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Teil 1 I Teil 2 I Teil 3 I

Landgericht Stuttgart

Das Urteil gegen Germar Rudolf (3)

 

Die Entstehung des "Gutachtens"

4 Js 34417/93 (...) wegen Volksverhetzung u.a. (...)

Auf das Thema des "Gutachtens" stieß der Angeklagte im Jahre 1989 durch die Lekture des "revisionistischen" Buches "Der Nasenring" von Arnim Mohler. Darin enthalten war ein Bericht über den sog. Leuchter Report, der sich unter anderem mit der Frage beschäftigt, inwieweit in den Gebäuderesten der Gaskammern von Auschwitz Rückstände von Blausäuregas enthalten sein müßten. Der Angeklagte erkannte die Möglichkeiten, die dieses Thema fur eine "revisionistische" Argumentation bot. Da Leuchter kein Chemiker ist und sich daher zu diesem Thema nicht mit der nötigen Autorität äußern konnte, entschloß er sich, die Thematik neu zu bearbeiten, um sie in der Öffentlichkeit mit dem Anspruch auf Wissenschaftlichkeit präsentieren zu können.

Erste Überlegungen für eine Neubearbeitung stellte der Angeklagte spätestens im Sommer 1990 an. In der Folge machte er die schon erwähnte Literaturrecherche zur Frage der Langzeitstabilität von Cyanidverbindungen, insbesondere des sog. Eisen- oder Berliner Blaus. Hierbei fand er den Artikel aus der Zeitschrift "Chemical Abstracts", der die Stabilität von Eisenblau über langere Zeiträume konstatierte und daher für eine "revisionistische`' Argumentation eingesetzt werden konnte. Die endgültige Fassung der Literaturstudie schloß der Angeklagte spätestens im Juli 1991 ab. Die Studie übersandte er, wie dargelegt, an verschiedene "revisionistisch" engagierte Personen.

Nach der Auschwitzreise Mitte August 1991 und der Auswertung der Proben durch das Institut Fresenius begann der Angeklagte mit der Ausarbeitung des ersten Entwurfes des "Gutachtens", welcher rund 90 Seiten umfaßt (Fassung "A"; Bezeichnungen der Fassungen von der Kammer). Der Entwurf wurde auf einem Computer geschrieben, ausgedruckt und mit einem Titelblatt sowie Lochbindung verschen. Die Fassung enthält ein Vorwort, das mit 27.10.1991 datiert ist. Darin verteidigt der Angeklagte den "Revisionismus".

Bereits am 28.10.1991 teilte der Angeklagte in einem Formschreiben einigen der damaligen Mitarbeiter am Buch "Grundlagen zur Zeitgeschichte", darunter den Zeugen R. und Neumaier, mit, daß der Rohentwurf der Schrift fertiggestellt sei und die Veröffentlichung anstehe. Am 11.11.1991 übersandte er einigen Mitarbeitern das Manuskript mit der Bitte um konstruktive Kritik.

In der Folge fertigte der Angeklagte durch Fortschreiben der entsprechenden Dateien mehrere weitere Fassungen seiner Schrift, wobei zwei Grundtypen entstanden. Der eine Typus war zur Veröffentlichung als Buch gedacht und wurde als "Blaubuch" bzw. "Rudolf-Gutachten" bezeichnet. Er enthalt jeweils ein Vorwort eines Dritten und am Ende Danksagungen. Außerdem ist ab der Fassung "D" ein Herausgeber vorgesehen. Der zweite Typus hat die Form eines Gerichtsgutachtens und sollte bei Prozessen gegen Leugner der nationalsozialistischen Massenverbrechen Verwendung finden. Für diese Fassungen ist kein Herausgeber vorgesehen. Sie enthalten auch keine Danksagungen. Ihnen vorangestellt sind aber Beweisantrage, in denen u.a. die Behauptung aufgestellt wird, daß in Auschwitz keine massenhafte Tötungen durch Blausäuregas stattgefunden hätten. Die "Gerichtsfassungen" entstanden in weitgehender Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Herrmann.

Der Fassung "A" folgte eine ausgedruckte, gebundene und mit Titelblatt versehene Fassung der Schrift mit der Bezeichnung "Das Blaubuch" vom 24.11.1991 (Fassung "B"). In der Korrekturfassung ("B 1 ") ist vom Angeklagten handschriftlich vermerkt: "Es wird noch eine kompetente, seriöse Persönlichkeit gesucht, die ein Vorwort (unpolitisch!!!) schreibt". Eine weitere Fassung ("B2") enthalt ein Vorwort, das weitgehend identisch mit dem der Fassung "A" ist. Es ist allerdings von der ersten Person in die dritte Person umformuliert. Als Verfasser wird nun ein namentlich noch nicht benannter angeblicher Freund des Angeklagten angegeben ("NN, locus, den x.y. l 99z").

Mitte Dezember 1991 besuchte der Angeklagte erneut das ehemalige Konzentrationslager in Auschwitz, um bautechnische Untersuchungen an Gebäuden vorzunehmen. Diese wurden in den weiteren Fassungen der Schrift berücksichtigt .

Unter dem Datum 23.12.1991 fertigte er anschließend die erste Fassung in der Form eines Gerichtsgutachtens, die 78 Seiten umfaßt ("C I "). Der Angeklagte sah diese Fassung spater als die "erste Auflage" an. Der Text selbst enthält diese Angabe nicht.

Ab Mitte Januar 1992 versandte der Angeklagte die Fassung "C 1" in handgefertigten und gebundenen Kopien an verschiedene Personlichkeiten des öffentlichen Lebens, unter anderem an die Bundesminister für Justiz und für Wissenschaft und Forschung, an den Vorsitzenden des Zentralrats der Juden Deutschlands Galinski, an verschiedene Professoren, darunter Prof. Ernst Nolte, an einschlägig engagierte Rechtsanwälte und an diverse "revisionistisch" eingestellte Personen, u.a. wieder David Irving. Im Übersendungsschreiben kündigte er das Erscheinen eines "Technischen Weißbuches" zum gleichen Thema an.

Mit Datum vom 9.2.1992 folgte eine korrigierte Fassung des "Gutachtens" mit einem Umfang von ebenfalls 78 Seiten (Fassung "C2"). Sie unterscheidet sich von der Fassung "C 1" im wesentlichen dadurch, daß Rechenfehler beseitigt wurden. Der Angeklagte sah diese Fassung später als "zweite Auflage" an. Der Text selbst enthält diese Angabe ebenso wenig wie im Falle der Fassung "C 1". Exemplare der Fassung "C2" sandte der Angeklagte u.a. an Rechtsanwalt Herrmann. Dieser gab sie im Prozeß gegen Remer am 22.10.1992 zu den Akten des Landgerichtes Schweinfurt, nachdem sein Antrag, den Angeklagten als Sachverstandigen zu hören, abgelehnt worden war.

Eine weitere Version des "Blaubuchs" mit einem Umfang von 194 Seiten datierte der Angeklagte mit 22.2.1992 (Fassung "D"). Erstmals ist darin Platz für die Bilder vorgesehen, die der Zeuge Ph. in Auschwitz gemacht hatte. Das Vorwort ist aus dem Vorwort der Fassungen "A" und "B" abgeleitet, ist jedoch im Namen eines aller Wahrscheinlichkeit nach nicht existenten "Dipl.-Ing. Herbert Strack" aus Frankfurt geschrieben. Auf dem Umschlag wird als Herausgeber eine Person namens "Rüdiger Kammerer" angegeben, die nicht existiert.

Das Dazwischenschieben eines "Herausgebers" war als publizistischer Trick gedacht, mit dem die Verantwortung für die Veröffentlichung der Schrift verschleiert werden sollte. Es handelt sich hierbei um die Urform der Verschleierungsstrategie, die in verfeinerter Form bei der tatsachlichen Veröffentlichung im Jahre 1993 angewendet wurde. Hintergrund war die Befurchtung des Angeklagten, die Veröffentlichung der Schrift könne für ihn berufliche und strafrechtliche Probleme zur Folge haben. Mit "Rüdiger Kammerer" war der Zeuge Ph. gemeint, der nach außen auch gelegentlich als Herausgeber bzw. Verleger auftrat und der die Verschleierungsstrategie gemeinsam mit dem Angeklagten entwickelte.

Eine weitere für eine Veröffentlichung als Buch gedachte Version der Schrift ist mit "Das Rudolf-Gutachten" überschrieben und trägt das Datum 25.7.1992 (Fassung "E"). Sie ist 257 Seiten stark und wird vom seriös erscheinenden Vorwort des Zeugen B. vom 12.7.1992 eingeleitet. Als Herausgeber erscheint wiederum "Rüdiger Kammerer". Erstmals finden sich in dieser Fassung von Hand eingeklebt -- die Photos, die der Zeuge Ph. im August 1991 in Auschwitz machte.

Als "dritte erweiterte und korrigierte Auflage" des "Gutachtens" ist eine weitere Version der Schrift bezeichnet, die mit 2.11.1992 datiert ist und 114 Seiten umfaßt (Fassung "F"). Mit der Bezeichnung "dritte erweiterte und korrigierte Auflage" knupfte der Angeklagte an die Fassungen "C 1 " und " C2" an, die nunmehr als die Vorauflagen galten. Wie die beiden Fassungen von "C" enthält sie, da vorgeblich für Gerichtszwecke gedacht, kein Vorwort eines Dritten. Aus dem gleichen Grund ist auch kein Herausgeber angegeben. Tatsächlich war diese Version des "Gutachtens" aber zur Veröffentlichung als Buch im Rahmen der "Remeraktion" vorgesehen. Vorwort und Herausgeber fehlten nur, weil sich der Angeklagte und seine Gehilfen inzwischen entschlossen hatten, zum Zwekke einer gefahrloseren Veröffentlichung den Mißbrauch eines Gerichtsgutachtens durch einen Dritten (Remer) zu fingieren. Der Absicht zur Buchveröffentlichung entsprechend, enthalt diese Version einerseits keine vorangestellten Beweisantrage, andererseits Danksagungen am Ende und auf dem Umschlag die Angabe des Copyrights des Angeklagten.

In den Danksagungen der Fassung "F" wird Prof. Faurisson nicht erwähnt. Der Grund hierfür liegt darin, daß die Fassung "F" und die nachfolgende sog. autorisierte Fassung ("G") drucktechnisch gemeinsam vorbereitet wurden. In der Fassung "G" sollte Faurisson -- seiner Stellung im "Revisionismus" entsprechend -- an herausragender Stelle, nämlich auf der Innenseite des Umschlages gedankt werden. Dem entsprechend wurde er bei den Danksagungen am Ende der Schrift nicht erwähnt.

Von der Fassung "F" existieren zwei Versionen, die dadurch entstanden, daß der Angeklagte an der ursprünglichen Version ("F1") im Dezember 1992 kleinere Ergänzungen und eine Umstellung im Inhaltsverzeichnis vornahm, ohne die Auflagenbezeichnung und das Datum zu ändern. Die geänderte Version ("F2") war frühestens Weihnachten 1992 fertiggestellt. Sie ist die Vorlage für die Remer-Fassung ("F3").

Während alle zuvor entstandenen Versionen der Schrift mittels Fotokopien von Computerausdrucken per Hand vervielfältigt wurden, wurde "F3" im Offsetverfahren gedruckt. Hierbei wurden die Seiten der Fassung "F2" fotomechanisch unverändert übernommen. Die Abbildungen, die in den Fassungen "F1" und "F2" noch als Photos eingeklebt waren, sind ebenfalls gedruckt.

Sowohl von der Fassung "F1" als auch von "F2" schickte der Angeklagte mehrere Exemplare an verschiedene Personen. Der Zeuge Herrmann erhielt "F2" nicht.

Mit 14.3.1993 datierte der Angeklagte eine 4. überarbeitete Auflage. Die Version hat wie die Fassung "F" 114 Seiten und ist Grundlage des Drucks, der im Juli 1993 unter der Bezeichnung "Das Rudolf-Gutachten" ohne Angabe einer Auflage im Verlag Cromwell Press in Großbritannien erschien ("G"). Sie weist gegenüber der Fassung "F2" geringfugige, meist nur redaktionelle Anderungen auf. Als Herausgeber sind nun "Rüdiger Kammerer und Armin Solms" angegeben. "Rüdiger Kammerer" wird auch als Inhaber des Copyrights bezeichnet.

Beim Druck von "G" wurden die technischen Druckunterlagen von Bildseiten, die bei "F3" benutzt wurden, wiederverwendet.

Die Danksagungen sind nunmehr geteilt. Sie befinden sich einerseits, wie bei allen geplanten Buchversionen, am Ende des Textes, wobei der Angeklagte den Datensatz der Fassung "F" bis auf eine Änderung (Streichung von Prof. Nolte, der sich kritisch geäußert hatte) vollstandig übernahm. Andererseits ist auf der Innenseite des vorderen Umschlages eine "Spezielle Danksagung der Herausgeber" für den Angeklagten, Rechtsanwalt Herrmann, Faurisson und für Remer abgedruckt. Beim Angeklagten wird vorallem hervorgehoben, daß er zu seinen Analyseergebnissen auch dann noch gestanden habe, als ihm dadurch "gewaltige berufliche Nachteile" entstanden seien. Im Text der Danksagung für Remer, der drei Mal so lang ist wie für die drei anderen Personen zusammen und erheblichen Respekt für dessen "revisionistische" Leistungen zum Ausdruck bringt, wird nicht darauf eingegangen, daß Remer die "Nachteile", die der Angeklagte erfuhr, durch mißbrauchliche Veröffentlichung des "Gutachtens" verursacht hat. Des weiteren wird auf der Innenseite des Umschlages festgehalten, daß das "Gutachten", wie im Rahmen der "Remeraktion" geschehen, der "gesamten Professorenschaft (306) der anorganischen Chemie zuganglich gemacht" worden sei. Eine Kopie einer Vorfassung dieser Seite -- sie enthält im Impressum noch kein Erscheinungsdatum -- wurde beim Angeklagten gefunden.

Im Anhang zu "G" befindet sich unter dem Pseudonym Dr. jur. Werner Kretschmer ein Aufsatz des Angeklagten zum Thema "Der mittelalterliche Hexenprozeß und seine Parallelen in unserer Zeit", in dem die Prozesse zur Ahndung nationalsozialistischen Unrechtes oder wegen der Leugnung desselben mit mittelalterlichen Hexenprozessen verglichen werden. Der Aufsatz erschien unter dem gleichen Pseudonym auch in der Ausgabe Mai 1993 der Zeitschrift "Deutschland in Geschichte und Gegenwart" im Grabert Verlag.

H) Schlußfolgerungen des "Gutachtens"

Das "Gutachten" fuhrt folgende Schlußfolgerungen auf:

Abschließende Feststellungen

A: Die Untersuchung über die Bildung und Langzeitstabilität von Cyanidrückständen im Mauerwerk der bezeichneten Anlagen sowie die Interpretation der Analyseergebnisse von Gesteinsproben aus diesen Anlagen in Auschwitz ergaben:

1. Das zum Eisenblau abreagierende Cyanid im Mauerwerk besitzt eine viele Jahrhunderte währende Langzeitstabilität. Es zerfällt in ähnlichen Zeiträumen wie das Mauerwerk selber. Cyanidrückstände müssen daher noch heute in fast unverminderter Menge nachweisbar sein, ungeachtet der Witterungseinflüsse. Beweis dafür sind die noch heute äußerlichen blauen, stark cyanidhaltigen Außenwände der Entlausungstrakte BW 5 a/b in Birkenau.

2. Unter den tatsächlich Möglichen Umstanden bei massenhaften Menschenvergasungen mit Blausäure müßten in den fraglichen Räumen Cyanidrückstände in ahnlicher Größenordnung zu finden sein, wie sie in den Sachentlausungsanlagen zu finden sind, einschließlich der sich daraus ergebenden blauen Wandfärbung.

3. In den angeblichen "Gaskammern" sind ähnlich unsignifikante Cyanidrückstände zu finden wie in jedem beliebigem Gebäude.

Schlußfolgerungen zu A:

Aus chemisch-physikalischen Grunden können die bezeugten Massenvergasungen mit Blausäure in den angeblichen "Gaskammern" in Auschwitz nicht stattgefunden haben.

B: Die Untersuchung der praktisch-technischen Vorgange bei den bezeugten Massenvergasungen in den bezeichneten Räumen und deren chemisch-physikalische Analyse ergab:

1. Die angeblichen Hauptvergasungsräume von Auschwitz, die Leichenhalle des Krematoriums im Stammlager und die Leichenkeller I ("Gaskammern" ) der Krematorien II und III, hatten keine Vorrichtung zur Einführung des Giftgaspräparates. Die heute sichtbaren Locher in den Decken wurden nach dem Krieg durchgebrochen.

2. Die Freisetzung tödlicher Blausäure-Mengen aus dem Tragermaterial dauert ein Vielfaches der bezeugten Zeit; sie zieht sich vielmehr über Stunden hin.

3. Die notwendige Luftung der angeblichen "Gaskammern" der Krematorien II und III wurde bei einem Luftwechsel pro 15 Min. mindestens 2 Stunden gedauert haben, im Widerspruch zu allen Zeugenaussagen.

4. Eine wirksame Ventilation der angeblichen "Gaskammern" der Krematorien IV und V sowie der Bunker I und II war nicht möglich. Die Leichen hätten von den Sonderkommandos nicht ohne Schutzanzug und ohne Verwendung von Gasmasken mit Spezialfiltern aus den Räumen geholt und weggeschafft werden können.

Schlußfolgerungen zu B:

Die von den gerichtlich vernommenen Zeugen bekundeten und im zitierten Urteil festgestellten und in wissenschaftlichen und literarischen Veröffentlichungen beschriebenen Vorgange der Massenvergasungen, in welchen Gebäuden von Auschwitz auch immer, sind mit naturwissenschaftlichen Gesetzen unvereinbar."

I) Die Plane zur Veröffentlichung des "Gutachtens"

Der Angeklagte hatte von Anfang an die Absicht, das "Gutachten" unter seinem Namen zu veröffentlichen. Um eine breitere öffentliche Wirkung zu erlangen, plante er die Veröffentlichung in einem Verlag außerhalb des rechten Spektrums. Im Frühjahr 1992 nahm er daher durch Vermittlung des Zeugen Dr. B. Kontakt u.a. zu den Verlagen "Koehler und Hase" in Mainz und "Ullstein-Langen-Muller" in München auf. Nachdem diese die Veröffentlichung am 7.4. bzw.22.6.1992 abgelehnt hatten und sich keine anderen Möglichkeiten für eine Buchveröffentlichung im angestrebten neutralen Rahmen auftaten, betrieben der Angeklagte und der Zeuge Ph. ab Sommer 1992 die Veröffentlichung innerhalb des "revisionistischen" Lagers. Hierbei wurden sie vorallem vom Zeugen D. unterstützt.

Ende August 1992 fand beim Zeugen D. in Echterdingen das Treffen statt, bei dem über die Finanzierung sowie technische Details der Veröffentlichung gesprochen wurde. Bei der Versammlung trat Ph. als Herausgeber bzw. Verleger des "Gutachtens" auf. Außerdem nahmen neben D. mindestens noch der Zeuge E. und Klaus Christoph M. teil.

Über die technischen Einzelheiten kam es hierbei zum Streit zwischen Ph. und M.. Letzterer befurchtete, daß eine unprofessionelle Handhabung technischer Details, z.B. eine fehlende ISBN-Nummer oder die mangelnde Angabe der Druckerei im Impressum, die Glaubhaftigkeit des "Gutachtens" beeinträchtigen könne. In der nachfolgenden Korrespondenz, die in den Unterlagen des Angeklagten gefunden wurde, schrieb Ph., der über die Diskussion offenbar verärgert war, an M.: "Selbstverständlich enthält das Buch die Angabe über die Druckerei. Es wird mit ISBN-Nummer -- und allem was dazu gehört gedruckt.... Das Buch wird selbstverstandlich auch ohne Ihr Darlehen, welches plötzlich an Bedingungen geknüpft ist, erscheinen."

Bei dem Treffen konnte die Frage der Finanzierung des "Gutachtens" offenbar weitgehend geklart werden. Bereits am 14.9.1992 konnte D. dem Zeugen R., der zur Finanzierung per Scheck noch 100 DM beisteuern wollte, mitteilen, daß die Finanzierung der ersten Auflage des "Chemiebuchleins" gesichert sei. D. teilte R. daher mit, daß er die übersandten 100 DM zum Ankauf der Remer-Depesche verwenden werde.

Da der Angeklagte insbesondere nach einem Gespräch mit seinem Doktorvater im August 1992 von der Veröfftentlichung erhebliche personliche und berufliche Nachteile befurchtete, wurde ein Weg gesucht, diese Nachteile trotz Veröffentlichung zu vermeiden. Mit Schreiben vom 8.9.1992 teilte der Angeklagte dem Zeugen B. die beabsichtigte Lösung wie folgt mit:

"Der nunmehr eingeschlagene Weg der Veröffentlichung (nach erfolgter Promotion) sieht wie folgt aus:

-- ausländischer Verlag (kostengünstige Übernahme einer Briefkastenfirma in Irland) wegen Verminderung der juristischen und sachlichen Gefahrdung von Verlag und Herausgeber;

-- Druck und Lagerung in Deutschland zur Verminderung von Transportkosten und Vermeidung von Zollschwierigkeiten;

-- volle rechtliche Verantwortlichkeit des Buches in seinen Abweichungen vom gerichtsnotorischen Gutachten durch den Herausgeber, der unter Pseudonym erscheint.

Daneben gibt es noch weitere Maßnahmen bezüglich der Verjahrungsfrist von Pressedelikten (1/2 Jahr) und des rechtlichen Schutzes meiner Person, die ich ihnen wegen der Vertraulichkeit weder schriftlich noch fernmundlich mitteilen möchte."

Des weiteren schrieb der Angeklagte, daß diese Informationen nicht für eventuelle Lauscher gedacht seien, weswegen er sie nicht telephonisch mitgeteilt habe.

In ähnlicher Weise schrieb der Angeklagte an Jürgen Graf. In seinem Brief vom 2.12.1992 heißt es auf eine Frage Grafs (eine Kopie von dessen Brief wurde beim Angeklagten nicht gefunden): "ad 2) R. Kammerer (Hg.), Das Blaubuch, Gutachten über die behaupteten Gaskammern von Auschwitz, 1993. Aus juristischen und sicherheitstechnischen Grunden kann ich Ihnen den Verlag leider nicht nennen. Wegen Eingreifgefahr seitens des Staates wird es ein Verlag im sicheren Ausland sein."

Spätestens nach der Verurteilung Remers am 22. Oktober 1992 entwickelten der Angeklagte und Ph. den Plan einer zweiaktigen Veröffentlichung. Danach sollte der eigentlichen Publikation eine angeblich eigenmächtige Aktion Remers vorangehen. Dahinter stand die Überlegung, daß der Zeuge Remer, der bereits zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, ohnehin nichts mehr zu verlieren habe und daher für diese Strategie "geopfert" werden könne; davon abgesehen war Remer auch mit der geplanten Aktion von seiner Gesinnung und Einstellung her in vollem Umfange einverstanden. Dem entspricht, daß der Zeuge Remer im Jahre 1994 nach Spanien gefluchtet ist, von wo er bislang nicht zurückgekehrt ist.

Mit der Remer-Aktion griffen der Angeklagte und Ph. auf eine Idee Zundels zurück, die dieser bereits im Zusammenhang mit seinem eigenen Prozeß wegen Volksverhetzung vor dem Amtsgericht München im Herbst 1991 entwickelt hatte. Entsprechende Gedanken hatte Zündel in einem Brief an den Angeklagten vom 14.10.1991 formuliert, den er über den Faxanschluß des Zeugen D. sandte. Darin heißt es:

"Herr Neumaier hat mir gerade von Ihrer Bereitschaft auszusagen berichtet, sofern Sie "vom Gericht dazu vorgeladen wurden! Das wird nicht geschehen -- und dadurch räumen Sie dem Gericht das ,...(unleserlich)recht' über Ihre Ergebnisse Ihrer Untersuchungen in Auschwitz ein. Unsere Sache wird vielleicht dadurch für Jahre nicht in den Genuß Ihrer Untersuchungsergebnisse kommen. Das sollte eigentlich vermieden werden.... Mein Kompromißvorschlag ist nun: Sie erstellen ein Gutachten über Ihre Befunde in Auschwitz und anderswo, entweder im Zusammenhang mit dem Leuchter oder Jahn Sehn Inst. Gutachten und haben dieses Dokument in Stuttgart von einem bekannten Notar, oder sogar durch einen Richter, auf Echtheit bestatigen lassen -- Minimum drei Kopien -- die allesamt mit schonem großem Siegel, Stempel, Unterschrift usw. versehen werden sollten.

In anderen Worten: Ich ersuche Sie hiermit, mir ein Germar Rudolf à la Leuchter Gutachten zu erstellen, zur Vorlage vor dem Gericht in München. Im Falle, daß Sie persönlich nicht zugelassen werden, kann Rieger das als Beweisdokument der Verteidigung einreichen oder es wenigstens versuchen !

Jetzt kommt der wichtige und wunde Punkt! ... Egal was in München innerhalb des Gerichtssaales verboten oder nicht zugelassen wird, was abgelehnt wird etc., wir fahren, wie üblich bei Zündelverfahren, mehrspurig zugleich! Der Kampf wird von Anwalt Rieger innerhalb des Gerichtssaales mit Versuchen, Zeugen und Dokumente zugelassen zu bekommen, gefuhrt. Sie als Experte in Chemie, Neumaier als Ingenieur usw. Draußen vor der Tür, wird eine oder mehrere Pressekonferenzen abgehalten, wo die Leute von der Presse den Leuchter-Report, die von mir erstellten Auschwitz-Modelle etc. und Ihre Expertise in Fotokopieform in einer "Presseinformationsmappe" ausgehändigt bekommen. Dann kann der Richter verbieten drinnen was er will .... aber die Katze ware dann aus dem Sack! Die Information ware aus dem "intellektuellen Brückenkopf" ausgebrochen und wurde sich von uns durch gezielten Post- und Faxversand, in der Presse ausbreiten wie ein gebrochener Damm das Wasser durchlaßt.

Um Sie abzusichern und um einen "Puffer" oder eine Art "Sicherung" für Sie einzubauen, schlage ich vor, daß Sie von Rechtsanwalt Rieger einen juristisch ausgefeilten Brief mit einer Bitte um Expertise oder ein Gutachten in die Hand bekommen -- das Sie jedem Zeitungsmann, Anwalt, Staatsanwalt, Richter, usw. um die Ohren knallen können, denn letzten Endes haben Sie ja die staatsburgerliche Pflicht mitzuwirken, daß es in Gerichtssaalen wissenschaftlich kompetent, a-politisch und moralisch saüber zugeht!"

Zu der von Zündel vorgeschlagenen Lösung für den Prozeß in München kam es aus unbekannten Grunden nicht. Das "Gutachten", von dem bis dato nur die Fassung "A" bestand, wurde in München nicht verteilt. Allerdings veranlaßte Zündels Brief den Angeklagten schon damals zu strategischen Überlegungen hinsichtlich der Veröffentlichung des "Gutachtens". Zwei Tage nach dem Erhalt des Briefes schrieb er an Rechtsanwalt Herrmann, mit dem er wegen der Erstellung eines "Gerichtsgutachtens" in standigem Kontakt stand: "Wurde es nicht seriös erscheinen, wenn Sie mir offiziell einen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens o.a. erteilen? Der entsprechende Briefverkehr müßte dann zurückdatiert werden."

Zündels Idee des Mißbrauchs eines für gerichtliche Zwecke erstellten "Gutachtens" durch einen Prozeßbeteiligten entwickelten der Angeklagten und Ph. nun dahingehend weiter, daß sie "gutachterliche" Tätigkeit des Angeklagten beim Prozeß und die Veröffentlichung zeitlich auseinander ruckten. Maßgebend hierfür war, daß der Angeklagte vor der Veröffentlichung seine Promotion abschließen wollte und man, wie im Brief an B. vom 8.9.1992 angedeutet, die Ermittlungsbehörden durch Vordatierung der Veröffentlichung über den Beginn der 6-monatigen presserechtlichen Verjahrungsfrist tauschen wollte. Da die Remeraktion andererseits als Reaktion Remers auf seine Verurteilung erscheinen sollte und somit der zeitliche Zusammenhang mit dem Schweinfurter Prozeß gewahrt werden müßte, beschlossen der Angeklagte und Ph., die Remeraktion im Frühjahr 1993 durchzuführen.

Entsprechend diesem Zeitplan arbeitete der Angeklagte neben seiner Doktorarbeit auch am "Gutachten" weiter. So wurde die Fassung "F I " am 3.11.1992 fertiggestellt und bis Mitte Dezember noch ergänzt. Die "4. Auflage" ist mit 14.3.1993 datiert.

Der vorgesehene Zeitplan für die Promotion ließ sich jedoch schließlich nicht einhalten. Am 21.1.1993 berichtete der Angeklagte dem Zeugen B. von Problemen mit der Doktorarbeit. Er arbeite auf dem Spezialgebiet seines Chefs, weswegen dieser besonders kritisch sei. Tatsächlich konnte das Promotionsverfahren vor der Remeraktion nicht mehr durchgefuhrt werden. Der Angeklagte gab die Doktorarbeit erst im Juli 1993 ab.

Dennoch entschloß er sich, die Remeraktion wie geplant ablaufen zu lassen. Hierfür maßgebend war in erster Linie, daß der Angeklagte, der sich seit fast I 1/2 Jahren vergeblich um eine Veröffentlichung des "Gutachtens" bemuht hatte, den Genuß der Fruchte seiner fast 3-jahrigen Tätigkeit nicht langer hinausschieben wollte. Davon abgesehen ging er davon aus, daß das Täuschungsmanover der Remeraktion nicht aufgedeckt werde und seine Promotion daher nicht ernsthaft gefahrdet sei.

Von Bedeutung für seine Entscheidung war schließlich auch, daß die Remeraktion nicht beliebig verschoben werden konnte, ohne daß der zeitliche Zusammenhang mit dem Prozeß in Schweinfurt, der für den Anschein ihrer Plausibilität wichtig war, zerrissen worden ware. Schließlich wollte der Angeklagte auch die vorbereitete umfangreiche Publikationskampagne nicht abblasen oder durch Aufsplittung um die erhoffte Wirkung bringen.

K) Die Durchführung der Remeraktion

1.) Herstellung und Versand

Die Remer-Fassung des "Gutachtens" ("F3") wurde im Winter 1992/93 mit den technischen Mitteln des Remer-Kreises an unbekanntem Ort erstellt. Die Verpakkung und Adressierung nahmen unbekannte Personen aus dem Umkreis Remers vor. Für die Adressierung wurden per Computer Dateien mit den Adressen von Bundestagsabgeordneten, Professoren für anorganische Chemie und Zeitgeschichte und Wirtschaftsverbanden erstellt, von denen Ausdrucke auf Aufklebern beim Angeklagten gefunden wurden. Der Versand erfolgte ab Ende Marz 1993 von Bad Kissingen aus, wobei als Absender eine "Forschungsgesellschaft Chemie" und eine "Hochschulgesellschaft für Zeitgeschichte", beide angeblich ansassig am Wohnort des Zeugen Remer in Bad Kissingen, angegeben wurden.

Unter anderem erhielten das "Gutachten" die Prasidenten der Oberlandesgerichte Frankfurt/Main und Dresden, der Bezirksgerichte Erfurt, Potsdam und Gera, die Generalstaatsanwaltschaften Braunschweig, Koblenz, Bamberg, Naumburg, Dresden, Zweibrücken und Nürnberg, die Fraktion der Grünen/GAL-Burgerschaftsfraktion in Hamburg, die Fraktion der PDS-Liste im Landtag Brandenburg, die Bundestagsabgeordneten Brigitte Lang aus Marburg und Herta Daubler-Gmelin aus Tübingen, sowie weitere Bundestagsabgeordnete, die Fachschaft und der Fachbereich Chemie der Universität Essen und zahlreiche Professoren für anorganische Chemie, darunter auch der Doktorvater des Angeklagten beim Max-Planck-Institut in Stuttgart.

2.) Die Kommentierung der Remerversion des "Gutachtens"

Dem Text des "Gutachtens" war auf der Innenseite des Umschlages folgendes Vorwort vorangestellt und als Nachwort folgender Text aus der Remer-Depesche von November 1992 angefugt:

(hier ANLAGE 3, 6 Seiten: 109a, 110, 111,112, 113, 114)

109a (ANLAGE 3, Blatt 110- 114 fehlen hier noch)

"An alle Freunde, Landsleute und wahrheitsliebende Menschen: Ich handele in Notwehr.

Am 22. Oktober 1992 verurteilte mich das Landgericht Schweinfurt unter dem Vorsitzenden Richter Siebenburger zu 22 Monaten Gefängnis ohne Bewahrung. Ein Strafmaß, das für mich gleichbedeutend mit einem Todesurteil ist.

Der Prozeß gegen mich war kein Prozeß. Bei der Hauptverhandlung handelte es sich um einen Stillstand. Das Urteil beurkundete nur die Bloßstellung meiner Person. Die Zerstörung eines 80 jährigen Menschen. Es war mir nicht gestattet, mich gegen den Vorwurf der Lüge, Hetze, Ehrabschneidung zu verteidigen. Das Gericht verweigerte mir die Möglichkeit, mich im Sinne von § 186 StGB zu verteidigen und den Wahrheitsbeweis meiner Behauptungen zur Überprufung zu stellen.

Meine Verteidiger hatten den Gutachter Rudolf in Eigeninitiative laden lassen. Der Gutachter war im Gerichtssaal anwesend, sein Gutachten lag bei den Akten. Der Gutachter durfte nicht aussagen, das Gutachten durfte nicht verlesen werden. Der Gutachter und die unwiderlegbaren naturwissenschaftlichen Fakten wurden vom Vorsitzenden Siebenburger abgewehrt.

Der Diplom-Chemiker Rudolf wurde seinerzeit von meinem Verteidiger, Oberst a.D. Hajo Herrmann, beauftragt, als Gutachter die Zeugenaussagen über die behaupteten Vergasungsvorgange in Auschwitz mit Hilfe exakter Meßtechniken nachzuvollziehen.

Für die Vergasungsbehauptungen gibt es bis heute keinen Sachbeweis. Kein Dokument, kein Foto, keinen Befehl. Können Sie sich vorstellen, daß man die gesamte Bevolkerung einer Stadt wie München ausrottet, ohne daß dabei Spuren hinterlassen werden? Alles, was uns an "Beweisen" für die behaupteten Vergasungsvorgange zu Verfügung steht, sind absurde Zeugenaussagen. Im großen Frankfurter Auschwitz-Prozeß (50/4 Ks 2/63) glaubte das Gericht, die Existenz von Gaskammern in Auschwitz mit dem "Augenzeugen" Bock bewiesen zu haben. Bock will gesehen haben, wie Tausende von Juden mit Zyklon-B getötet wurden. Gleichzeitig "hat er mit eigenen Augen gesehen", wie das Häftlingskommando ohne Schutzbekleidung inmitten dieses -- noch als "blaue" Schwaden über den Leichen schwebende -- Zyklon-B Gases gearbeitet hat, ohne irgendwelche gesundheitlichen Schaden davongetragen zu haben. Wo ist der Unterschied zwischen der Bock'schen Aussage und den "Augenzeugen", die unter Eid aussagten, besenreitende Hexen auf dem Weg zum Blocksberg gesehen zu haben?

In einem gewaltigen, unwiderlegbaren naturwissenschaftlichen Werk kommt der Gutachter zu einem erschtitternden Resultat. Die Gebäude in Auschwitz, die den Touristen als 'Gaskammern' gezeigt werden, in denen angeblich Millionen von Juden getötet worden sein sollen, sind niemals mit tödlich wirkenden Mengen von Zyklon-B in Berührung gekommen. Die Analysewerte wurden von keinem geringeren Institut vorgenommen, als von dem renommierten Institut Fresenius. Namhafte Historiker teilten vertraulich mit, daß diese Untersuchung die Welt verändern wird.

Dieses Gutachten liegt seit mehr als einem Jahr dem Bundeskanzler, dem Zentralrat der Juden in Deutschland, dem Generalbundesanwalt, dem Justizministerium und namhaften Persönlichkeiten vor. Allesamt sind sie still geblieben wie verschreckte Hunde.

Die Bedingung des Gutachters war: seine Arbeit darf nur bei den Gerichten vorgelegt werden. Er untersagte mir mit aller Deutlichkeit, sein Gutachten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Da aber die Lüge für uns Deutsche zum existenz-bedrohenden Instrument geworden ist, sehe ich mich außerstande, mich noch länger an diese Bedingung zu halten.

Ich selbst soll wegen der Verbreitung von naturwissenschaftlichen Fakten im Gefängnis verrecken. Unser Volk soll mit Hilfe einer unglaublich satanischen Geschichtsverdrehung wehrlos und "erpressbar" gehalten werden, wie der Bund deutscher Soldatenverbande in seiner Publikation Soldat im Volk Nr.7/8 19.. schreibt. In diesem Zustand von Selbstaufgabe will man uns letztlich mittels einer teuflischen Multikultur abschaffen. Dies zwingt mich zu einer Notwehrhandlung in Form von unautorisierter Verbreitung dieses Gutachtens über die haupteten Gaskammern von Auschwitz.

Ganze Politikergenerationen beteiligen sich seit 1945 nicht nur an den abscheulichsten Lügen gegen das deutsche Volk, nein, sie betätigten sich sogar als Aktivisten im Erfinden von Lügen. Genau so verhalt es sich mit den Medien. Heute setzen diese Krafte alles daran, die greulichsten Lügen der Weltgeschichte mit Hilfe der Strat: justiz aufrechtzuerhalten. Denn: Die Lügen-Politiker furchten, nicht mehr gewahlt und verachtet zu werden. Die Medienzunft furchtet, als Lugner aus ihren Redaktionsburos verjagt zu werden, kame die Wahrheit ans Licht.

Allesamt gehoren sie verachtet, gemieden, abgewahlt, und aus ihren Pfrundenburgen verjagt, die Lügner. Für das, was sie unserem Volk angetan haben. Ich mochte dazu beitragen.

Dieses Gutachten soll auch durch Sie verbreitet werden. Ich selbst werde in einer ersten Aktion 1000 der wichtigsten Persönlichkeiten in Deutschland damit beschicken. Darunter wird die Bundeswehrfuhrung sein, Wirtschaftsfuhrer, Kapazitaten aus der Wissenschaft, die Fakultaten der Chemie und der Geschichte an unseren Universitaten, alle Bundestagsabgeordneten und die Medien.

In einem zweiten und dritten Durchgang werden jeweils weitere 1000 Persönlichkeiten dieses naturwissenschaftliche Faktum erhalten. Es soll niemand mehr sagen können, er habe von nichts gewußt.

Diese Aktionen sind sehr kostspielig. Alleine das Porto kostet pro Gutachten 4,00 Mark. Ich benötige also Ihre Unterstützung. Mit der Bestellung eines Gutachtens helfen Sie mir, dieses unwiderlegbare Werk der Naturwissenschaft zu verbreiten. Eine zusatzliche Spende wurde für zusatzliche Verbreitung sorgen.

Ich zahle auf Ihre Mithilfe

In Treue, Ihr Otto Ernst Remer

25.0ktober 1992"

Obwohl in Vor- und Nachwort den Juden nicht ausdrucklich angelastet wird, sie hätten die Darstellungen über den Holocaust insbesondere um ihres politischen und materiellen Vorteiles willen erfunden, hatte die Remer-Fassung des "Gutachtens" zur Überzeugung der Kammer den Zweck, dies zu suggerieren und damit feindselige Emotionen gegen die Juden zu schuren. Dies folgt schon daraus, daß der Leser, die Richtigkeit der Behauptungen des "Gutachtens" vorausgesetzt, unter anderem auf Grund der tendenziosen Ausfuhrungen und der Diktion zu dem Schluß kommen müßte und sollte, daß die überlebenden Juden als die wichtigsten Zeugen des Geschehens, die Hinterbliebenen als die unmittelbar Betroffenen und die jüdischen Forscher die Berichte über den Holocaust bewußt wahrheitswidrig gefälscht haben mussen. Daß diese Schlußfolgerungen beabsichtigt waren, zeigen die genannten Publikationen des Remer-Kreises und des Angeklagten, in denen den Juden immer wieder eine gigantische Lüge im Hinblick auf den Holocaust angelastet wird.

3.) Ankundigung der Remeraktion und Reaktionen darauf

Der Versendung des "Gutachtens" vorausgegangen war ein auf 25.10.1992 vordatiertes Flugblatt im Namen des Zeugen Remer, in welchem die Versendung des "Gutachtens" angekündigt wird. Es ist überschrieben mit "Das Gutachten, das die Welt verändern wird" und enthält auf der Vorderseite eine Zusammenfassung der "Ergebnisse" des "Gutachtens" sowie dessen Inhaltsverzeichnis. Am unteren Rand heißt es: "Erst wenn die Wahrheit breite Schichten unseres Volkes erreicht, werden wir uns befreien können. Die allermeisten der Bonner Politiker sind Handlanger unserer Feinde. Sie setzten die Lüge gegen unser Volk ein !"

Auf der Rückseite befindet sich in gleicher graphischer Aufmachung und gleicher Überschrift eine gekurzte Fassung des Vorwortes der Remer-Fassung des "Gutachtens". Wie dort wird in gleicher Formulierung insbesondere auch dargestellt, daß die Veröffentlichung gegen den Willen des Angeklagten erfolge. Unter diesem Text ist ein Bestellformular abgedruckt, in dem es heißt: "Der Erstversand erfolgt allerdings erst ab 29. Marz 1993. Der Versand erfolgt aus dem Ausland !"

Dieses Flugblatt wurde ab 16.3.1993 vor allem an Personen des "revisionistischen" Lagers übersandt. Unter anderem erhielten es die Zeugen D. und Dr. K. sowie Rechtsanwalt Dr. Herzogenrath-Amelung und Wilhelm Stäglich.

Bei den Akten befinden sich drei unmittelbare schriftliche Reaktionen auf dieses Flugblatt, die alle vom 17.3.1993 datiert sind.

Der Zeuge D. wandte sich an Remer und schrieb: "... meine erste Probebestellung verbinde ich mit der Bitte, mir bis zu 80 Flugblätter in dieser Sache zukommen zu lassen, die ich unter meinem großen Bekanntenkreis verbreiten mochte." Dieses Schreiben wurde beim Zeugen D. im Rahmen des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gefunden.

Rechtsanwalt Dr. Herzogenrath-Amelung, mit dem der Angeklagte seit Anfang 1992 in Korrespondenz über "revisionistische" Fragestellungen stand, wandte sich unter Übersendung des Flugblattes an den Angeklagten und schrieb: " ... Der Anlage habe ich entnommen, daß Ihr neues Werk von Herrn Remer erst ab 29.3.1993 versandt wird. Da ich am 31.3.1993 in Münster Herrn Kemper wegen der einschlagigen Delikte zu verteidigen habe, wäre es für mich wünschenswert, bereits davor in den Besitz Ihres neuen Gutachtens zu gelangen. Konnten Sie für die Zusendung von zwei Exemplaren an mich sorgen". Der Angeklagte veranlaßte daraufhin die Übersendung von zwei Exemplaren der Fassung "F2".

Wilhelm Stäglich, mit dem der Angeklagte in Korrespondenz stand und den er als Mitautor für das Buch "Grundlagen zur Zeitgeschichte" vorgesehen hatte, schrieb an den Angeklagten offensichtlich in Unkenntnis von dessen Verhältnis zum Remer-Kreis: "Ich bin erschüttert. Für den Fall, daß Sie diese eigenmachtige 'Aktion' des sicherlich hochverdienten aber offenbar infolge seiner Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe 'durchgedrehten' Mannes noch nicht kennen sollten, gebe ich das Flugblatt unmittelbar an Sie weiter, damit Sie eventuell noch etwas dagegen unternehmen können. Der Versand (aus dem Ausland!) soll erst ab 29. Marz erfolgen. Die nach Remers eigenen Worten 'unautorisierte Verbreitung' Ihres Gutachtens konnte m.E. nicht nur für Ihr Buchprojekt, sondern auch für Sie selbst schwerwiegende Folgen haben. Ich verstehe auch nicht, warum Sie Herrn Remer offenbar selbst Ihr Manuskript zur Verfügung gestellt haben, zumal Sie mir in Ihrem Schreiben vom 25.2.1993 ausdrucklich mitteilten, daß 'Diskretion' äußerstes Gebot sei. Bei mir war dies nicht nötig." Des weiteren führte Stäglich aus, daß Remers "unbedachtes Vorgehen" leicht alle "revisionistischen" Bemuhungen zerstoren könne. Eine Antwort auf dieses Schreiben wurde in den Unterlagen des Angeklagten nicht gefunden.


4.) Schriftstücke zur Vertuschung der Beteiligung des Angeklagten an der Remeraktion

Im Zusammenhang mit der Remeraktion wurden in den Unterlagen des Angeklagten folgende Schriftstücke gefunden, die der Vertuschung seiner Beteiligung an der Remeraktion dienen:

a) Ein mit Rückschein am 27.3.1993 zugestellter Brief des Angeklagten an den Zeugen Remer vom 25.3.1993 mit folgendem Wortlaut:

"lllegale Verbreitung meines Gutachtens

Sehr geehrter Herr Remer,

von einem Bekannten erfuhr ich von Ihrer durch mich nicht autorisierten Aktion, mein Gutachten, das ich im Auftrag Ihres Verteidigers erstellte, zu veröffentlichen und jedem zugänglich zu machen. Ihnen durfte gelaufig sein, daß mein Gutachten urheberrechtlich geschutzt ist, wie es auch auf dem Umschlag und auf der ersten Seite explizit angegeben ist. Ferner durfte Ihnen klar sein, daß ich zu Ihrem Vorgehen niemals mein Einverstandnis gegeben habe und es Ihnen auch nicht geben werde. Vielmehr müß ich Sie sogar ausdrucklich darauf hinweisen, daß ich mich gezwungen sehe, gegen Sie rechtliche Schritte einzuleiten, wenn Sie diese illegale Verbreitung meines geistigen Eigentums weiter betreiben. Ich darf daher davon ausgehen, daß Sie Ihre Unternehmungen umgehend einstellen werden."

b) Ein am 29.3.1993 mit Rückschein zugestelltes im wesentlichen gleichlautendes Schreiben des Angeklagten vom 25.3.1993 an Rechtsanwalt Herrmann mit der zusätzlichen Aufforderung, auf den Zeugen Remer dahingehend einzuwirken, daß er die Veröffentlichung des Gutachtens unterlasse.

c) Ein Schreiben des Angeklagten an Rechtsanwalt Herrmann vom 7.4.1993, das auf das Schreiben vom 25.3.1993 Bezug nahm. Darin heißt es:

"... Da Sie bisher nicht auf mein Schreiben reagiert haben, darf ich Sie hiermit ausdrucklich bitten, mir mitzuteilen, ob Herr Remer Ihres Wissens von seinem Vorhaben ablassen wird oder nicht.

Wenn Herr Remer sein Vorhaben verwirklicht, wurde ich mich gezwungen sehen, ihn anzuzeigen und die Verbreitung des Gutachtens mit allen Möglichen legalen Mitteln zu verhindern (z.B. per gerichtliche Verfugung).

Ferner wußte ich gerne, wie Sie zu dem Verhalten Ihres Mandanten stehen. Sollten Sie sich nicht in der Lage sehen, in diesem Fall meine Interessen vorzubringen, so sahe ich mich gezwungen, mich anderweitig um einen Rechtsbeistand umzusehen.

Ich darf davon ausgehen, daß ich in dieser außerst wichtigen Angelegenheit von Ihnen in allernachster Zeit Nachricht erhalten werde...."

d) Ein Schreiben von Rechtsanwalt Herrmann vom 8.4.1993 an den Angeklagten, das lautet:

"Sehr geehrter Herr Rudolf, zu Ihren Schreiben vom 25.3. und 7.4.1993 nehme ich Stellung. Daß ich nicht auf Ihr erstes Schreiben sofort antwortete, bitte ich zu entschuldigen. Ich war mit einer Revisionsbegründung beschäftigt, die mich sehr viel Zeit gekostet hat.

Der Sachverhalt, den Sie mit den Worten "illegale Verbreitung meines Gutachtens" beschreiben, verdeutlicht mir nicht alle Umstände des Falles. Ich nehme aber an, daß es das Gutachten ist, das Sie als Unterlage zu Ihrer Vernehmung in der Strafsache Remer in Schweinfurt benutzen und überreichen wollten und das Sie mir auch zweifach zur Verfügung gestellt haben.

Welche Absprache Sie mit Herrn Remer getroffen, weiß ich nicht. Einer besonderen Absprache meinerseits mit Herrn Remer bedurfte es nicht, da ich ihm alle meine wichtigsten Prozeßunterlagen zur Verfügung gestellt habe. Nicht erst in diesem Falle brauchte ich Herrn Remer darauf aufmerksam zu machen, daß jede außergerichtliche Verwendung in seine eigene Verantwortung fallt.

Ich werde Ihren Bericht, daß Sie ausdrucklich darum gebeten hatten, von dem Gutachten keinen außergerichtlichen Gebrauch zu machen, Herrn Remer sofort mitteilen. Ich kann Sie in dieser Sache nicht gegen Herrn Remer vertreten. Sie beruhrt sich zu sehr mit meinem strafrechtlichen Mandat. Auch ein zivilrechtliches Unterlassungsbegehren gegen Herrn Remer kann ich nicht übernehmen.

Das einzige, das ich für die Beilegung der Sache machen kann, ist, daß ich Herrn Remer Ihr Schreiben abschriftlich übermittele, ebenso Abschrift dieses meines Schreibens."

e) Ein Schreiben von Rechtsanwalt Herrmann an den Zeugen Remer vom 8.4.1993, das seinem Schreiben an den Angeklagten vom gleichen Tage beigefugt war, und wie folgt lautet:

"Sehr geehrter Herr Remer,

in Ihrer Strat`.sache schreibt mir Herr Diplom Chemiker Rudolf unter dem 7.4.1993 gemaß Anlage. lch habe ihm daraufhin mit dem weiteren anliegenden Schreiben geantwortet. Alles was ich zu sagen habe, steht darin. Ich hoffe, daß die Sache geklart werden kann."

t) Ein Schreiben des Angeklagten an Rechtsanwalt Dr. Herzogenrath-Amelung vom 1().4.19')3, in dem er bestatigte, dessen Schreiben vom 17.3.1993 erhalten zu haben und mitteiltes daß er Remer auiXeUrdert hahe, die Verbreitung des "Gutachtens" zu unterlassen. Des weiteren fragte der Angeklagte an, ob Rechtsanwalt Dr. Herzogenrath-Amelung ihn in dieser Sache beraten könne, was dieser am 19.4.1993 ablehnte.

g) Ein Schreiben des Angeklagten an Rechtsanwalt Herrmann vom 19.4.1993, in dem es heiSt:

"Sollte Ihr Mandant Herr O.E. Remer mir nicht in Kurze eine Versicherung zukommen lassen, daß er von der weiteren Verbreitung meines Gutachtens absieht, so wurde ich mich gezwungen sehen, eine einstweilige gerichtliche Verfügung zu erstreben, die es unter Androhung einer empfindlichen Geldstrafe Herrn Remer verbietet, mein Gutachten weiter zu verbreiten.

Da Herr Remer meint, nicht auf meine Schreiben reagieren zu mussen, wende ich mich ausschließlich an Sie und hoffe, daß Sie alles Notwendige in die Wege leiten, damit Herr Remer diese Versicherung abgibt."

g) Eine von Remer unterschriebene Erklärung vom 2.5.1993 mit dem Wortlaut:

"Verpflichtung und Bestätigung

1. Hiermit bestätigte ich Herrn Germar Rudolf, daß das von ihm für meinen Prozeß erstellte Gutachten in keinem Zusammenhang mit dem Max-Planck-Institut steht. Herr Rudolf wurde von meinem Anwalt, Herrn Hajo Herrmann, Düsseldorf, mit der Erstellung des Gutachtens persönlich beauftragt. Herr Rudolf machte mir und meinem Anwalt von vornherein klar, daß seine gutachterliche Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit seinem Arbeitgeber steht. Ein Honorar erhielt Herr Rudolf für seine Arbeit nicht.

2. Der von mir verwendete Absender "Forschungsgemeinschaft Chemie" steht in keinem Zusammenhang mit "Deutsche Forschungsgemeinschaft".

3. Im Anhang der unautorisierten Version des Gutachtens von Herrn Rudolf wurde der Prozeßbericht meines Verfahrens abgedruckt. Dort wird Rechtsanwalt Dr. Schaller, Traiskirchen bei Wien, zitiert, indem er das Max-Planck-lnstitut in seinem Pladoyer nennt. Herr Dr. Schaller war nicht autorisiert, das Max-Planck-lnstitut im Zusammenhang mit dem Gutachten zu nennen.

4. Hiermit bestätige ich Herrn Germar Rudolf, daß ich in Zukunft von der Verbreitung seines Gutachtens Abstand nehmen werde, da man ihm aus meiner ohnehin nicht autorisierten Handlung offensichtlich Schwierigkeiten bereitet. Für derzeit noch im Umlauf befindliche Exemplare kann ich nicht garantieren. Ich verpflichte mich gegenüber Herrn Rudolf bei Zuwiderhandlung einen .Schadensersalz in Höhe von 100.000,00 DM zu bezahlen. Gleichzeitig mache ich darauf aufmerksam, daß ich diesen Betrag nur dann entrichten kann, wenn er mir aus derzeit noch unbekannten Grunden zur Verfügung stehen sollte. Ich gebe zu bedenken, daß mir meine Pension entzogen wurde und der pfändbare Teil meiner Rente bereits gepfandet wurde.

Bad Kissingen, den 2. Mai 1993."

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wird fortgesetzt; die Namen der Zeugen werden aus Datenschutzgründen nur in Einzelfällen wiedergegeben -- d. Sl.

Aus: Sleipnir, 3, 1 Jan.-Feb. 1997, S. 31-39


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