IV. TEIL
DIE DEUTSCHE WIEDERGUTMACHUNG
Die deutsche Bereitschaft, die Kriegswunden des deutsch-jüdischen Krieges zu heilen, die im Gefolge dieses vom Weltjudentum an Deutschland erklärten Krieges entstandenen Schäden wiedergutzumachen und einem eigenen Judenstaat auf die Beine zu helfen, und der Umfang der finanziellen Hilfe für diesen Staat haben kein Beispiel in der Staatengeschichte aller Zeiten.
Leider fehlen den Juden jede Fähigkeit und jeder gute Wille, dies anzuerkennen. Sie sind mit aller Kraft daran, alle Anstrengungen zu machen, sich die deutschen Sympathien und die deutsche Hilfsbereitschaft mit allen Mitteln zu verscherzen. Man kann in dieser Hinsicht nur in eine sehr trübe Zukunft blicken.
DIE DEUTSCHEN LEISTUNGEN FÜR ISRAEL, SOWEIT SIE BIS JETZT DER ÖFFENTLICHKEIT BEKANNT WURDEN
Die deutschen Zahlungen und Leistungen für Israel sind einzigartig in der Staatengeschichte. Sie zerfallen in zwei Hauptkategorien:
I. Die Wiedergutmachungsleistungen an jüdische Geschädigte auf Grund des Entschädigungsgesetzes und des Rückerstattungsgesetzes und anderer Sonderregelungen. Sie betragen rund 5o Milliarden DM (305 Milliarden Schilling). Davon an die jüdische Weltorganisation 450 Millionen DM und 5o Millionen DM an jüdische internationale Organisationen.
II. Zahlungen und Leistungen an Israel direkt. Diese umfassen:
Angesichts der ungeheuren Leistungen Deutschlands für Israel kann man mit Recht sagen, das lebens- und fast zahlungsunfähige Israel lebt zu einem wesentlichen Teil von Deutschland.
Den ungeheuren deutschen Leistungen für den Staat Israel steht das ebenso ungeheure Anwachsen der deutschen Staatsschuld gegenüber.
Die Verschuldung der öffentlichen Hand hat sich in den letzten sechs Jahren (1960-1966) in der BRD um 47 Prozent vermehrt. Die Staatsschuld ist auf 81 Milliarden DM angewachsen; sie hat sich pro Kopf der Bevölkerung von 993 DM im Jahre 1960 auf 1407 DM im Jahre 1966 erhöht.
ZIONISTISCHE MASSLOSIGKEIT UND UNERSÄTTLICHKEIT
In meinem Werke "Deutschland, der Staat Israel und die deutsche Wiedergutmachung" habe ich Art und Umfang der deutschen Wiedergutmachung des näheren dargestellt. Vor allem habe ich auf den ungeheuerlichen Mißbrauch hingewiesen, der mit der Wiedergutmachung getrieben wird. Man hat praktisch fast allen Juden in der ganzen Welt Wiedergutmachungs-Ansprüche zuerkannt. Man hat Deutschland zu einer ergiebigen Melkkuh für die ganze Welt gemacht. Selbst für Juden, die viele Jahre nach 1945 freiwillig aus den Ostblockstaaten auswanderten - selbst lange nach dem ursprünglichen Endtermin vom 1.Oktober 1953 -, muß Deutschland zahlen. Ununterbrochen wird der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Wiedergutmachung erweitert und die Bedingungen hiefür erleichtert.
Am folgenschwersten für Deutschland und als am verhängnisvollsten erwies sich die Erleichterung durch Einfügung des §5 in das Bundes-Rückerstattungsgesetz, das die Juden jeder Verpflichtung enthob, bei Geltendmachung von Wiedergutmachungs-Ansprüchen die Tatsache und die Höhe der erlittenen Schädigung nachzuweisen.
Dieser Nachweis kann durch eine einfache eidesstattliche Erklärung ersetzt werden. Die Aufhebung der Schadens-Nachweispflicht erwies sich als geradezu katastrophal für Deutschland. Schon bei Beratung dieser Bestimmung, die die Nachweispflicht aufhob und durch eine einfache eidesstattliche Erklärung ersetzte, wurde der Befürchtung Ausdruck gegeben, daß dadurch jedem Schwindel Tür und Tor geöffnet und die gewerbsmäßigen Wiedergutmachungsschwindler zum Schwindeln geradezu eingeladen würden. Noch niemals wurde Schwindlern das Schwindeln so leicht gemacht wie bei der Geltendmachung von Wiedergutmachungs-Forderungen.
Nun ist nach dem Erscheinen meines Buches:
"Deutschland, der Staat Israel und die deutsche Wiedergutmachung",
in dem ich mich mit der Wiedergutmachung und ihrem Mißbrauch näher befasse, durch Regierungsdirektor Clauder von der Sondervermögens- und Bauverwaltung, Berlin, ein Rechtsgutachten über den "Beweiswert der eidesstattlichen Versicherungen in Wiedergutmachungsfällen" erstattet worden, das eine Ergänzung meiner Ausführungen in dem genannten Werke erforderlich macht. In dem aufschlußreichen Rechtsgutachten wird etwa ausgeführt:
"In der Folgezeit erwies sich dieser §5 als Lawine. Statt der ursprünglich geschätzten zehntausend Ansprüche, wurden die Gerichte mit weit über einer halben Million neuer Forderungen überschwemmt. Schließlich mußten die Gerichte und die Prozeß-Standschafter des Reiches diesen Hunderttausenden abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen mit größter Skepsis begegnen. Insbesondere als in so unvorstellbarem Umfang der Verlust von hochkarätigem Schmuck, lupenreinen blauweißen Edelsteinen und Goldmünzen behauptet wurde, wie er wohl im ganzen Ostraum kaum vorhanden gewesen sein konnte. Die eidesstattlichen Versicherungen sanken sehr oft zu Gefälligkeitsattesten herab, die der jeweiligen Sach- und Rechtslage angepaßt waren.
So wird in einer Entscheidung ausgeführt:
,Es ist völlig unglaubwürdig und schlechterdings ausgeschlossen, daß jemand nach Jahrzehnten noch 25 Positionen an Edelmetall und Schmuckgegenständen bis ins einzelne, unter Angabe von Karatgrößen, Fassungen usw., beschreiben und sogar zeichnen, und schließlich bei jeder einzelnen Position den Wert angeben kann, wenn ihm diese Wertsachen noch nicht einmal selbst gehört hatten, und er zu den Schmucksachen gar keine näheren Beziehungen hatte, die er lediglich bei Verwandten gesehen haben will."
Schon vorher hatte die Aufhebung der Beweispflicht zu unverschämten nachträglichen Verfälschungen bereits früher eingebrachter globaler Forderungen geführt.
Man hatte ursprüngliche globale Forderungsanträge nachträglich einfach gefälscht und durch unerlaubte nachträgliche Einfügung detaillierter Forderungen - die man ja nicht zu beweisen brauchte -, nachträglich geradezu maßlos erweitert.
Diese eidesstattlichen Versicherungen besitzen in der Regel keinerlei echten Beweiswert und können nicht ernst genommen werden. Es ist nicht verständlich, daß sie überhaupt noch von den Gerichten angefordert werden, obwohl doch sonnenklar ist, daß sie ebenso wie die durch sie eidlich bezeugten Verluste erstunken und erlogen sind. Dieser himmelschreiende Zustand, daß Forderungen von Lügnern und Betrügern anerkannt und bezahlt oder pausenlos nach Israel überwiesen werden, muß endlich sein Ende finden. Grundsätzlich dürfen Auszahlungen überhaupt nur auf Grund normaler, rechtlicher Beweise, wie sie bei Gerichten üblich und erforderlich sind, erfolgen.
Die Unersättlichkeit und Maßlosigkeit zionistischer Forderungen macht einen geradezu sprachlos: was soll man zum Beispiel zu der unverschämten Art sagen, mit der die Zionisten vorsorgen und verhüten wollen, daß sie jemals von der deutschen Melkkuh abgesperrt werden könnten. Die Zionisten sehen schon mit größter Sorge den Zeitpunkt nahen, wo alle Juden die ihrem Alter nach für einen Wiedergutmachungsanspruch überhaupt noch in Betracht kommen, ausgestorben sein werden.
Um das zu verhüten, haben die zionistischen Wiedergutmachungsspezialisten schon einen Ausweg gefunden: Sie muten der Bundesregierung allen Ernstes zu, sie möge den "Angehörigen und Nachkommen von ehemals Verfolgten" ermöglichen, "in den Geltungsbereich des Grundgesetzes und der Entschädigung nach diesem Gesetz zu kommen".
Damit nicht genug: man erwartet, "daß alle jene Juden, die aus irgendeinem Grunde bis heute noch keine oder keine hinreichende Wiedergutmachung bekommen haben, im Geiste einer sinnvollen Ergänzung der materiellen Wiedergutmachung im Interesse des Ansehens der BRD einbezogen werden."
Die Zionisten verlangen und erwarten nicht weniger, daß - solange es überhaupt noch Juden gibt - diese von Deutschland und dem deutschen Volke versorgt und erhalten werden müssen.
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