Angefügt seien hier noch die Auffassungen einiger Persönlichkeiten von Weltruf über den Fall Eichmann: die des größten französischen, internationalen Juristen Raymond Geouffre de la Pradelle 1), die des "American Council for Judaism" und die des Herrn Nahum Goldman, Vorsitzenden des jüdischen Weltkongresses, weil nämlich diese Auffassungen mit den Sorgen der Historiker übereinstimmen.
Professor Geouffre de la Pradelle schreibt:
"Die Verbrechen, die Eichmann vorgeworfen werden, gehören einer besonderen Gruppe an: es sind entweder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen.
Die Rechtsgrundlagen für die gerichtlichen Verfolgungen, die die Alliierten in der Nachkriegszeit durchgeführt haben, sind erstens das Londoner Abkommen vom 8. August 1945 und zweitens die Moskauer Erklärung vom 30. Oktober 1943, auf welche letztere sich das Abkommen ausdrücklich beruft.
Die Grundregel, die hier aufgestellt ist, besagt, daß 'die Kriegsverbrecher jenen Ländern überstellt werden, in denen sie ihre Verbrechen verübt haben'. Außerdem hat das Londoner Abkommen vom 8. August 1945 das Internationale Militärgericht geschaffen, das jene Verbrechen aburteilen sollte, von denen man nicht genau angeben konnte, wo sie stattgefunden hätten. Die Zuständigkeit des Internationalen Militärgerichts war sogar unbeschränkt, denn Artikel 6 seines Status bestimmte,
'daß das Gericht zuständig sein wird für die Aburteilung und Bestrafung aller jener Personen, die im Interesse der europäi-
1) Herr Professor Raymond Geouffre de la Pradelle ist ein hervorragender Spezialist auf dem Gebiet des Völkerrechtes, ehemaliger Vizepräsident des französischen Zweiges der "International Law Association", Beigeordneter Generalsekretär des "Internationalen Ausschusses für die Neutralität der medizinischen Wissenschaft". Er hat in vielen Kriegsverbrecherprozessen die Verteidigung geführt, z. B. in dem Falle Ascq (1949), und es ist ihm zu verdanken, daß 1953 das bekannte Gesetz vom 15. 9. 1948, das die Kollektivschuld schuf, wieder aufgehoben wurde.
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schen Achsenmächte, allein oder als Angehörige von Organisationen, eines der nachfolgenden Verbrechen verübt haben ...'
Dieses Londoner Statut wurde von den Alliierten verkündet, nachdem der Reichskanzler, Großadmiral Dönitz, am 8. Mai 1945 bedingungslos kapituliert hatte und dadurch das Recht zur Ausübung der deutschen Souveränität auf die Alliierten übergegangen war. Das Nürnberger Urteil vom 30. September und 1. Oktober 1946 im Prozeß gegen die großen Kriegsverbrecher erwähnt die Quelle, aus der die Alliierten ihr Recht schöpften, indem es ausführt, 'daß das Statut geschaffen worden ist von den alliierten Mächten, vor denen das Reich bedingungslos kapituliert hat, und die daher die souveräne gesetzgebende Gewalt ausüben'; die zivilisierte Welt hat das Recht dieser Staaten anerkannt, in den besetzten Gebieten gesetzgebend tätig zu sein.
Es gibt aber keine völkerrechtliche Grundlage, auf Grund deren der israelische Staat für die Aburteilung eines Ausländers zuständig erklärt werden kann, dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen vorgeworfen werden, der diese Verbrechen aber in einem anderen Lande als Israel begangen haben soll. Obendrein konnte es sich zur Tatzeit bei den Opfern nicht um israelische Staatsangehörige gehandelt haben, da es den Staat Israel damals noch nicht gab.
Der Staat Israel ist souverän. Als solcher kann er sich, wenn er das für erforderlich hält, durch ein besonderes Gesetz innerhalb seiner Landesgrenzen jede gewünschte gerichtliche Zuständigkeit zusprechen. Aber ein solches Gesetz verstößt gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie auch gegen jene Bestimmung über die internationale Zuständigkeit, die mit Hinblick auf jene Verbrechen formuliert wurde, die ihrem Wesen nach völkerrechtlicher Natur waren, da sie in Deutschland zu einer Zeit begangen wurden, wo sie nach den deutschen Gesetzen rechtens erfolgten und also nur in völkerrechtlicher Hinsicht Verbrechen darstellten.
Aus dieser Rechtsverneinung seitens Israels kann eine berechtigte völkerrechtliche Beschwerde der argentinischen Regierung hervorgehen. Die einzige rechtmäßige Form gegenüber Argentinien wäre ein Auslieferungsgesuch gewesen.
Bedeutet das nun, daß Eichmann unbestraft bleiben könnte? Sicherlich nicht! Das Recht zur gerichtlichen Verfolgung liegt heute wieder bei dem Land, welches das Recht ursprünglich besaß. Deutschland hat seine Souveränität zurückerhalten. Seine Gerichte urteilen, verurteilen oder sprechen frei auf Grund der deutschen Gesetze
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und im Einklang mit dem internationalen Recht. Die deutschen Gerichtsbehörden haben schon vor langer Zeit durch die Staatsanwaltschaft in Frankfurt einen Haftbefehl wegen Mordes gegen Eichmann ergehen lassen.
Die Tatsachen, die uns über diesen Fall bekannt sind, lassen nur die Schlußfolgerung zu, daß die deutschen Gerichte als einzige für den Fall Eichmann zuständig sind.
Israel wird diese juristische Tatsache nicht ernsthaft bestreiten können, auch wenn es keine diplomatischen Beziehungen zu Bonn unterhält.
Schließlich muß die Tätigkeit von Polizeikommandos auf dem Territorium eines fremden Staates bedauert werden. Diese unleugbare Verletzung nationaler Souveränität ist ein Verstoß gegen die Menschenrechte.
Die israelische Regierung ist so wenig überzeugt von der Stärke ihrer rechtlichen Lage, daß sie in ihrer Note an Buenos Aires die argentinische Regierung bittet, Verständnis zu zeigen, vor der geschichtlichen und sittlichen Bedeutung des Falles." (veröffentlicht in der französischen Tageszeitung "Le Figaro" vom 9. 6. 1960)
Da andere Juristen geringerer Bedeutung und geringeren Gewichts entgegengesetzte Ansichten zum Ausdruck brachten, ergänzte Professor Geouffre de la Pradelle seinen Standpunkt im "Figaro" vom 16. 6. 1960 folgendermaßen:
"Israel kann Eichmann sicher aburteilen; das wird nirgends in der Welt zu Protesten führen. Und positivrechtlich gesehen kann der souveräne Staat Israel auf seinem Territorium tun, was er will. Aber das Fehlen einer rechtlichen Grundlage, die es einem Staat verböte, Verbrecher abzuurteilen, die im Ausland von einem Ausländer gegen andere Ausländer begangen wurden, genügt nicht, um die Zuständigkeit dieses Staates zu begründen. Im Gegenteil: rechtlich gesehen wäre es unlogisch, die Zuständigkeit dieses Staates anzuerkennen, und außerdem würde eine solche Anerkennung eine wirkliche Gefahr darstellen.
Morgen wird dieser oder jener Staat hinter dem Eisernen Vorhang irgendeinen Menschen festnehmen und erklären, daß er ein Feind des Kommunismus sei und sich daher eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht habe. Wenn es möglich ist, daß ein kommunistisch regierter Staat der Ansicht ist, es sei innerhalb seiner Landesgrenzen ein Verbrechen, ein Feind des Kommunismus zu sein — wie kann man dann die Zuständigkeit dieses Staates
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für die Aburteilung eines antikommunistischen Ausländers anerkennen?
Wenn man aber im Falle Eichmann den Staat Israel für zuständig erklärt, dann kann man auch gegen den oben konstruierten Fall keinen Einwand mehr erheben. Durch die Anerkennung eines solchen Prinzips wird der Mensch vollkommen schutzlos.
Und da liegt die große Gefahr. Wenn man einen Staat, so oft er ein Verbrechen bestrafen will, das nicht auf seinem Territorium stattgefunden hat, diese übermäßig ausgeweitete Zuständigkeit gewährt, so kann dies zu einem Attentat auf die Freiheit der Person überhaupt führen. Und diese Seite des Falles zwingt den Anwalt, auf Wahrung der allgemeinen Rechtsprinzipien zu bestehen, da diese den Menschen schützen; darum wird er es auch vermeiden, sich bei strafrechtlichen Fragen auf philosophische Spekulationen einzulassen.
Es scheint mir, daß keiner meiner Diskussionsgegner in dieser Hinsicht ein einziges beruhigendes Argument vorgebracht hat.
Ich möchte hier nicht auf die von Herrn Zylberlast vorgebrachten Nutzanwendungen eingehen. Es soll nur hervorgehoben werden, daß das von Professor Jessup stammende Beispiel, von dem Herr Z. ausgeht, in Wirklichkeit ein Verbrechen betrifft, das auf dem Territorium der USA begangen wurde (Der Brief nach Detroit über einen Betrug). Man könnte dieses Beispiel also viel eher anführen, um die Notwendigkeit einer territorialen Gemeinsamkeit zwischen dem Staat und dem Ort des Verbrechens zu demonstrieren. Diese Notwendigkeit betont übrigens auch die Moskauer Erklärung vom 30. Oktober 1943, wonach nur jene Staaten, auf deren Territorium die Verbrechen verübt wurden, für deren Aburteilung und Bestrafung zuständig sein sollten.
Und im Gegensatz zu dem, was man hier, wie es mir scheint, behaupten möchte, hat Frankreich sich nie eine juristische Zuständigkeit angemaßt, die nicht auf den allgemeinen Rechtsnormen basierte — und wenn es Verbrechen verfolgt hat, die von Ausländern gegen Ausländer verübt wurden, so nur in Fällen, wo diese innerhalb der französischen Grenzen stattfanden.
Schließlich möchte ich wiederholen, was ich früher an dieser Stelle gesagt habe: es ist vollkommen klar, daß Eichmann, da er nun aufgefunden worden ist, seinen Richtern nicht entgehen darf. In Ermangelung eines internationalen Gerichtes ist es offenbar, daß es Westdeutschland obliegt, ihn abzuurteilen.
Wir denken nicht daran, die Weiterentwicklung des internationalen Rechts bremsen zu wollen. Im Gegenteil, seit fünfzehn
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Jahren werden wir nicht müde zu erklären, daß die Kodifizierung der Gesetze der Menschlichkeit nicht auf der jetzigen embryonalen Stufe stehenbleiben darf. Aber man wird die Menschen vor den Leidenschaften und der Allmacht der Staaten schützen müssen und völlig souveräne internationale Gerichte gründen, die alle Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder gegen die internationalen Gesetze abzuurteilen haben. Das ist eine Aufgabe, die baldmöglichst in Angriff genommen werden muß, denn, während Eichmanns Schicksal niemanden berührt, können morgen schon andere Menschen, deren Los uns nicht gleichgültig ist, unrechtmäßig verfolgt werden auf Grund philosophischer oder politischer Auffassungen, mit denen man heute noch nicht einverstanden sein darf, ohne dadurch die Gesetze zu übertreten."
("Le Figaro" vom 16. 6. 1960).
Es folgt die Stellungnahme des "American Council for Judaism" 2) aus New York, enthalten in einer Depesche der amerikanischen Presseagentur AP und wiedergegeben in der französischen Tageszeitung "Le Monde" vom 22. 6. 1960:
"New York, den 21. Juni (AP). Während man bei den Vereinten Nationen noch immer hofft, den Streit zwischen Israel und Argentinien durch einen Kompromiß beilegen zu können, hat der 'Amerikanische Rat für den Mosaismus' sich gestern, Montag, an Christian Herter gewandt in einem Schreiben, in dem der israelischen Regierung das Recht abgesprochen wird, sich als Wortführerin des ganzen Judentums zu bezeichnen ...
Der Rat erklärt, daß das Judentum nicht eine nationale, sondern eine religiöse Gemeinschaft darstellt und bittet Herter, sich der Anmaßung der israelischen Regierung, Eichmann im Namen des Judentums verurteilen zu wollen, zu widersetzen.
Diese Anmaßung, so heißt es weiter, stellt einen gefährlichen Angriff auf die Rechte aller amerikanischen Bürger mosaischen Glaubens dar, da diese Menschen, ohne es zu wollen, auf Grund ihres Glaubensbekenntnisses identifiziert werden mit einem fremden Staat."
2) Der "American Council for Judaism", dem der Finanzmann Lessing Rosenwald als eine der führenden Persönlichkeiten angehört, ist anti-zionostisch, bekämpft die "überhandnehmende Unterordnung der jüdischen Organisationen unter den Staat Israel" und fördert die gesellschaftliche Assimilation des amerikanischen Judentums.
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Die Ansicht des Herrn Nahum Goldman endlich, des Präsidenten des jüdischen Weltkongresses, lautet:
"Wie die israelischen Behörden auch schon zugegeben haben, verstieß diese Aktion offensichtlich gegen die argentinischen Gesetze. Sie könnte außerdem einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen. Aber die Umstände des Falles sind so außerordentlich, daß man die Ungesetzlichkeit der Aktion nicht als die einzige oder die wichtigste Seite der Angelegenheit betrachten darf ...
Der Staat Israel kann nicht das Recht für sich in Anspruch nehmen, das Weltjudentum zu vertreten. Da er aber existiert, und da es ihm gelungen ist, Eichmann festzunehmen, bin ich damit einverstanden, daß er in dem jüdischen Staat vor Gericht gestellt wird.
Wenn Ben Gurion die Absicht hat, aus dem Eichmannprozeß einen zweiten Nürnberger Prozeß zu machen, so würde dieser Prozeß sicher sehr an Gewicht gewinnen, wenn er dem israelischen Präsidenten ein ad-hoc-Gericht unterstellen würde, zusammengestellt aus Vertretern aller jener Länder, die unter dem Joch des ehemaligen SS-Obersten gelitten haben."
(Le Monde, 25. 6. 1960)
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Für diese elektronische Auflage wurden die folgenden Korrekturen vorgenommen:
S. 10 : Geoffre — Geouffre
S. 14 : diese Mittel — dieses
S. 41 : einem guter Übersetzer — guten
S. 44 : François Bale — Bayle
S. 56 : Leitwotiv — Leitmotiv
S. 79 : Tibère Krémer — Kremer
S. 81 : heuzutage — heutzutage
S. 83 : berichetet — berichtet
S. 93 : Jugoslavien — Jugoslawien
S. 93 : L'Appel due Peuple — du
S. 96 : franzöischer Journalist — französischer
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