. Da darüber hinaus seine Angaben in den Punkten, über die Zeugen gehört werden konnten, von diesen bestätigt worden sind, erschienen auch die anderen in den verlesenen Niederschriften geschilderten Tatsachen glaubhaft und zutreffend mit Ausnahme verschiedener Zeit- und Datumsangaben, bei denen sich eine gewisse Unsicherheit des Autors ergibt." (S. 87)
Zu den "Tatsachen", die das Gericht hiernach als "glaubhaft" und "zutreffend" ansah, gehörte u.a., daß in einem Birkenauer Verbrennungsofen drei Leichen auf einmal innerhalb von 20 Minuten restlos eingeäschert werden konnten, daß man einen mit Zyklon B durchgasten Raum bereits nach einer halben Stunde ohne Gasmaske betreten konnte, daß Tausende von Leichen zugleich in großen Gruben ohne ständige Brenn- und Sauerstoffzufuhr verbrannt werden konnten und dergleichen Unsinn mehr. Hier noch von "Exaktheit", "Sachlichkeit" und "buchhalterischer Genauigkeit" zu sprechen, das zeugt von einer kaum mehr zu überbietenden Ignoranz und Leichtgläubigkeit des Gerichts wenn es nicht Opportunismus war. Und sollte wirklich keinem der Richter einmal der Gedanke gekommen sein, daß die Zeugen, die Einzelheiten der dem Kommandanten Höß zugeschriebenen Angaben bestätigten, die 1958 veröffentlichten Höß-Aufzeichnungen selbst schon gelesen und daraus ihr Wissen bezogen hatten? Schließlich entsprach das alles aber auch den seit Jahren und vor allem während des Prozeßverfahrens über die Massenmedien verbreiteten Darstellungen. Wie kann man also ernsthaft aus solchen Übereinstimmungen auch nur die geringste Glaubwürdigkeit herleiten?
Abschließend sei nun noch ein Blick auf die "Verbrechen" geworfen, derentwegen die Angeklagten verurteilt wurden. Ihre Feststellung ist ja der Zweck eines Strafverfahrens, wenn auch der im Auschwitz-Prozeß betriebene Aufwand -- wie schon wiederholt betont wurde -- über diese eigentliche Aufgabe des Prozesses weit hinausging. Aber der Auschwitz-Prozeß war eben kein normaler Strafprozeß. Darüber dürfte nun wohl kein Zweifel mehr bestehen.
Einige Angeklagte wurden verurteilt, weil ihnen nach Ansicht des Gerichts vorsätzliche Tötung oder zum Tode führende Mißhandlungen einzelner Häftlinge nachgewiesen werden konnten. Möglicherweise war die eine oder andere dieser Verurteilungen sogar gerechtfertigt. Übergriffe solcher Art sind in den Gefangenenlagern aller kriegführenden Nationen vorgekommen und werden sich auch in Zukunft wohl nie ausschließen lassen. Mit dem eigentlichen Auschwitz-Problem, den angeblich von höchster Stelle befohlenen planmäßigen Judenmorden in Gaskammern. hatten diese Verurteilungen indessen nichts zu tun. Wir können sie daher übergehen. Allerdings sollte nicht unerwähnt bleiben, daß das Gericht auch Geiselerschießungen oder standgerichtliche Exekutionen als "Morde" wertete, und zwar bei den Angeklagten Boger (S. 244ff.). Stark (S. 246ff.), Hofmann (S. 366ff.) und Kaduk (S. 395-396).
Ein weiterer Tatkomplex war nach den Urteilsgründen das Töten von Häftlingen durch Phenolinjektionen ins Herz, was im Häftlingsjargon als "Abspritzen" bezeichnet wurde. Auch das könnte vorgekommen sein, doch unterließ das Gericht es, der Einlassung der betreffenden Angeklagten nachzugehen, es habe sich bei den Opfern um unheilbar kranke Häftlinge -- nach einem Ausdruck des Angeklagten Klehr um "halbe Tote" [168] -- gehandelt. Unter der Voraussetzung, daß das zutrifft, ließe sich sicherlich darüber streiten, ob solche Euthanasietötungen unter den damaligen Umständen wirklich als "Mord" angesehen werden können, zumal wenn zuvor -- woran selbst nach Häftlingsaussagen kein Zweifel bestehen kann -- erfolglos versucht worden war, die Arbeitsfähigkeit der Kranken durch medizinische Behandlung im Häftlingskrankenbau des Lagers wieder herzustellen. Auf jeden Fall aber hatten auch diese Akte, die zur Verurteilung der Angeklagten Klehr (S. 583ff.), Scherpe (S. 657ff.) und Hantl (S. 693ff.) führten, mit "Völkermord" nichts zu tun, der mit dem Gebrauch des Stichworts "Auschwitz" gewöhnlich gemeint ist.
Immerhin aber wurde 16 der 20 Angeklagten eine Beteiligung in der strafrechtlichen Form der Beihilfe an diesem vielzitierten "Völkermord" angelastet. Alle verurteilten Angeklagten -- mit Ausnahme des Häftlingskapos Bednarek -- wurden also entweder ausschließlich oder neben anderen Vergehen aus diesem Grunde bestraft. Wenn man sich allerdings ansieht, welche Handlungen der Angeklagten dem Gericht als ausreichend zur Begründung dieses besonders schwerwiegenden Schuldspruchs erschienen, dann kann man wieder einmal nur staunen.
Diesen Verurteilungen lag die Annahme des Gerichts zugrunde, daß in bestimmten Räumlichkeiten des KL-Komplexes um Auschwitz Juden durch das Entwesungsmittel Zyklon B massenweise getötet wurden, und zwar regelmäßig unmittelbar nach sog. "Selektionen", ob diese nun im Lagerkrankenbau, einem sonstigen Teil des Lagers oder auf der Bahnrampe nach Ankunft eines neuen Häftlingstransports vorgenommen wurden. Das Gericht ging hierbei davon aus, daß alle Arbeitsunfähigen, wozu ohne weiteres "Frauen mit Kindern, alte Menschen, Krüppel, Kranke und Kinder unter 16 Jahren" gerechnet worden seien, unmittelbar in die "Gaskammern" geführt wurden. Als arbeitsfähig -- so die Urteilsgründe -- seien auf diese Weise aus den in Birkenau eintreffenden Transporten jeweils nur zwischen 10 und 15 So, selten mehr, niemals jedoch mehr als 25% der Ankommenden ausgesondert worden. Ab und zu sei es auch vorgekommen, daß ein Transport aus besonderen Gründen geschlossen "in das Gas geführt" wurde (S. 96-97).
Es muß hier nochmals betont werden, daß es sich bei dieser Urteilsgrundlage tatsächlich um nichts weiter als eine Annahme handelt. Denn daß einwandfreie und überzeugende Beweise für die Existenz von "Gaskammern" bislang fehlen und vom Gericht auch gar nicht gefordert wurden, hat der Verlauf unserer Untersuchung gezeigt. Auch die Zahlenangaben des Gerichts entbehren jeder realen Unterlage. Sie beruhen ausschließlich auf spekulativen Annahmen der zeitgeschichtlichen Prozeßgutachter in Verbindung mit nicht weniger unsicheren Zeugenaussagen [169].
Bei dieser Sachlage konnten nur die "Geständnisse" der Angeklagten Stark und Hofmann (hierzu oben Seiten 327-330) ihrer eigenen Verurteilung wegen Beteiligung an Judenvergasungen einen Anschein des Rechts geben, weil die von ihnen zugegebenen Handlungen in unmittelbarer Beziehung zu diesem nach wie vor zweifelhaften Tatbestand standen [170]. Alle übrigen Angeklagten hätten jedoch bei Anlegung normaler strafrechtlicher Maßstäbe freigesprochen werden müssen, soweit ihnen Beihilfe zu den angeblichen Gaskammermorden vorgeworfen worden war. Denn was man ihnen in diesem Zusammenhang zur Last legte, war einfach lächerlich. Doch wird darin um so mehr deutlich? wie wenig Substanz die ganze Gaskammerlegende tatsächlich hat.
Folgende Handlungen reichten nach Ansicht des Frankfurter Schwurgerichts zur Verurteilung dieser Angeklagten wegen "Beihilfe" zu den vom Gericht als Tatsache angenommenen Gaskammermorden aus [171]:
Der heute in § 27 StGB geregelte Straftatbestand der Beihilfe war zur Zeit des Auschwitz-Prozesses in § 49 StGB enthalten. Nach dieser Bestimmung wurde als Gehilfe bestraft, wer dem Täter zur Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet hatte. Es ist nicht erforderlich, im Rahmen dieser Arbeit den rechtlichen Inhalt dieser Vorschrift in jeder Richtung auszuloten. Es genügt, hier in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung festzuhalten, daß Beihilfe stets nur die Unterstützung fremder Tat durch eine dazu wenigstens allgemein geeignete Handlung und mit dem Vorsatz ist, die Verbrechensvollendung wirklich zu fördern. Das kann schon im Vorbereitungsstadium der Tat geschehen. Die Beihilfehandlung braucht für die Haupttat auch nicht in dem Sinne ursächlich zu sein, daß diese ohne sie nicht zur Ausführung kommen könnte. Sie muß aber geeignet sein, die Verwirklichung des Verbrechens zu fördern, bei sog. Erfolgsdelikten -- wie Mord -- also zur Erreichung des Erfolges in irgendeiner Weise ("durch Rat oder Tat") beizutragen. Das wiederum setzt voraus, daß die Haupttat selbst -- mindestens in Versuchsform -- begangen wurde. Die Beihilfe ist also -- wie es im Juristendeutsch heißt -- "akzessorisch", das bedeutet: von der Haupttat abhängig. Außerdem muß nicht nur der Täter, sondern auch der Gehilfe vorsätzlich handeln, mithin alle wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen; von den Einzelheiten der Ausführung braucht der Gehilfe allerdings keine bestimmten Vorstellungen zu haben. Hält er sein Tun für ungeeignet. die Tat zu fördern, den Erfolg also auch ohne sein eigenes Handeln für unvermeidlich, so fehlt regelmäßig der Vorsatz, da der Gehilfenvorsatz wie der Tätervorsatz auf die tatsächliche Verwirklichung des Verbrechens gerichtet sein muß [172].
Setzt man diese in jedem normalen Strafprozeß anerkannten Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Beihilfe in Beziehung zu den vorerwähnten Handlungen der Angeklagten, so müßte auch ein Jurist ihre Einstufung als Beihilfe zu den angeblichen, im Einzelfall nicht einmal konkret bestimmten Gaskammermorden eigentlich für abwegig, mindestens aber für äußerst fragwürdig halten. Der juristische Laie wird über die strafrechtliche Beurteilung der "Tatbeiträge" der Angeklagten durch das Auschwitz-Gericht ohnehin nur den Kopf schütteln. Sollte die "Staatsräson" diese Urteilssprüche verlangt haben?
Offensichtlich abwegig war es, in der Annahme und Weiterleitung von Fernschreiben durch die Adjutanten des Lagerkommandanten, in der Beschaffung von Zyklon B und in dem Auftrag an die Deutsche AusrüStungswerke GmbH zur Herstellung einer gasdichten Tür eine "Beihilfe zum Mord" zu sehen. Die büromäßige Behandlung der Fernschreiben über Häftlingstransporte hatte auf die Ankunft dieser Transporte und das weitere Schicksal der ankommenden Häftlinge nicht den geringsten Einfluß. Sie enthielten ja nicht einmal den Befehl zur Vergasung dieser Leute, der angeblich in allgemeiner Form schon vorher erteilt worden sein soll [173]. Selbst wenn man also von den Judenvergasungen als Tatsache ausgeht, war diese Tätigkeit der Lageradjutanten in keiner Weise geeignet, die "Verwirklichung des Verbrechens zu fördern", wie der Tatbestand der Beihilfe es voraussetzt. Ähnlich verhält es sich mit der Beschaffung von Zyklon B für die "Abteilung Entwesung und Entseuchung" sowie der Auftragserteilung für eine gasdichte Tür. Denn das Zyklon B diente in Auschwitz wie in allen anderen KL und bei der Wehrmacht zur Desinfektion von Räumen und Bekleidungsstücken [174]. Gasdichte Türen aber wurden während des Krieges allerorten in Luftschutzkellern und Bunkern eingebaut, die ganz gewiß nicht der Judenvernichtung dienten. Wenn das Gericht auch keinen Zweifel daran hatte, daß diese Tür "für eine Gaskammer bestimmt" war, so blieb es doch die Begründung für diese Annahme schuldig. Dem Auftragsschreiben zufolge war sie für den Leichenkeller des Krematoriums III bestimmt (siehe oben S.79). Da mithin eine sichere Feststellung über die tatsächliche Verwendung des von Mulka beschafften Zyklon B und die von ihm in Auftrag gegebene Tür nicht möglich war, hätte insoweit zumindest nach dem strafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" (d.h. in Zweifelsfällen muß zugunsten des Angeklagten entschieden werden) Freispruch erfolgen müssen. Hier hat man wirklich den Eindruck, daß die beiden Adjutanten Mulka und Höcker unter allen Umständen verurteilt werden mußten, weil gerade ihr Freispruch einfach nicht ins Bild gepaßt und sicher beträchtliches Aufsehen erregt hätte.
Nicht minder abwegig erscheint es, daß das Gericht in dem "Selektieren" auf der Bahnrampe von Birkenau Beihilfehandlungen sah. Denn hierdurch wurde schon objektiv die angebliche Judenvergasung nicht im mindesten gefördert. Diese "Selektionen" dienten vielmehr -- wie Laternser als Verteidiger durchaus zutreffend argumentierte [175] -- der Rettung eines Teils der Ankömmlinge, wenn man der Behauptung der Legende folgt, daß alle nach Auschwitz transportierten Juden nach einem grundsätzlichen Führerbefehl unmittelbar nach der Ankunft zu "vergasen" waren. Die Aussonderung der Arbeitsfähigen stand dann nämlich im Widerspruch zu diesem Befehl und rettete zweifellos diese Leute vor dem sicheren Tode. Es ist m. W. unbestritten und kommt auch in den Prozeßgutachten des Auschwitz-Prozesses zum Ausdruck, daß die in Abweichung von dem allgemeinen "Vernichtungsbefehl" erfolgende Zurückstellung der arbeitsfähigen Juden von der sofortigen "Vergasung" auf angeblich gegensätzliche Interessenrichtungen innerhalb der SS-Hierarchie zurückzuführen war [176]. Das Auschwitz-Gericht handelte ersichtlich unter einem gewissen "Zwang zur Verurteilung", wenn es bei dieser Sachlage einerseits die Legende akzeptierte, andererseits aber das "Selektieren" auf der Rampe gleichwohl als strafwürdige Beihilfe zum Mord wertete.
Weniger fragwürdig erscheint zunächst die Verurteilung der Angeklagten, die bei der Ankunft von Häftlingen nicht "selektierten", wohl aber Wachdienst an der Rampe versahen. Denn damit sollten Fluchtversuche verhindert werden, mit denen immer zu rechnen war. Diese Angeklagten bürgten also mit ihrer Tätigkeit dafür, daß niemand sich der "Vergasung" entziehen konnte. Dies selbstverständlich immer nur unter der Voraussetzung, daß die ankommenden Juden tatsächlich "vergast" werden sollten und auch das Wachpersonal davon Kenntnis hatte. Doch hiervon ging das Gericht- wenn auch zu Unrecht -- ja aus. Trotzdem hätte es in diesem Zusammenhang auch noch prüfen müssen, ob die Angeklagten ihr Tun überhaupt für geeignet hielten, die angebliche Judenvergasung zu fördern, oder ob sie vielleicht der Meinung waren, daß die "Vergasungen" auf jeden Fall auch ohne ihr Zutun unvermeidlich waren. In diesem Fall hätten sie nämlich nach den oben dargelegten Grundsätzen für die Bestrafung der Beihilfe ebenfalls freigesprochen werden mussen, weil bei ihnen der Gehilfenvorsatz fehlte.
Alle vorstehenden Erwägungen zu den Tätigkeiten der Angeklagten im Rahmen der sog. "Selektionen" sind aber -- wie gesagt -- überhaupt nur dann sinnvoll und notwendig, wenn die "Selektionen" tatsächlich und in jedem einzelnen Fall "Vergasungen" der als arbeitsunfähig Ausgesonderten zur Folge hatten. In der Literatur gibt es Beispiele dafür, daß auch arbeitsunfähige Häftlinge ins Lager aufgenommen -- also nicht "vergast" -- wurden oder daß man sie in besondere Lager überstellte [177]. Das Auschwitz-Gericht vermochte nicht das Gegenteil festzustellen, sondern bestätigte dies in einem bestimmten Fall sogar. Es ging nämlich bei dem -- sonst schon schwer genug belasteten -- Angeklagten Kaduk davon aus, daß trotz seiner Mitwirkung bei mehreren Selektionen kranker Häftlinge im Lager insoweit keine Verurteilung erfolgen könne, weil "nicht zweifelsfrei erwiesen" sei, ob "die Selektierten tatsächlich vergast und nicht etwa in ein anderes Lager überstellt worden" seien (S. 391 f.)[178]. Es ist unverständlich, warum das Gericht diese Zweifel nur bei einigen Lagerselektionen hatte. Denn auch bei den Rampenselektionen konnte es in keinem einzigen Fall anhand konkreter Anhaltspunkte feststellen, ob die als arbeitsunfähig ausgesonderten Häftlinge wirklich "vergast" worden waren. Nicht einmal die genauen Zeitpunkte der jeweiligen Selektionen waren mit auch nur einiger Zuverlässigkeit zu ermitteln. Angesichts der allgemeinen Unsicherheit über das tatsächliche nveitere Schicksal der "selektierten" Häftlinge hätten mithin Verurteilungen wegen dieses Sachverhalts schon im Hinblick auf die oben erwähnte akzessorische Natur der Beihilfe nicht erfolgen dürfen. Mindestens aber hätte auch hier nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" verfahren werden müssen. Mit dem Fail Kaduk führte das Gericht wieder einmal seine eigene Argumentation, derzufo]ge "Selektionen" zwangsläufig "Vergasung" bedeuteten, ad absurdum.
Nur am Rande sei noch vermerkt, daß die Unlogik des Gerichts auch bei den weitgehend willkürlich festgelegten Opferzahlen zum Ausdruck kommt. Denn einmal waren es 750, einmal 1000 und dann wider sogar 2000 Menschen, die dem Urteil zufolge auf Grund von "Selektionen" in die "Gaskammern" wanderten. Ein vernünftiger Grund für diese unterschiedlichen Annahmen ist jedenfalls nicht erkennbar [179].
Die Tatsache, daß das Auschwitz-Gericht in keinem einzigen Fall feststellen konnte, an welchen zeitlich genau bestimmten "Selektionen" die einzelnen Angeklagten tatsächlich mitgewirkt hatten und ob die dabei "Selektierten" auch wirklich "vergast" wurden, ist wohl der rechtlich anfechtbarste Punkt bei den deswegen erfolgten Verurteilungen. Abhängigkeit der Beihilfe von einer eindeutig und zweifelsfrei festgestellten Haupttat hätte diese Feststellungen in jedem Einzelfall unbedingt erfordert.
Dies führt uns zu der unbestreitbaren Schlußfolgerung. daß das Gericht insoweit allein auf Grund von Vermutungen entschieden hat. Diese Art der Urteilsfindung erinnert in peinlichster Weise an das in mittellalterlichen Hexenprozessen angewandte Verfahren. Auch damals wurde bekanntlich das eigentliche "Verbrechen" nur "vermutet", weil es im Grunde nicht beweisbar war. Selbst die angesehensten Juristen jener Zeit -- so z. B. Benedikt Carpzow -- vertraten die Ansicht, es könne bei "schwer nachweisbaren Verbrechen" von der Erhebung des objektiven Tatbestandes abgesehen werden, wenn fgür das Vorliegen dieses Tatbestandes die "Vermutung" spreche [180]. Die mittelalterlichen Richter befanden sich eben hinsichtlich der Beweisbarkeit von Teufelsbuhlschaft, Hexentanzplatz und ähnlichem Unsinn genau in der gleichen Lage wie unsere "aufgeklärte" Richterschaft des 20. Jahrhunderts hinsichtlich der "Gaskammern". Sie mußten daran glauben, sonst wären sie selbst auf dem Scheiterhaufen gelandet -- wie im übertragenen Sinne auch die Richter des Auschwitz-Gerichts.
Wir stehen damit am Ende unserer Untersuchung. Ihre Ergebnisse lassen wohl kaum einen Zweifel daran, daß der Auschwutz-Mythos im Morast widerspruchsvoller Legendenbildung wurzelt, nicht aber in tatsächlichem Geschehen. Jedenfalls gibt es für letzteres bislang keinen einzigen Beleg von Bedeutung. Insbesondere die Hauptpfeiler der Legende vom "Vernichtungsdlager" Auschwitz, die Krakauer Höß-Aufzeichnungen et des Auschwitz-Prozeß, haben nicht als sich tragfähig erwiesen. Es bedarf nur noch des Mutes und der Redlichkeit der Historiker, dieses der Weltöffentlichkeit klar zu machen. Wenn meine Arbeit den Ansporn hierzu geben würde, dans wären sie nich umsonst geschrieben. Bis dahin mag sie allen Deutschen guten Willens sachliche und moralische Hilfestellung im Kampf gegen die Verunglimpfung deutscher Vergangenheit geben.