Anlage V
EXKURS: »FREIHEIT DER INFORMATION«

Als der Verfasser dieser Abhandlung sich mit der Nachkriegstätigkeit von Heinrich Müller beschäftigte, nahm er unter Bezug auf das »Freedom of Information Act« (FOIA) - Gesetz für die Freiheit der Information - mit einer Anzahl US-Dienststellen Verbindung auf. Einige Antworten waren in mehrerer Hinsicht ablehnend, andere dagegen kamen schnell und waren höflich. Das erste Dokument ist die Antwort des Archivs des Geheimdienstes der US-Armee in Fort Meade. Es stammt vom 2. September 1993 und zeigt, daß man die Archivunterlagen über Heinrich Müller sofort durchgegangen ist und beschlossen hat, 58 Seiten aus Gründen der nationalen Sicherheit zurückzuhalten. Ein Abschnitt führt ernsthaften Schaden für die nationale Sicherheit an. Man könnte dies auf vielfältige Weise deuten. Aber es erscheint höchst vernünftig anzunehmen, daß diese 58 Seiten über einen 93jährigen Mann etwas Bedeutenderes als Mutmaßungen enthalten müssen, ob Müller den Krieg überlebt hat oder nicht. Wenn, wie in dieser Abhandlung dargestellt wird, Heinrich Müller von der US-Regierung gewinnbringend zu irgendeiner Zeit beschäftigt wurde, dann hätte eine solche Nachricht beachtliche Probleme verursacht, sowohl innenpolitisch wie im Bereich der Außenpolitik.

Immerhin war die deutsche (Nachkriegs-) Regierung nie davon überzeugt, daß Heinrich Müller 19-15 ums Leben kam; sie erließ 1973 einen Haftbefehl. Sollten Dokumente in amerikanischen Archiven Müllers Überleben und Kenntnis über seinen Aufenthaltsort liefern, dann würden die deutschen Behörden annehmbare Mittel finden, um ihren höchsten Unmut zum Ausdruck zu bringen.

Der zweite Brief vom Geheimdienstarchiv der Armee stammt vom November 1994 und weist auf Informationen in einem anderen Regierungsarchiv hin. Das fragliche Material wurde an die anfordernde Dienststelle zwecks Überprüfung geschickt, und diese Dienststelle überprüfte das Material und schickte es nach Fort Meade zurück. Diese Dokumente sollten nicht freigegeben werden. Und der Grund war der gleiche: Man könnte von diesen Dokumenten annehmen, daß sie der nationalen Sicherheit Schaden zufügen.

Der dritte Brief stammt vom CIA vom 11. Januar 1995. Er erklärt, daß man eine frühere Anfrage wegen der gleichen Berichte erhalten

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habe, man habe der Anfrage entsprochen. Die CIA-Dokumente, so muß man vernünftigerweise annehmen, müssen die gleichen sein, die sich im Fort Meade-Archiv befinden und deren Herausgabe man aus zwei Gründen verweigert: eine Regierungsanordnung im Interesse der nationalen Verteidigungs- und Außenpolitik sowie die gesetzlichen Verpflichtungen des Direktors, Nachrichten, die sich auf Personen beziehen, die vom Armeegeheimdienst beschäftigt wurden, vor Aufdeckung zu schützen.

Alle Schreiben weisen ständig auftragen der nationalen Sicherheit hin und beide enthalten Hinweise auf die Außenpolitik.

Wäre Müller 1945 in Berlin umgekommen, und dies ist nachweislich nicht der Fall, würde niemand mehr als paar Worte darüber verlieren, daß bei verschiedenen Nachforschungen keine Unterlagen gefunden wurden. Daß einige Unterlagen gefunden wurden, zensiert, freigegeben wurden und mehr Dokumente aus Gründen der derzeitigen nationalen Sicherheit nicht freigegeben werden, muß festgehalten zu werden. Wenn, wie das OS behauptet hat, Müller für die Sowjets gearbeitet hat, was völlig unwahrscheinlich ist und durch die freigegebenen Unterlagen nicht bestätigt wird, gäbe es keinen Grund, seine Beschäftigung nicht zu erwähnen. Wäre Müller nach dem Krieg gestorben oder völlig verschwunden, dann gäbe es keinen Grund, ausführliche Informationen aus diesen Unterlagen vorzuenthalten. Andererseits wäre der Einsatz, die Verbindungsaufnahme mit Müller und das Wissen um seinen Aufenthaltsort nach dem Kriege ein Sachverhalt, der zu schützen und der der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden sollte.

Darüberhinaus gibt es sowohl in den USA als auch in Deutschland Menschen, die aus politischen oder ethnischen Gründen ein lautes Gezeter und Geschrei beginnen würden, kämen sie zur Auffassung, daß der gehaßte Gestapochef weit von der Heimat und möglicher Verfolgung einen angenehmen Zufluchtsort gefunden hat. Ein solches Zetern und Geschrei könnte durch die schnelle und glückliche Entdeckung, daß Heinrich Müller 1948 in seinem teuren Schweizer Domizil an Lebensmittelvergiftung gestorben sei, zum Verstummen gebracht werden, als, sagen wir einmal, schneller durch die Tatsache, daß er der Gast von Präsident Truman in der Sommerresidenz des Weißen Hauses in Key West in Florida gewesen ist.

Die Sowjets sind für das Umschreiben ihrer Geschichte berüchtigt, damit diese den aktuellen Bedürfnissen gerecht wird. Und es ist ganz und gar legal, vom Feinde zu lernen. Es finden sich drei Seiten aus der Müller-Akte des Geheimdienstes der US-Armee. Die Nummer dieser Akte, die jedem, der es wünscht, zugänglich gemacht wird, lautet XE 235539 WJ. Der Grund, warum diese drei Seiten gebracht werden, ist

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das Aufzeigen, daß von 1946 bis mindestens I960 die US-Armee eifrig nach Heinrich Müller Ausschau hielt oder zumindest versuchte herauszufinden, was über Müller bekannt war. In Anbetracht der Tatsache, daß ein CIC-Bericht aus dem Jahr 1948 Müller und seine Beschäftigung durch die USA klar erwähnt, muß sich ein flüchtiger Leser sehr wohl fragen, welches der beiden Dokumente falsch ist. Jeder, der eine gewisse Kenntnis von der Arbeitsweise der Geheimdienste hat, wird schnell die Tatsache akzeptieren, daß in dieser Gemeinschaft wie in jeder anderen die »rechte Hand nicht weiß, was die linke Hand tut«. Oder vielleicht weiß man es, aber entweder kümmert man sich nicht darum oder darf sich auf Befehl nicht darum kümmern. Das erste Dokument stammt vom Februar 19-15 und ist sehr schlecht von einem Mikrofilm abkopiert worden. Dieser Auszug aus dem CIC-Monatsbulletin vom 10. Februar handelt von Müller. Das Dokument lautet: »Mit seinem Freund Regierungsrat SCHOLZ und seinem Fahrer DEUTSCHER. Es gingen Gerüchte um, Müller habe Selbstmord begangen. Aber es scheint, daß Müller Berlin in Richtung Süden verlassen hat. Müller benutze den Namen SCHWARTZ oder SCHWARTER als Ersatzname und besitzt Ausweispapiere auf diesen Namen. Müller war ein in sich gekehrter Mensch. Er war mißtrauisch und sehr skeptisch. Er hatte in seiner Abteilung keine Freunde und duldete nur seine eigene Meinung.«

Das zweite Dokument stammt vom 12. Februar 1946 und benötigt keine weitere Erklärung.

Die dritte Sammlung von Unterlagen stammt vom 8. Mai 196l und weist auf Material hin, das am 30. März 196l zusammengetragen wurde. Dabei handelt es sich um Müller, und die Dokumente zu Beginn und am Ende handeln von seinem Gestapo-Hintergrund.

Mit Datum vom 8. Mai 196l und der Az.-Nr. TEXAZUMO-L 0-683 heißt es: »Gegenstand Heinrich Müller, geb. 28. April 1900, München; ehemaliger Polizcigencral und Chef der RSHA-Abteilung IV. Müller kam um oder begang bei Ende des Zweiten Weltkriegs Selbstmord, er wurde auf dem Standortfriedhof in der Lilienstrasse 35, Berlin-Neukölln, beerdigt. Angeblich wurde Müllers Leiche später von den Alliierten ausgegraben, um ihn sicher identifizieren zu können. 2. Jüngste Meldungen aus Medienkreisen (Daily Mail, London) behaupten, daß Müller noch immer am Leben ist und (unleserlich). 3- (Zensiert) wünscht Einzelheiten über die Ausgrabung der Leiche und das Ergebnis.«

Das Grab Müllers wurde geöffnet und die Überreste gehörten zu drei verschiedenen Personen. Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete gegen Müller ein Verfahren ein und erließ 1973 einen Haftbefehl.

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2. September 1993 Antwort auf...:

FOI/Privacy Office

Mr. Gregory Douglas
23 West Alexander Ave.,#10
Merced, CA 95348

Sehr geehrter Herr Douglas!

Dies ist die Antwort auf Ihren Brief vom 18. August 1993, in dem Sie unter Bezug auf das »Freedom of Information Act« (FOIA) um Auskunft über Heinrich Müller nachsuchen. Ihr Ersuchen ging hier am 25. August 1993 ein.

Wir haben Nachforschungen bei der automatisierten DCII (Defense Clearing and Investigations Index -Klärungsstelle für Fragen der Verteidigung und für Nachforschungen) und dem IRR (Investigative Records Repository = Archiv für Geheimdienstberichte) durchgeführt, um festzustellen, ob es Geheimdienstberichte der Armee bezüglich Ihrer Anfrage gibt. (Das DCII ist ein rechnergesteuertes Archiv von Geheimdienstberichten; es wird vom Verteidigungsministerium unterhalten. Das IRR ist das offizielle Archiv der Armee für Geheimdienstberichte.)

Als Ergebnis dieser Nachforschungen haben wir festgestellt, daß es bei der Armee Geheimdienstberichte über Heinrich Müller gibt. In Übereinstimmung mit der Anordnung (EO) 12356 haben wir eine Einstufungsübersicht durchgeführt. Als Ergebnis dieser Überprüfung ist festzuhalten, daß die Informationen gefiltert wurden, und daß 58 Seiten dieser Berichte in ihrer Gesamtheit nicht freigegeben werden, da sie nach wie vor als GEHEIM und VERTRAULICH eingestuft sind gemäß den Abschnitten l. 1 .(a) (2), l. l .(a) (3), l ..3.(a) (3), l ..3.(a) (-i), l-3(a) (9) und l .5.(d) der »EO« (Executive Order - Anordnung/Verfügung) 12356. Diese Informationen unterliegen nicht den Bestimmungen der FOIA gemäß Absatz 5, US-Code 552(b)/l). Es ist nicht möglich, bedeutende Teile dieser Berichte in vernünftiger Weise freizugeben. Ablichtungen liegen bei - Anlagen l und 2. Auf die Ablichtungskosten von 11.85 Dollar wird verzichtet.

Der Abschnitt 1.1 (a) (2) der EO sieht vor, daß Nachrichten als GEHEIM eingestuft werden, wenn man von ihrer nicht genehmigten Veröffentlichung vernünftigerweise erwarten kann, daß dadurch der nationalen Sicherheit Schaden zugefügt wird.

Abschnitt l.l (a) (3) der EO 12356 sieht vor, daß Nachrichten als VERTRAULICH eingestuft werden, wenn man von ihrer nicht genehmigten Veröffentlichung vernünftigerweise erwarten kann, daß dadurch der nationalen Sicherheit Schaden zugefügt wird.

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Abschnitt 1.3(a) (4) der EO 12356 sieht vor, daß Nachrichten, die Geheimdiensttätigkeiten, Quellen oder Methoden beinhalten, als schützenswert eingestuft werden.

Abschnitt 1.3(1) (9) der EO 12356 sieht vor, daß vertrauliche Quellen als schützenswert eingestuft werden.

Abschnitt 1.5(d) der EO 12356 sieht vor, daß ausländische Regierungsinformationen entweder ihre ursprüngliche Einstufung behalten oder eine US-Einstufung erhalten, die einen gleichen Schutz gewährleistet.

Das Material wurde auch in Bezug auf vertrauliche Quellen und heikle Nachforschungsmethoden gereinigt. Diese Informationen unterliegen nicht den Bestimmungen der FOIA 5 US-Code 552 (b) 8/ 9 (D) und (b) (7) (E). Der Schutz vertraulicher Quellen und heikler Nachforschungsmethoden ist für die Aufrechterhaltung gangbarer und wirksamer Nachforschungstätigkeiten erforderlich.

Dieses Material wurde auch gesäubert hinsichtlich der persönlichen anderer Personen außer Heinrich Müller. Diese Informationen unterliegen nicht den Bestimmungen der FOIA gemäß 5 US-Code 552 (b) (6) und (b) (7) (C).

Die Nichtherausgabe dieser Informationen ist eine Teilablehnung Ihres Ersuchens. Die Verweigerung geht auf Anordnung des kommandierenden Generals des Geheimdienstes der US-Armee zurück. Er ist die erste Ablehnungsbehörde für Geheimdienst- und Sicherheitsbe-richte im Rahmen des FOIA. Sie haben das Recht gegen diese Entscheidung beim Armeeminister Beschwerde einzulegen. Wenn Sie Beschwerde einlegen wollen, dann sollten Sie diese nicht später als 60 Kalendertage nach Eingang dieses Schreibens zur diesbezüglichen Weiterlei-tung an die Beschwerdeinstanz an diese Dienststelle einreichen. Nach der 6()-Tagefrist kann der Fall als erledigt betrachtet werden. Diese Einstellung hindert sie nicht den Gerichtsweg zu beschreiten.

Darüberhinaus stimmen wir uns mit einer anderen Regierungsstelle hinsichtlich der Freigabe von Informationen, die in diesen Unterlagen enthalten sind, ab. Sie erhalten Nachricht von der Freigabe, wenn wir diese Abstimmungen abgeschlossen haben.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Vorgang haben, dann kommen Sie bitte jederzeit auf uns zu. Bitte vermerken Sie das Az: #306F-93

Hochachtungsvoll

....... (Unterschrift)
Jane B. Sealock
Chief (Leitung)
Freedom of Information/
Privacy Office

Anlagen

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Antwort in Bezug auf:

18. November 1994 FOI/Privacy Office

Mr. Gregory Douglas
23 West Alexander Ave. #10
Merced, DA 95348

Sehr geehrter Herr Douglas!

Wir beziehen uns auf unseren Brief vom 2. September 1993- Wir überließen Ihnen auf Ihr Ersuchen auf der Grundlage des »Freedom of Information Act« (FOIA) Armeeberichte über Heinrich Müller.

Wie wir in diesem Brief mitgeteilt haben, wurden die Hinweise auf den Seiten acht und neun, die von einer anderen Regierungsstelle stammen, gestrichen. Wir haben Ihnen in diesem Brief weiterhin mitgeteilt, daß die Freigabe dieser Hinweise mit der betroffenen Dienststelle abgestimmt wird und daß wir Sie über die Entscheidung unterrichten würden. Die gegenseitige Abstimmung ist abgeschlossen, und die Berichte wurden uns zu unserer Verfügung zurückgeschickt.

Wir haben auftragsgemäß eine Übersicht über die Einstufungen gemäß EO 12356 durchgeführt. Als Ergebnis dieser Überprüfung wurden die Informationen gesäubert und zwei Seiten wurden in ihrer Gänze zurückgehalten, da diese Informationen nach wie vor als VERTRAULICH eingestuft werden, und zwar gemäß der Abschnitte l. l .(a) 0) und 1.3(a) (4) der EO 12356. Diese Informationen unterliegen nicht den Bestimmungen der FOIA gemäß Absatz 5, US-Code 552 (b) (1). Es ist nicht möglich, Teile aus den zurückgehaltenen Berichten auf vernünftige Art und Weise herauszutrennen.

Abschnitt 1.1 (a) (3) der EO sieht vor, daß Nachrichten als VERTRAULICH eingestuft werden sollen, wenn man von ihrer nicht genehmigten Veröffentlichung vernünftigerweise erwarten kann, daß der nationalen Sicherheit dadurch Schaden zugefügt wird.

Abschnitt 1.3. (a) (4) der EO 12356 sieht vor, daß Nachrichten, die Geheimdiensttätigkeiten, Quellen oder Methoden beinhalten, als schützenswert eingestuft werden.

Die Nichtherausgabe dieser Informationen kommt einer Teilablehnung Ihres Ersuchens gleich. Die Verweigerung geht auf die Anordnung des kommandierenden Generals des Geheimdienstes der US-Armee zurück. Er ist die erste Ablehnungsbehörde für Geheimdienst-

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und Sicherheitsberichte im Rahmen des FOIA. Sie haben das Recht, gegen diese Entscheidung beim Armeeminister Beschwerde einzulegen. Wenn Sie Beschwerde einlegen wollen, dann sollten Sie diese nicht später als 60 Kalendertage nach Eingang dieses Schreibens zur entsprechenden Weiterleitung an die Beschwerdeinstanz bei dieser Dienststelle einreichen. Nach der 60-Tagefrist kann der Fall als erledigt betrachtet werden. Diese Einstellung hindert Sie nicht, den Rechtsweg zu beschreiten.

Alle Gebühren im Zusammenhang mit diesem Vorgang werden erlassen; sie fallen unter den automatischen Gebührenerlaß.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang weitere Fragen haben, dann nehmen Sie bitte mit Ms. Lisa Hollyn - (301) 677-4501, Verbindung auf. Bitte nehmen Sie auf Vorgang #423F-94 Bezug.

Hochachtungsvoll

Unterschrift

William E. Pearce
Chief
Freedom of Information/
Privacy Office

Anlagen

Washington D.C. 20505 11. Januar 1995

Mr. Gregory Douglas
23 West Alexander Ave., #10
Merced, California 95348

Betr.: F93-1840

Sehr geehrter Herr Douglas!

Dies ist die endgültige Antwort auf Ihr Ersuchen im Rahmen des FOIA vom 12. September 1993 bezüglich Informationen über den deutschen General Heinrich Müller.

Wie wir in unserem Brief vom 27. September 1993 mitgeteilt haben, hatten wir schon eine frühere Anfrage zu diesen Berichten.

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Wir führten Nachforschungen für den früheren Anfrager durch. Wir haben diesen Vorgang unlängst abgeschlossen. Er wurde in Übereinstimmung mit dem FOIA, 5 U.S.C. § 552. und dem CIA-Informationsgesetz 50 U.S.C. § 431 durchgeführt.

Wir haben zwei Dokumente entdeckt: Ein Bericht stammt vom 18. Dezember 1959, der andere ist ohne Datum. Wir haben sie überprüft und beschlossen, daß sie auf der Grundlage des FOIA (b) (1) und (b) (3) nicht zur Veröffentlichung freigegeben werden können. Eine Erläuterung für die FOl-Ausnahmen liegt bei.

Der CIA-Verantwortliche für diese Entscheidung ist John W. Wright, zuständig für Abstimmung und private Anfragen. Sie haben das Recht, gegen diese Entscheidung beim CIA-Ausschuß für die Überprüfung von Informationen zu meinen Händen Beschwerde einzulegen. Sollten Sie Beschwerde einlegen, dann werden Sie gebeten, den Grund für Ihre Beschwerde zu erläutern.

Unabhängig davon haben wir unsere elektronische Datenbank nach jüngst veröffentlichtem Material abgefragt und haben die anliegende Liste zum Thema Müller erstellt, die Sie interessieren dürfte. Das aufgelistete Material wurde aufgrund früherer Nachforschungen bei verschiedenen Anlässen sowie Hinweisen anderer Regierungsstellen entdeckt und freigegeben. Sollten Sie nach dem Durchsehen des Ausdrucks Kopien von Dokumenten haben wollen, dann kreuzen Sie diese an und bedenken, daß es Doppel davon gibt. Schicken Sie den Ausdruck an uns zurück. Wir lassen das gewünschte Material zum Preis von 10 Cent je Seite für Sie ablichten, wobei die ersten 100 Seiten kostenlos sind, weil Sie darauf einen Anspruch haben. Eine Rechnung geht Ihnen zu. Eine Bestelliste liegt diesem Schreiben bei.

Darüberhinaus haben wir mehrere Jahre hindurch alle OSS- (Office of Strategie Services)-Unterlagen durchgesehen in der Absicht, so viel Material als möglich an die NARA (National Archives and Records Administration = Nationale Verwaltung für Archive und Berichte) abzugeben. Die Überprüfung ist abgeschlossen, und die Mehrzahl der OSS-Unterlagen sind der NARA überstellt worden. Sie sollten daher auch Ihr Ersuchen der NARA unter folgender Anschrift vortragen:

Military Reference Branch
Textual Reference Division
National Archives and Records Administration
Room 13W, Archives Building
7th and Pennsylvania Avenue, N.W.
Washington, D.C. 20-108

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Wir haben in der Zeit unserer Nachforschungen Ihre Geduld geschätzt.

Hochachtungsvoll

Unterschrift
John H. Wright
Information and Privacy Coordinator

Anlagen

Erläuterungen zu den Ausnahmen Freedom of Information Act (FOIA):

(cXl) bezieht sich auf Material, das gemäß der »Executive Order« (EO) zum Schutz der nationalen Verteidigung und Außenpolitik entsprechend eingestuft ist;

(bX2) bezieht sich auf Informationen, die einzig und allein auf die internen Spielregeln und Vorgehensweisen der Dienststelle Bezug nehmen;

(bX3) bezieht sich auf die Verpflichtung des Direktors, Geheimdienstquellen und Methoden wie auch die Organisationen, Aufgaben, Namen, offizielle Titel, Gehälter und die Zahl der Beschäftigten der Dienststelle in Übereinstimmung mit dem National Security Act (Gesetz zur nationalen Sicherheit) von 1947 und dem CIA-Gesetz von 1949 vor der Preisgabe zu schützen;

(bX4) bezieht sich auf Informationen im Bereich Handelsgeheimnisse sowie von Handels- und Finanzinformationen, die man von einer Person auf bevorzugter und vertraulicher Grundlage erhielt;

(bX5) bezieht sich auf Denkschriften innerhalb einer Dienststelle oder zwischen Dienststellen; sie haben nur beratenden Charakter;

(bX6) bezieht sich auf Informationen, die als Ausgangspunkt für das unerwünschte Eindringen in den Privatbereich dienen würden;

(bX7) bezieht sich auf Nachforschungsberichte, deren Freigabe als Ausgangspunkt für das unerwünschte Eindringen in den Privatbereich anderer dienen könnte (C), die Identität einer vertraulichen Quelle aufdecken könnte (D), die Technik und Vorgehensweisen bei Verhören verraten (E) sowie das Leben und die körperliche Unver-

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sehrtheit von Leuten, die das Gesetz durchsetzen müssen, gefährden könnte (F).

PRIVACY ACT (Gesetz zum Schutz der Privatsphäre)

(b) bezieht sich auf Informationen, die Dritte betrifft und die nicht ohne deren Zustimmung freigegeben werden können;

(jX1) bezieht sich auf Tonaufnahmen, Dokumente oder Teile von Dokumenten, deren Freigabe geheimdienstliche Quellen und Methoden aufdecken könnte, darunter Namen von Mitarbeitern und Organisationsstrukturen, Dokumente und Nachrichten, die von ausländischen Regierungen stammen;

(kXl) bezieht sich auf Material, das gemäß der Executive Order (EO) im Interesse der nationalen Verteidigung oder der Außenpolitik entsprechend eingestuft ist;

(kX5) bezieht sich auf Nachforschungsmaterial, das nur zum Zweck gesammelt wurde, um die Eignung, die Wählbarkeit oder Fähigkeiten von Leuten, die bei der Bundesregierung beschäftigt, zu überprüfen, oder Zugang zu eingestuftem Material bringen würde, dessen Freigabe eine vertrauliche Quelle zuschütten würde;

(kX6) bezieht sich auf Prüfungsergebnisse bei Leuten, deren Eignung und Fähigkeiten bei der Berufung oder Beförderung durch die Bundesbehörden: die Freigabe würde zu einer Bloßstellung der Prüfungsmethoden führen.

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